OGH 7Ob170/25p

OGH7Ob170/25p15.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Z* D* 2. Dr. Y* D*, 3. C* D*, 4. M* D* und 5. S* D*, alle vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei NÖ Landesgesundheitsagentur, FN 533794t, Stattersdorfer Hauptstraße 6/C, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 176.292,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichtvom 17. Juli 2025, GZ 5 R 25/25w‑66, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadtvom 31. Dezember 2024, GZ 27 Cg 96/22p‑48, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00170.25P.0415.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen klagestattgebenden Teils als Teilurteil zu lauten hat:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, de r klagenden Partei 113.563,89 EUR samt 4 % Zinsen pa aus 33.043,94 EUR vom 30.11.2022 bis 5.3.2024, aus 103.243,94 EUR vom 6.3.2024 bis 23.5.2024, aus 105.223,89 EUR vom 24.5.2024 bis 3.7.2024 und aus 113.563,89 EUR seit 4.7.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Das Mehrbegehren, di e beklagte Partei sei weiters schuldig, den klagenden Parteien 26.708,88 EUR (davon entfällt 1/3 auf die erstklagende Partei und jeweils 1/6 auf die zweit- bis fünftklagende Partei) samt 4 % Zinsen pa aus 6.368,88 EUR vom 30.11.2022 bis 5.3.2024 und aus 26.708,88 EUR seit 6.3.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.

3. Das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien (nämlich der erstklagenden Partei zu 1/3 und den zweit- bis fünftklagenden Parteien zu jeweils 1/6) für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Spät- und Dauerfolgen, die aus der fehlerhaften Behandlung des N* D* durch die beklagte Partei im Zeitraum 4. 6. – 11. 6. 2021 resultieren, befristet mit dem fiktiv angenommenen Todeszeitpunkt des N* D* mit 22.11.2029, haftet, wird abgewiesen.

4. Betreffend dieses Teilbegehren wird die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

II. Im darüber hinausgehenden Umfang (36.019,94 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 5. 2024) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

EntscheidungsgründeundBegründung:

[1] Am 4. 6. 2021 wurde N* D* (in Folge „Patient“) in das von der Beklagten betriebene Landesklinikum * eingeliefert, nachdem er über Oberbauchschmerzen klagte und nach einer zahnärztlichen Behandlung kollabiert war. Für ihn war aufgrund von Oberbauchschmerzen und unerklärlichem Gewichtsverlust bereits für den Zeitraum wenige Tage nach dem Vorfall und unabhängig von diesem, eine stationäre Aufnahme in der Gastroenterologie geplant gewesen. Er wurde daher nach der Erstbegutachtung zur weiteren Diagnostik gleich stationär dort aufgenommen. Die Ursache für den Kreislaufkollaps, die in der Akutaufnahmeambulanz erhobenen, nicht der Norm entsprechenden Blutwerte und das auffällige EKG wurden nicht weiter untersucht. Am 11. 6. 2021 wurde der Patient in gutem und stabilem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen. Am 16. 6. 2021 erlitt er einen Herzinfarkt. Er gelangte nicht mehr zu Bewusstsein und lag im Wachkoma bis er am 5. 3. 2022 an den Folgen des Herzinfarkts verstarb.

[2] Die routinemäßige diagnostische und pharmakologische Behandlung und Aufnahme zur weiteren stationären Abklärung und Behandlung auf der Inneren Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie war lege artis. Es wurde jedoch verabsäumt, die diagnostische Abklärung der Auffälligkeiten im Bereich des Herzens weiter zu verfolgen. Der Patient wurde im Landesklinikum nicht entsprechend seiner Symptomatik behandelt. Es wurde übersehen, dass bei seiner Aufnahme am 4. 6. 2021 ein akutes Koronarsyndrom vorlag. Der Eintritt eines Herzinfarkts war für die behandelnden Ärzte vorhersehbar. Lege artis handelnden Ärzten hätte dieser Fehler unter keinen Umständen passieren dürfen. Hätten die Ärzte die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt, hätte der Patient am 16. 6. 2021 keinen Herzinfarkt erlitten.

[3] Für die Behandlung von 4. 6. 2021 bis zum 11. 6. 2021 wurden 100,96 EUR vorgeschrieben und auch bezahlt.

[4] Der Patient wurde in der Zeit vom 18. 11. 2021 bis zum 21. 12. 2021 (31 Tage) im Pflege- und Betreuungszentrum * gepflegt. Anschließend wurde er bis zu seinem Tod am 5. 3. 2022 im Pflegeheim * betreut. Ab dem 18. 11. 2021 übernahm die Kosten der Pflege der Sozialhilfeträger. In dieser Zeit fielen Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR an.

[5] Klägerin war die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Patienten. Nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses berichtigte das Berufungsgericht von Amts wegen die Parteienbezeichnung auf die eingeantworteten Erben.

[6] Die Kläger begehren als Erben nach dem Tod des Patienten 176.292,71 EUR sA, darin 103.340 EUR Schmerzengeld, 5.693,86 EUR Heilungskosten/Besuch naher Angehöriger, 8.028 EUR für eine Einschränkung der Arbeitskraft des Verstorbenen zur Betreuung seiner Ehefrau im Haushalt von Juni 2021 bis Jänner 2024, 30,96 EUR frustrierte Kosten des stationären Aufenthalts von 4. 6. 2021 bis 11. 6. 2021, abgerundet 21.000 EUR an entgangener Vermögensanhäufung von Dezember 2021 bis Jänner 2024 (26 Monate à 800 EUR bei einer angenommenen Verzinsung von 2 % pa), 200 EUR Generalunkosten und 37.999,89 EUR Pflegeheimkosten, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für Spät- und Dauerfolgen, die aus der fehlerhaften Behandlung des Patienten resultieren. Soweit im Revisionsverfahren wesentlich, brachten sie vor, für Tätigkeiten, die der Patient im Haushalt erbracht habe, die er aber aufgrund seines Herzinfarkts nicht mehr erbringen habe können, stehe ein Schadenersatz bis zu seinem fiktiven Todeszeitpunkt am 22. 11. 2029 zu. Dem Patienten sei durch den Herzinfarkt auch ein Gewinn durch Vermögensanhäufung von monatlich mindestens 800 EUR mit einer durchschnittlichen Jahresverzinsung von 2 % bis zu diesem Zeitpunkt entgangen, wobei nur der Zeitraum Dezember 2021 bis Jänner 2024 geltend gemacht werde. Pflegeheimkosten seien im Ausmaß von 36.019,94 EUR  zwar vom Sozialhilfeträger übernommen worden, doch liefen die Erben Gefahr, diesen Betrag an den Sozialhilfeträger zurückzahlen zu müssen, sobald sie zu verwertbarem Vermögen kommen. Das rechtliche Interesse am Feststellungsbegehren bestehe, weil die Spätfolgen infolge der unterbliebenen Arbeitsleistungen noch nicht einschätzbar seien.

[7] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, für den Zeitraum nach dem Ableben am 5. 3. 2022 fehle die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Im Ausmaß von 36.019,94 EUR seien die Kosten für das Pflegeheim nicht vom Patienten bzw den Klägern bezahlt, sondern von der Sozialhilfe abgedeckt worden. Die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG verbiete einen Zugriff auf das Vermögen, sodass ein Regress ausscheide. Im Übrigen seien allfällige Ansprüche im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangen und es fehle den Klägern an der Aktivlegitimation.

[8] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 80.223,89 EUR sA (rechtskräftig), darin 70.000 EUR Schmerzengeld, 5.893,86 EUR Generalunkosten und Fahrtkosten, 1.979,95 EUR Pflegeheimkosten und 2.350,08 EUR für nicht erbrachte Arbeitsleistungen bis zum Tod des Patienten, und wies das Mehrbegehren von 96.068,82 EUR sA sowie das Feststellungsbegehren ab.

