VwGH 89/02/0174

VwGH89/02/017421.2.1990

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 1. September 1989, Zl. MA 70-10/410/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §19;
VStG §31;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §19;
VStG §31;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. September 1988, zugestellt am 23. September 1988, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 8, Florianigasse 2, abgestellt habe, sodaß es dort am 3. August 1988 um 12.00 Uhr gestanden sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen zu haben. Gemäß § 134 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 erster Satz KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß der Eintritt von Rechtswirkungen aufgrund einer Aufforderung nach dieser Gesetzesstelle voraussetzt, daß die Aufforderung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG 1950 entspricht. Er übersieht aber mit der von ihm ins Treffen geführten hg. Judikatur, daß sich der vorliegende Beschwerdefall davon dadurch unterscheidet, daß die Urschrift der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 7. Juli 1988 mit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, sodaß der diesbezüglich aus § 18 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 abgeleiteten Anforderung der eigenhändigen Unterfertigung der Urschrift entsprochen ist; die Urschrift weist u.a. das Zeichen "DVR" und eine Zahl auf, woraus sich ergibt, daß es sich bei der Ausfertigung dieser Urschrift um eine automationsunterstützte Datenverarbeitung handelt. Gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 bedurfte daher die Ausfertigung dieser Urschrift weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/18/0013, sowie das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004).

Die erwähnte Aufforderung vom 7. September 1988 hatte den Inhalt, daß der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber erteilen möge, wer das Kraftfahrzeug in Wien VIII, Florianigasse 2, abgestellt habe, sodaß es dort am 3. August 1988 um 12.00 Uhr gestanden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer fristgemäß bekannt, daß ihm am "angefragten" Tag das Kraftfahrzeug zur alleinigen Benützung zur Verfügung gestanden sei. Um 12.00 Uhr dieses Tages habe er sich jedoch mit einem Klienten in den Räumlichkeiten der Kanzlei aufgehalten, wobei sein Kraftfahrzeug - sofern es nicht anderweitig widerrechtlich in Betrieb genommen worden sei - in einer (näher bezeichneten) Garage abgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß er (auch) bei einer unrichtigen Auskunft, welche der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist, gegen die Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG verstoßen hat, was der hg. Rechtsprechung entspricht (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105). Er rügt allerdings damit im Zusammenhang die Beweiswürdigung der belangten Behörde, doch hält diese einer Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand:

Was zunächst die diesbezügliche Zeugenaussage der Meldungslegerin vom 10. Mai 1989 anlangt, welche sich nach ihrer Angabe auf Grund der seit dem Vorfall verstrichenen langen Zeit an diesen nicht mehr erinnern könne, es jedoch für unwahrscheinlich halte, daß sie sich im Ablesen des Kennzeichens geirrt habe, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, daß er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23. Juni 1989 selbst eingeräumt hat, diese Zeugenaussage könne "durchaus ihre Richtigkeit haben". Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer die Identität jenes Fahrzeuges, welches auf ihn zugelassen war, mit jenem, welches Gegenstand der Wahrnehmung der Meldungslegerin war, nicht bestritten hat. Die belangte Behörde konnte daher durchaus davon ausgehen, daß das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug an jenem Ort um jene Zeit abgestellt war, wie dies aus der erwähnten Aufforderung vom 7. September 1988 hervorgeht. Aber auch der aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehende Schluß der belangten Behörde, womit sie der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Möglichkeit" einer unbefugten Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges keinen Glauben schenkte, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen weitwendigen Ausführungen, daß es ihm oblegen wäre, für diesen, selbst von ihm nicht als sicher angesehenen Sachverhalt eine konkrete Behauptung aufzustellen und hiefür entsprechende Beweise anzubieten. Die Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, daß das Kraftfahrzeug trotz ständiger, sorgfältiger Verwahrung der Schlüssel in der Vergangenheit öfters ohne Wissen des Beschwerdeführers in Betrieb genommen worden sei, bot für den angefragten Zeitpunkt keinen konkreten Anhaltspunkt und vermochte dieses Vorbringen sohin für sich allein keine diesbezügliche Ermittlungspflicht der Behörde auszulösen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war eine weitere Untergliederung (selbst nach Sätzen) bei der gemäß § 44a lit. b VStG 1950 erforderlichen Angabe der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, entbehrlich; der Umstand, daß im Spruch der Hinweis auf den betreffenden Absatz des § 134 KFG unterblieben ist, zieht keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nach sich, weil als die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung nur der Absatz 1 dieses Paragraphen in Betracht kam (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/113, wobei in dem zugrundeliegenden Fall der Beschwerdeführer als Beschwerdevertreter eingeschritten ist). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die "Fristversäumnisbestimmung" des § 103 Abs. 2 dritter Satz, erster Halbsatz, KFG in den Spruch aufgenommen, wobei sie die im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz bestehende "Mangelhaftigkeit" verstärkt habe, genügt der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0046 (§ 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG). Weshalb die Tatanlastung nicht der Vorschrift des § 44a (lit. a) VStG 1950 entsprechen sollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebensowenig zu erkennen wie die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsverjährung. Weiters hat der Gerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0113, bereits zum Ausdruck gebracht, daß sich der letzte Satzteil des ersten Satzes des § 103 Abs. 2 KFG keineswegs nur auf einen Anhänger bezieht. Schließlich verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, daß die belangte Behörde "lediglich nach dem Grunddelikt vorgehen" hätte dürfen, offenbar die Rechtslage, da eine Bestrafung wegen der der Aufforderung zugrundeliegenden strafbaren Handlung nicht eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG hindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1989, Zl. 89/18/0037). Ob die belangte Behörde den Vorwurf wegen des "Grunddeliktes" nunmehr fallgengelassen hat, ist für die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ohne Belang. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung mit dem Vorbringen rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die "allseitigen Verhältnisse" des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt ihrer Berufungsentscheidung zu erheben, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies deshalb, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in der Beschwerde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Sorgepflichten anzugeben, sodaß nicht von der Wesentlichkeit eines solchen Verfahrensmangels ausgegangen werden kann (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0113). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer immerhin drei einschlägige Vorstrafen aufweist, sodaß eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde keineswegs erkennbar ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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