VwGH 88/02/0085

VwGH88/02/008522.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. März 1988, Zl. MA 70-10/417/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1988020085.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1988 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. Oktober 1987 bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien VIII, Florianigasse 2, abgestellt habe, sodaß es dort am 7. September 1987 gestanden sei, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, sondern habe bloß angegeben, daß er das Fahrzeug „niemandem überlassen habe“, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das Auskunftsverlangen habe nicht dem Gesetz entsprochen, genügt es, etwa auf das ihn betreffende hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0014, unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen. Der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1980, Zl. 1157/78 (ZVR 1981/188) geht in diesem Zusammenhang fehl, weil sich dieses auf die frühere Rechtslage, nämlich auf § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, bezog.

Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, aus seiner Auskunft, daß er das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt niemandem überlassen habe, wäre von der Behörde der logische Schluß zu ziehen gewesen, daß er das Kraftfahrzeug selbst in Betrieb gehabt bzw. zuletzt vor dem angefragten Zeitpunkt am inkriminierten Ort abgestellt habe, ist zu bemerken: Unvorgreiflich der Beantwortung der Frage, wie die erwähnte Auskunft des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Verwaltungsstrafbehörde bezüglich der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung zu würdigen gewesen wäre, kann diese Auskunft nicht als dem Gesetz (S 103 Abs. 2 KFG in der Fassung der 10. Novelle) entsprechend angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer aus seiner Auskunft auf die Täterschaft bezüglich des „Zuletzt-Abstellens“ gezogene Schluß ist nämlich nicht zwingend, ist es doch durchaus möglich, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwar „niemandem überlassen“ hat, dieses aber etwa durch eine Person, welche das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen hat, abgestellt wurde oder die Abstellung die Folge einer Maßnahme nach § 89a Abs. 2 StVO ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Juni 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte