Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten hand schuldig, der klagenden Partei die mit 16.213,39 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.473,94 S an USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 10. April 1982 ereignete sich in Innsbruck ein Verkehrsunfall, an dem die (1898 geborene) Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs BMW 733 i (T 262.174) beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Wegen dieser Unfallsfolgen ist sie nur unter Zuhilfenahme einer Peroneausschiene und eines Stützverbandes am rechten Knie in geschlossenen Räumen bescheiden gehfähig. Seit 19.11.1982 ist sie im "Heim am Hofgarten" untergebracht. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.9.1984, GZ. 5 R 183/84-38, wurde festgestellt, daß Alois H*** und die V*** DER Ö*** B***,
Versicherungs-Aktiengesellschaft, für alle Schäden der Klägerin aus diesem Verkehrsunfall zur ungeteilten Hand haften, die Zweitbeklagte allerdings nur bis zur Höhe der Versicherungssumme des am Unfallstag für den genannten PKW des Erstbeklagten bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags. Im übrigen wurde mit diesem Urteil die Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 1984, 9 Cg 312/82-31, im Rahmen der Anfechtung ua hinsichtlich des Zuspruches von Behandlungkosten, eines Schmerzengeldes von 250.000 S und zusätzlicher Kosten der Klägerin für ihre Heimunterbringung bis November 1983 in der Höhe von 46.440 S bestätigt. Mit der am 29.4.1985 erhobenen Klage begehrte die Klägerin nach einer Klagsausdehnung (ON 4 dA) von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung des Betrages von 455.642,50 S samt Anhang. Da sie den von ihr vor dem Unfall geführten Haushalt wegen der unfallsbedingten Verletzungen nicht mehr führen könne, sei sie auf ständige Pflege durch dritte Personen angewiesen. Die täglichen Pflegekosten im "Heim am Hofgarten" beliefen sich auf 677,60 S einschließlich Mehrwertsteuer. Für diese Pflegekosten sei ihr vorerst durch das Land Tirol eine Sozialhilfeunterstützung derart gewährt worden, daß sie nur 80 % ihres Pensionsbezuges, somit monatlich 7.370 S an das Heim zu zahlen gehabt habe. Im Vorprozeß 9 Cg 312/82 sei ihr daher unter Annahme einer monatlichen Eigenersparnis von 3.500 S ein monatlicher Entschädigungsbetrag von 3.870 S zugesprochen worden. Mit 1.1.1985 sei rückwirkend die Sozialhilfe gestrichen worden und mit Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 1.4.1985 die bisher vom Land Tirol getragenen Pflegekosten vom 1.11.1982 bis 31.12.1984 im Gesamtbetrag von 302.157,70 S fällig gestellt worden. Da die Klägerin sich weiterhin, und zwar beginnend mit 1.1.1985, die monatliche Eigenersparnis von 3.500 S in Abzug bringen ließe, betrage der ihr an Pflegekosten bis einschließlich September 1985 entstandene Schaden 455.642,50 S, für den die Beklagten zur ungeteilten Hand hafteten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Begehren sei noch nicht fällig, weil die Pflegekosten von der Klägerin weder bezahlt worden seien noch ein Exekutionstitel bestehe, der sie zur Zahlung verpflichte. Im Falle eines Prozesses des Landes Tirol gegen die Klägerin werde diese im Rahmen der Schadensminderungspflicht darauf verweisen müssen, daß das Land Tirol über § 11 des TirSozialhilfeG Regreß nehmen müsse. Nach dieser Bestimmung könnten die Beklagten jedoch nur zum Ersatz von Sozialhilfe für die Dauer eines Jahres ab Erstattung der Anzeige nach der genannten Bestimmung in Anspruch genommen werden. Das Amt der Tiroler Landesregierung habe auf Ersuchen des Beklagtenvertreters der zweitbeklagten Partei mit Schreiben vom 24.4.1985 den Sozialhilfeaufwand mit 302.157,70 S bekanntgegeben. Dies habe nach § 11 des TirSozialhilfeG den Eintritt einer Zession der Klagsansprüche an das Land Tirol bewirkt, sodaß nun nur mehr das Land Tirol zur Durchsetzung von Regreßforderungen mit der Beschränkung des § 11 Abs 2 des genannten Gesetzes legitimiert sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Parteien keine Folge.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.
Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die nunmehr auf ständige Pflege und Betreuung angewiesene Klägerin konnte vor dem Unfall ihren Haushalt selbst betreuen. Durch ihren Aufenthalt im Heim hat sie eine monatliche Eigenersparnis von
3.500 S. Bis einschließlich Mai 1985 erhielt die Klägerin vom Amt der Tiroler Landesregierung Sozialhilfe in der Weise, daß sie 80 % ihrer Pension an das Pflegeheim zu bezahlen hatte, während der Rest der Pflegekosten durch das Amt der Tiroler Landesregierung beglichen wurde. Bis zum 31.12.1984 erbrachte das Land Tirol Sozialhilfeleistungen in Höhe von 302.157,70 S, im ersten Vierteljahr 1985 weitere 31.801,80 S sowie für April und Mai 1985 je 21.817,20 S. Mit Schreiben vom 1.4.1985 an die Klägerin verlangte das Amt der Tiroler Landesregierung von dieser im Hinblick auf die urteilsmäßig festgestellte Schadenersatzverpflichtung der beklagten Parteien und den Umstand, daß der Klägerin ein Schadenersatzbetrag von 276.440 S samt Zinsen zugesprochen worden war, den Rückersatz der für sie aufgewendeten Sozialhilfekosten. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Betrag von 302.157,70 S (Sozialhilfekosten bis Dezember 1984) bis 30.4.1985 an das Amt der Tiroler Landesregierung zu bezahlen. Gleichzeitig wurde ihr angekündigt, daß sie auch die ab 1.1.1985 aufgewendeten Sozialhilfebeträge werde zurückbezahlen müssen. Tatsächlich wurde sie in der Folge auch aufgefordert, auch die Sozialhilfeleistungen bis Mai 1985 an das Amt der Tiroler Landesregierung zu zahlen. Seit Juni 1985 bezieht die Klägerin keine Sozialhilfe mehr; sie muß daher die gesamten Pflegekosten des "Heimes am Hofgarten" selbst tragen. Diese Pflegekosten betragen derzeit 616 S netto täglich zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer. Daraus ergibt sich, daß die Pflegekosten einschließlich Mehrwertsteuer in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli und August je 21.005,60 S, in den Monaten April, Juni und September je 20.328 S und im Februar 18.972,80 S betrugen. Seit Juni 1985 waren die gesamten Pflegekosten von der Klägerin zu bezahlen. Eine Anzeige durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 11 des TirSozialhilfeG ist nicht erfolgt. Von der Klägerin wird ihre Verpflichtung zum Rückersatz der geleisteten Sozialhilfe nicht bestritten. Sie hat allerdings bisher noch keine Zahlungen an das Amt der Tiroler Landesregierung geleistet. Die Zweitbeklagte nahm durch den Beklagtenvertreter im April 1985 mit dem Amt der Tiroler Landesregierung Verbindung auf und ersuchte um Übermittlung von Unterlagen. Das Amt der Tiroler Landesregierung gab hierauf dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 24.4.1985 die Höhe des Sozialhilfeaufwandes bis 31.12.1984 sowie den Rechtsgrund, aus welchem der Rückersatz dieses Betrages begehrt wird, bekannt. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Beklagten aufgrund ihrer Schadenersatzverpflichtung aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall verpflichtet seien, der Klägerin die durch den Unfall entstandenen Kosten abzüglich der monatlichen Eigenersparnis von 3.500 S zu bezahlen. Diese Verpflichtung beziehe sich aber nicht nur auf die von der Klägerin ab Juni 1985 selbst zu tragenden Heimkosten, sondern auch auf jenen Betrag, der vorerst im Rahmen der Sozialhilfe durch das Amt der Tiroler Landesregierung bezahlt und nunmehr von der Klägerin aufgrund ihres Schadenersatzanspruches gegen die Beklagten zurückverlangt worden sei. Da der Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten für die Klägerin einen Vermögenswert darstelle, habe das Amt der Tiroler Landesregierung gemäß § 8 des Tiroler Sozialhilfegesetzes berechtigterweise die erbrachten Sozialhilfeleistungen von der Klägerin eingefordert. Sollte die Landesregierung diesen Anspruch gegen die Klägerin klagsweise geltend machen, so stünden letzterer keine den Klagsanspruch abwehrenden Einwendungen zur Verfügung. Die Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung bestehe ex lege und sei durch den Erwerb des Schadenersatzanspruches gegen die Beklagten ausgelöst worden. Die Verpflichtung der Klägerin sei daher bereits entstanden und aufgrund der Zahlungsaufforderung des Landes Tirol fällig. Daß die Klägerin bisher die Sozialhilfeleistungen noch nicht zurückgezahlt habe und daß hierüber auch kein Exekutionstitel vorliege, ändere nichts an der Berechtigung, diesen Schaden von den Beklagten ersetzt zu verlangen. Im Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.4.1985 an den Beklagtenvertreter könne eine nach § 11 des TirSozialhilfeG als Voraussetzung für eine Zession verlangte Anzeige der Bezirksverwaltungsbehörde nicht erblickt werden. Eine Legalzession im Sinne des § 11 TirSozialhilfeG sei daher mangels dieser Anzeige nicht eingetreten, sodaß nach wie vor die Klägerin aktiv legitimiert sei. Die Klägerin selbst könne sich auf die im § 11 Abs 2 TirSozialhilfeG normierte Begrenzung der Leistungsverpflichtung auf die innerhalb des letzten Jahres erfolgten Leistungen nicht berufen; sie wäre daher selbst im Falle einer Anzeige nach § 11 des genannten Gesetzes verpflichtet, dem Land Tirol die weiter als ein Jahr zurückliegenden Sozialhilfeleistungen zu ersetzen. Das Klagebegehren bestehe daher in voller Höhe zu Recht.
Das Berufungsgericht billigte die Annahme des Erstgerichtes, daß das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.4.1985 keine Anzeige im Sinne des § 11 des TirSozialhilfeG darstelle. Auch aus dem Inhalt dieses Schreibens ergebe sich, daß das genannte Amt keine Anzeige im Sinne des § 11 des genannten Gesetzes habe vornehmen wollen. Aufgrund der im Berufungsverfahren vorgenommenen teilweisen Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht ergänzend fest, daß in dem genannten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß Voraussetzung für einen Forderungsübergang nach § 11 des genannten Gesetzes eine schriftliche Anzeige durch die Bezirksverwaltungsbehörde sei und daß eine solche bisher unterlassen wurde, sodaß kein Direktanspruch des Landes gegen die Zweitbeklagte bestehe. Selbst wenn sich - wie in der Berufung behauptet werde - das Amt der Tiroler Landesregierung das Regreßwesen in Sozialhilfesachen vorbehalten hätte und daher die Bezirksverwaltungsbehörde in Regreßangelegenheiten nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz überhaupt nicht habe tätig werden sollen, könnte dies nichts daran ändern, daß durch das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.4.1985 die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang nach § 11 des TirSozialhilfeG nicht erfüllt würden. Zu Unrecht machten die Berufungswerber auch im Rahmen der Rechtsrüge geltend, daß die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet sei, die Regreßverpflichtung mittels schriftlicher Anzeige dem haftenden Dritten bekanntzugeben. Eine solche Verpflichtung ließe sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Nach § 11 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr.105/1973, könne die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn ein Empfänger der Sozialhilfe für die Zeit, für die ihm Sozialhilfe gewährt werde, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt würden, habe, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land übergehe. Diese schriftliche Anzeige bewirke mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Sozialhilfe, höchstens aber ein Jahr vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden seien bzw. entstünden. Die Bestimmung des § 11 des TirSozialhilfeG könne somit, wie sich schon aus ihrem Wortlaut eindeutig ergäbe, mit der Legalzession nach § 332 ASVG oder nach § 67 VersVG nicht gleichgestellt werden. Während nach § 332 ASVG Schadenersatzansprüche des Versicherten schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalles automatisch auf den Sozialversicherungsträger im Umfang seiner Leistungspflicht übergingen und auch nach § 67 VersVG ein automatischer Forderungsübergang auf den Versicherer erfolge, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetze, bedürfe es nach § 11 des TirSozialhilfeG für den Forderungsübergang einer schriftlichen Anzeige der Bezirksverwaltungsbehörde an den ersatzpflichtigen Dritten. Ohne eine solche Anzeige träte ein Forderungsübergang nicht ein. Die Entscheidung, ob eine solche Anzeige vorgenommen werde, habe das Gesetz in das pflichtgemäße Ermessen der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt. Der Sozialhilfeträger sei auf einen solchen Forderungsübergang nicht unbedingt angewiesen, weil er - im Gegensatz zum Sozialversicherungsträger und zum privaten Versicherer - auch gegen den Empfänger der Sozialhilfe nach § 8 des TirSozialhilfeG einen Rückersatzanspruch habe, wenn dieser zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt sei. Die Geltendmachung des Forderungsüberganges nach § 11 des genannten Gesetzes könne dem Sozialhilfeträger jedoch die Durchsetzung seines Rückersatzanspruches nach § 8 erleichtern und sichern. Auch für den Empfänger der Sozialhilfe könne dies einen Vorteil darstellen, weil es ihn von der Notwendigkeit enthebe, seine Schadenersatzansprüche selbst gegen den ersatzpflichtigen Dritten gerichtlich geltend zu machen. Es könne auch nicht verkannt werden, daß die Unterlassung einer schriftlichen Anzeige nach § 11 leg.cit. durch die Bezirksverwaltungsbehörde sich für einen Empfänger der Sozialhilfe nachteilig auswirken könne, wie dies auch im vorliegenden Fall zutreffe. Die Klägerin sei nämlich wegen der Unterlassung einer Anzeige nach § 11 leg.cit. nicht nur gezwungen, ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten selbst gerichtlich geltend zu machen, sie sei auch der Gefahr ausgesetzt, vom Land Tirol bzw. vom Träger des "Heimes am Hofgarten" die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen sowie auf Zahlung der laufenden Pflegekosten geklagt zu werden, da sie ohne die Schadenersatzleistungen der Beklagten gar nicht in der Lage sei, die hohen Pflegekosten zu bezahlen. Auch wenn somit die bestehende Regelung vom Standpunkt des Sozialhilfeempfängers aus gesehen nicht sehr zweckmäßig sei, könne dies noch nichts daran ändern, daß ein Forderungsübergang auf das Land Tirol mangels Vorliegens einer schriftlichen Anzeige der