[9] Das Berufungsgericht gab der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von weiteren 33.340 EUR aufgrund einer Erhöhung des Zuspruchs für Schmerzengeld verpflichtete (rechtskräftig). Im Übrigen, nämlich im Umfang der Abweisung von 62.728,82 EUR sA und des Feststellungsbegehrens, bestätigte es das Ersturteil. Da ein Regress hinsichtlich der vom Sozialhilfeträger geleisteten Zahlungen für das Pflegeheim aufgrund des § 330a ASVG ausscheide, sei die Abweisung von 36.019,94 EUR, die vom Sozialhilfeträger gezahlt worden seien, zu Recht erfolgt. Für auf Zeiträume nach dem Todestag entfallene Arbeitsleistungen im Haushalt könne allenfalls ein Schaden der Hinterbliebenen, nicht aber eigene Ansprüche des verstorbenen Patienten bestehen. Aus den gleichen Gründen würden auch Ansprüche des verstorbenen Patienten für einen versäumten Vermögensaufbau ausscheiden. Die Kläger hätten ausschließlich Ansprüche des Patienten geltend gemacht. Da über den Todeszeitpunkt hinaus keine Anspruchsgrundlage bestehe, scheitere auch das Feststellungsbegehren.

[10] Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung wendet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, das Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellen sie Aufhebungsanträge.

[11] Die Beklagte begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Ersatzes der Kosten des Pflegeheims eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist, und im Sinn des Aufhebungsantrags auch teilweise berechtigt.

[13] 1. Teilbare Nachlassforderungen kommen jedem Miterben anteilig zu (RS0012311 [T1]; vgl 2 Ob 64/25p). Der trotz Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die rechtskräftig eingeantworteten Kläger erfolgte – ungeteilte – klagestattgebende Teil ist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der klageabweisende Teil der Berufungsentscheidung.

[14] Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht sind die Ansprüche der Kläger aber zusammenzurechnen, sodass der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 30.000 EUR übersteigt, weil die Kläger nur Forderungen des verstorbenen Patienten, also des Erblassers, geltend machen und sie daher als materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen sind (RS0035470).

[15] 2. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

3. Krankenhauskosten

[16] Die den Schadenersatz der Kläger begründende Fehlbehandlung der Beklagten resultiert aus der unterlassenen diagnostischen Abklärung der Auffälligkeiten im Bereich des Herzens des Patienten im Zuge der Einlieferung. Dieser Behandlungsfehler war nicht kausal für die in Höhe von 30,96 EUR angefallenen Kosten des stationären Aufenthalts, weil dieser nach den Feststellungen bereits im Vorfeld vereinbart und im geplanten Umfang auch lege artis durchgeführt wurde.

[17] Dass durch die Durchführung einer weiteren kardiologischen Abklärung die stationäre Aufenthaltsdauer des Patienten hätte verkürzt werden können, haben die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Sofern in der Revision erstmals geltend gemacht wird, dass nicht festgestellt worden sei, in welcher Höhe Krankenhauskosten im Falle einer lege artis Behandlung angefallen wären, verstoßen die diesbezüglichen Ausführungen gegen das Neuerungsverbot und sind unbeachtlich (RS0016473 [T10, T13]).

4.  Einschränkung der Arbeitskraft, entgangene Vermögensanhäufung und Feststellungsbegehren

[18] 4.1 Die Kläger machen ausschließlich Ansprüche des verstorbenen Patienten nach § 1325 ABGB geltend, nicht hingegen allfällige eigene Ansprüche nach § 1327 ABGB. Im Begehren enthalten waren der Ersatz für die entgangene Arbeitskraft des Patienten von Juni 2021 bis Jänner 2024 und für entgangene Vermögensanhäufung von Dezember 2021 bis Jänner 2024. Von beiden Positionen waren daher sowohl Zeiträume vor als auch nach dem Tod des Patienten erfasst.