Bezirksverwaltungsbehörde nicht eingetreten sei; es habe jedenfalls der ersatzpflichtige Dritte keinen Anspruch darauf, daß die Bezirksverwaltungsbehörde von der ihr eingeräumten Möglichkeit, durch schriftliche Anzeige einen Forderungsübergang auf das Land zu bewirken, Gebrauch mache. Für den ersatzpflichtigen Dritten bleibe es nämlich gleich, ob er seine Ersatzleistungen an das Land als Sozialhilfeträger oder unmittelbar an die Geschädigte erbringe. Die im § 11 Abs 2 des TirSozialhilfeG vorgesehene Begrenzung des Forderungsüberganges auf Aufwendungen, die höchstens ein Jahr vor Erstattung der Anzeige entstanden seien, könnte den ersatzpflichtigen Dritten von seiner Verpflichtung, die über diesen Zeitraum hinausgehenden Aufwendungen der Geschädigten unmittelbar zu ersetzen, nicht entbinden. Das Erstgericht habe aber auch zutreffend erkannt, daß die Klagsforderung fällig sei. Mit der vorliegenden Klage mache die Klägerin gegen die Beklagten keinen Regreßanspruch, sondern einen Schadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 10.4.1982 geltend. Die Beklagten seien aufgrund des im Vorprozeß 9 Cg 312/82 des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen rechtskräftigen Feststellungsurteiles verpflichtet, der Klägerin alle Schäden aus diesem Unfallsereignis zu ersetzen. Die Klägerin sei aufgrund der Folgen ihrer schweren Unfallverletzungen nicht mehr in der Lage, so wie bis zum Unfall ihren Haushalt alleine zu führen, sondern auf ständige Pflege angewiesen und befinde sie sich aus diesem Grunde seit dem 19.11.1982 in Pflege im "Heim am Hofgarten". Die damit verbundenen Kosten - abzüglich der vom Erstgericht unbekämpft und unbedenklich mit 3.500 S festgesetzten monatlichen Eigenersparnis - hätten die Beklagten der Klägerin aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung ihrer Bedürfnisse (§ 13 Z 3 EKHG) zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1984/181, ZVR 1982/67; ZVR 1980/302; ZVR 1979/226 ua) sei die Bestimmung des § 13 Z 3 EKHG analog auf die Ansprüche nach § 1325 ABGB anzuwenden. Es entspräche der Rechtsprechung, daß auch jene Kosten, die dadurch entstehen, daß der Geschädigte gezwungen sei, sich einer Pflegeperson zu bedienen, eine Vermehrung seiner Bedürfnisse im Sinne des § 13 Z 3 EKHG darstellten (ZVR 1980/302; ZVR 1979/21; ZVR 1976/325; ZVR 1967/199). Dasselbe gelte für die durch die Betreuung in einem Pflegeheim verursachten Kosten. Daß in diesen Pflegekosten auch die Kosten der allgemeinen Lebenshaltung enthalten seien, sei durch Abzug eines angemessenen Betrages für Eigenersparnis bereits berücksichtigt. Nach herrschender Auffassung (ZVR 1979/226; ZVR 1976/264; ZVR 1975/199; Geigel, Haftpflichtprozeß 19 S.100 f.) entstehe der Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Vermehrung der Bedürfnisse nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse. Daß die Klägerin die durch die Unfallfolgen entstandenen, vorübergehend vom Land Tirol als Sozialhilfeträger vorgestreckten, inzwischen aber von ihr gemäß § 8 des TirSozialhilfeG zurückverlangten Pflegekosten ebenso wie die laufenden Pflegekosten ab Juni 1985 bisher noch nicht bezahlt habe - wozu sie ohne Ersatzleistung durch die Beklagten auch kaum in der Lage sein dürfte - vermöge somit ihren Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu beeinträchtigen. Das Erstgericht habe somit zu Recht dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben.