[19] 4.2 Für die Einschränkung der Arbeitskraft erfolgte bereits ein rechtskräftiger Zuspruch des für die Zeit bis zum Ableben geltend gemachten Schadenersatzes.

[20] Dem Berufungsgericht ist außerdem beizupflichten, dass auch aus der Position entgangene Vermögensanhäufung bis zum Ableben des Patienten kein weiterer Zuspruch zu erfolgen hat, weil die Pensionen, aus deren Bezug der Patient nach dem Vorbringen der Kläger ein weiteres Vermögen gebildet hätte, bereits im rechtskräftigen Zuspruch enthalten sind. Den Klägern wurden nämlich die Pflegeheimkosten abzüglich der von ihnen zugestandenen Eigenersparnis zugesprochen, soweit hierfür die Pensionen verwendet wurden. Dadurch wurden die Kläger also bereits so gestellt, wie der Patient ohne Verwendung der Pension für die Pflegeheimkosten gestanden wäre, wenn ihm die Pensionen also in voller Höhe zugegangen wären.

[21] 4.3 Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Kläger zur Alternativveranlagung der Pensionen – bis zum Tod des Patienten – kein ausreichendes Vorbringen erstattet haben, wendet sich die Revision nicht. Ein weiteres Eingehen auf diesen Punkt erübrigt sich daher.

[22] 4.4 Für die Zeit nach dem Ableben ist Folgendes wesentlich:

[23] Zwischen Ansprüchen nach § 1325 ABGB und jenen nach § 1327 ABGB besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Im ersten Fall handelt es sich um Ansprüche des unmittelbar Geschädigten, die ihrer Natur nach äußerstenfalls mit seinem Tode enden. Im zweiten Fall handelt es sich um mittelbare Ansprüche eines Dritten, die nicht in erster Linie von der Lebensdauer dieses Dritten, sondern von der Dauer der Unterhaltspflicht des Getöteten abhängen. Da diese normalerweise mit seinem Tode endet, ist die Ermittlung des Zeitpunkts seines mutmaßlichen Todes unerlässlich (2 Ob 82/72; vgl RS0031580). Ansprüche nach § 1325 ABGB enden äußerstenfalls mit dem Tod des Geschädigten (RS0030755; vgl zum Schmerzengeld RS0119843; 2 Ob 55/04h; 8 Ob 64/05b). Dass nach dem Tod vererbliche Ansprüche des Getöteten, etwa für die frühzeitige Beendigung der Erwerbsfähigkeit, selbst entstehen, wird auch von der Lehre abgelehnt (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II3 A/5/ Rz 196 ff mwN).

[24] Die Abweisung der geltend gemachten Beträge aus dem Verlust der Arbeitskraft und wegen entgangener Vermögensanhäufung, die sich auf den Zeitraum nach dem Tod des Patienten beziehen, erfolgte damit zu Recht.

[25] 4.5 Bei Klagseinbringung war der Patient als unmittelbar Geschädigter bereits verstorben. Spät- und Dauerfolgen für den Patienten waren daher ebenso ausgeschlossen wie weitere Ansprüche aus der Verminderung der Arbeitsleistung. Für das Feststellungsbegehren bleibt daher kein Raum.

5. Pflegeheimkosten

[26] 5.1 Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, sind ein positiver Schaden und daher nach § 1325 ABGB zu ersetzen. Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern. Es werden davon solche unfallbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen. Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (2 Ob 26/25z [Rz 19]; RS0031108 [T14] – Pflegeheimkosten).

[27] 5.2 Mit Bescheid vom 22. 11. 2021 wurde dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen des Patienten aufgrund der §§ 12 und 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) stattgegeben (vgl RS0121557 [T3]). Im Ausmaß von 36.019,94 EUR wurden die Kosten daher nicht vom Patienten bzw dem Nachlass getragen.

[28] Zu prüfen ist, ob die Zahlung der Pflegeheimkosten durch den Sozialhilfeträger den hier geltend gemachten Schaden mindert bzw als Vorteil anzurechnen ist.

[29] 5.3 Im Rahmen schadenersatzrechtlicher Vorteilsausgleichung ist ein Vorteil des Geschädigten, der ohne die erfolgte Schädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen (RS0022834). Allerdings sind nicht jegliche Vorteile des Geschädigten auf Schadenersatzansprüche anzurechnen, sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteils und den Zweck der Leistung des Dritten an (RS0023600). Es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint (RS0030638 [T6]). Insbesondere ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch das schädigende Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruchs und zusätzlich zu diesem zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten (RS0023600 [T4, T11]; 8 Ob 11/85; 8 Ob 27/09t). Wird die Pflege von einem Angehörigen erbracht, geschieht dies nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten (RS0022789).

[30] Zum hier relevanten NÖ SHG besteht zu dieser Frage keine Rechtsprechung.

[31] 5.4 Im Unterhaltsrecht wurde aber bereits judiziert, dass kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht, und wiederholt ausgesprochen, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden (RS0080395 [T4]).

[32] Diese Grundsätze können aber dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung einer aufgeschobenen (also erst mit Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkten) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat (RS0063121). Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung und auch keine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann, ist diese als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen (4 Ob 29/14i; 3 Ob 201/20k; 9 Ob 25/23a; RS0118565 [T2]; RS0063121 [T2]; RS0080395 [T25]).

[33] Auch in anderen Bereichen als dem Unterhaltsrecht wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Zweck der Legalzession nach § 332 ASVG oder § 16 BPGG einerseits darin liegt, eine doppelte Befriedigung des Geschädigten (durch Kumulation der Leistungen), andererseits aber auch eine Entlastung des Schädigers (durch Anrechnung der Versicherungsleistung als Vorteil) zu verhindern (2 Ob 67/20x [Rz 23]; vgl RS0122868 [T2]).

[34] In der Lehre argumentiert Koziol, dass für die Lösung, die vom Weiterbestehen des Schadenersatzanspruchs der Geschädigten gegen den Schädiger ausgeht, indem die Drittleistung nicht berücksichtigt wird, spricht, dass in zahlreichen Normen bestimmt wird, dass die Schadenersatzansprüche der Geschädigten im Wege der Legalzession an den Drittleistenden übergehen und dies voraussetzt, dass der Anspruch der Geschädigten gegen den Schädiger besteht, was wiederum nur möglich ist, wenn die Drittleistung nicht auf den Schaden angerechnet wird und damit die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch erhalten bleibt (Koziol,Haftpflichtrecht I4 D/2/ Rz 58 mwN).

[35] 5.5 Im Sinne der bisherigen Ausführungen hat der Oberste Gerichtshof in einem ganz ähnlich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der teilweisen Übernahme von Heimaufenthaltskosten durch Sozialleistungen nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz zu 8 Ob 49/86 auch bereits ausgesprochen, dass in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch ein schädigendes Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruchs zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten und daher eine Anrechnung der vom Land Tirol an die (dortige) Klägerin im Rahmen der Sozialhilfe erbrachten Leistungen auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung ihrer Bedürfnisse im Wege der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht kommt, weil diese Leistungen in Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit des Fürsorgeträgers, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (§ 1 TirSozialhilfeG) erfolgen, keinesfalls aber ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, den Schädiger zu entlasten. Unter diesen Umständen komme es auch nicht darauf an, dass das Land Tirol von der Klägerin den Ersatz der empfangenen Sozialhilfeleistungen begehrt.

[36] 5.6 Hier sieht § 42 Abs 1 NÖ SHG vor, dass Rechtsansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem die Sozialhilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Nach Abs 2 leg cit gilt Abs 1 auch für Schadensersatzansprüche, die dem Empfänger einer Sozialhilfeleistung aufgrund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehen, so weit es sich nicht um Schmerzengeld handelt.

[37] § 42 Abs 2 NÖ SHG regelt demnach eine (aufgeschobene) Legalzession. Auf die Frage, ob den Klägern ein Regress droht, wie von diesen geltend gemacht, oder dies im Hinblick auf § 330a ASVG nicht der Fall sein kann, kommt es somit hier deshalb nicht an, weil dem Sozialhilfeträger gemäß § 42 Abs 2 NÖ SHG (auch weiterhin) die Möglichkeit zukommt, durch eine Anzeige an die Beklagte die Zession hinsichtlich der von ihm getragenen Pflegeheimkosten herbeizuführen und er dadurch, sofern dies rechtzeitig erfolgt, sowohl eine Doppelversorgung der Kläger als auch eine Entlastung der Beklagten als Schädiger vermeiden könnte.

[38] Es liegen keine Anhaltspunkte vor, aus denen ableitbar wäre, dass die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SHG der Entlastung des Schädigers dienen sollen, sodass eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat.

[39] 5.7 Im Gegensatz zu § 332 ASVG, auf den die Revisionsbeantwortung verweist, der hier aber nicht einschlägig ist, weil die Leistungen vom Sozialhilfe- und nicht vom Sozialversicherungsträger erbracht wurden, oder auch § 67 VersVG ist nach § 42 NÖ SHG eine die Zession auslösende Anzeige erforderlich (aufgeschobene Legalzession). Der Übergang von Rechtsansprüchen des Geschädigten gegen Dritte an den Träger der Sozialhilfe setzt demnach eine schriftliche Anzeige voraus (2 Ob 190/07s – ebenfalls zu § 42 Abs 2 NÖ SHG).

[40] Es ist unstrittig (vgl RS0121557 [T8]), dass bisher keine schriftliche Anzeige des Sozialhilfeträgers an die Beklagte iSd § 42 Abs 2 NÖ SHG erfolgte. Im Umfang der Leistungen des Sozialhilfeträgers ist die Forderung somit (noch) nicht auf diesen übergegangen, sondern besteht weiterhin bei den Klägern als Gesamtrechtsnachfolger nach dem verstorbenen Patienten.

[41] 5.8 Über die Pflegeheimkosten kann jedoch noch nicht abgesprochen werden, weil die Kläger vorgebracht haben, dass der Sozialhilfeträger das Pflegegeld des Patienten eingezogen hat.

[42] Pflegegeld nach dem BPGG ist aber sachlich kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten und es kommt schon mit Schadenseintritt zur Legalzession nach § 16 BPGG (vgl RS0030708; 2 Ob 230/18i ErwGr II.1.1). Davon werden auch die Kosten für die stationäre Pflege in einem Pflegeheim erfasst, da dort grundsätzlich jene Leistungen gewährt werden, zu deren Abgeltung das Pflegegeld dient (2 Ob 67/20x [Rz 21] mwN). Da hinsichtlich des Pflegegeldes die Legalzession bereits eingetreten ist, mangelt es den Klägern an der Aktivlegitimation, soweit in den Pflegeheimkosten von 36.019,94 EUR auch das eingezogene Pflegegeld enthalten sein sollte. Hierzu wurden jedoch bislang keine Feststellungen getroffen, sodass die Sachverhaltsgrundlage nicht ausreicht.

[43] 5.9 Das Erstgericht wird mit den Parteien obige Grundsätze zu erörtern, ihnen Gelegenheit zur Erstattung weiteren Vorbringens zu geben und zu klären haben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Kosten des Pflegeheims auch mit dem Pflegegeld abgedeckt wurden.

[44] Außerdem ist auch im weiteren Verfahren zu beachten, dass teilbare Nachlassforderungen jedem Miterben anteilig zukommen (RS0012311 [T1]; vgl 2 Ob 64/25p).

6. Ergebnis

[45] Die Revision ist teilweise berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren wie aus dem Spruch ersichtlich im Umfang der bislang abgewiesenen Pflegeheimkosten aufzuheben, im Übrigen aber als Teilurteil zu bestätigen.

7. Kosten

[46] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und Abs 4 ZPO.

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