In ihrer Revision wenden sich die Beklagten gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Klagsforderung durch die Vorinstanzen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich - soweit überblickbar - mit der Frage der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Beziehers von Fürsorgeleistungen nach dem Gesetz 23.Oktober 1973 über die Regelung der Sozialhilfe (Tiroler Sozialhilfegesetz), LGBl. Nr.105 gegen Dritte bisher noch nicht auseinandergesetzt. Nach der bis 31.12.1973 (§ 34 TirSozialhilfeG) in Geltung gestandenen als Tiroler Landesgesetz LGBl. Nr.11/1949 (über die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Tirol) aufrecht erhaltenen Bestimmung des § 21 a Abs 1 FürsPflV konnte der Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistung zur Deckung des Lebensbedarfes hatte, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Regreßansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Der Anspruchsübergang war demnach von einer schriftlichen Anzeige des Fürsorgeverbandes beim Dritten abhängig. Er wurde mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige bewirkt. Die nunmehr den Übergang von Rechtsansprüchen regelnde Bestimmung des § 11 Abs 1 TirSozialhilfeG normiert ebenfalls, daß die Bezirksverwaltungsbehörde - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - für den Fall, daß ein Sozialhilfeempfänger gegen einen Dritten einen .... vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen hat, wie sie durch Leistung der Sozialhilfe befriedigt werden, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken kann, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Sozialhirfe auf das Land übergeht. Nach Abs 2 der genannten Bestimmung bewirkt die schriftliche Anzeige mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Sozialhilfe, höchstens aber ein Jahr vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen. Der Anspruchsübergang ist somit auch nach dem TirSozialhilfeG - gleich dem alten Fürsorgerecht - von der schriftlichen Anzeige beim Dritten abhängig und wird erst mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige bewirkt. Dementsprechend vertreten auch die Revisionswerber mit Recht nicht die Ansicht, daß der Anspruchsübergang kraft Gesetzes eintritt, ohne daß es irgendwelcher Erklärungen des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Dritten bedürfte. Sie wiederholen vielmehr ihre bereits in der Berufung ausgeführte Rechtsmeinung, die Bestimmungen der §§ 8 und 11 TirSozialhilfeG erfaßten völlig verschiedene Sachverhalte; § 11 sei eine lex specialis zu § 8 leg.cit. § 11 stelle eine "unechte Ermessensregelung" dar, sodaß die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche vermögensrechtliche Ansprüche - dem haftenden Dritten die Regreßverpflichtung mittels schriftlicher Anzeige bekanntzugeben habe. Während die aus einer Verletzung der im § 23 TirSozialhilfeG normierten Anzeigepflicht und der Bestimmung des § 8 leg.cit. abgeleiteten Rückerstattungsansprüche gegen den Sozialhilfeempfänger zu richten seien, habe sich das Land Tirol mit anderen Regreßforderungen direkt an den haftenden Dritten zu halten. Seit dem Bestehen des TirSozialhilfeG sei die nach dem Gesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Regreßangelegenheiten überhaupt nie tätig geworden; diese Agenden der Bezirksverwaltungsbehörde seien vielmehr vom Amt der Tiroler Landesregierung besorgt worden. Damit habe sich praeter legem eine Kompetenzveränderung herausgebildet. Das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24.4.1985 an den Beklagtenvertreter stelle sich somit jedenfalls als eine Anzeige im Sinne des § 11 TirSozialhilfeG dar. Zufolge der im § 11 leg.cit. normierten und durch diese Anzeige an die Zweitbeklagte als haftende Dritte ausgelöste Legalzession, sei die Klägerin zur Geltendmachung des vorliegenden Anspruches nicht mehr legitimiert, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revisionswerber übersehen nämlich vor allem, daß nach der für die rechtliche Beurteiung allein maßgeblichen, vom Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung ergänzten Sachverhaltsgrundlage die Unterlassung der Erstattung einer Anzeige der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 11 TirSozialhilfeG außer Zweifel steht und das Amt der Tiroler Landesregierung mit seinem Schreiben vom 24.4.1985 an den Beklagtenvertreter keine Anzeige im Sinne der genannten Bestimmung vornehmen wollte. Das Berufungsgericht hat diese Annahme aus dem Inhalt des genannten Schreibens schlüssig abgeleitet. Aus welchen Gründen es zu Unrecht zu dieser Annahme gelangt sein sollte, wird von den Revisionswerbern nicht dargetan. Fehlt es aber an einer die Zession auslösenden Anzeige im Sinne des § 11 TirSozialhilfeG, so wurde ein Übergang von Rechtsansprüchen des Empfängers der Sozialhilfe auf das Land Tirol nicht bewirkt. Aus § 11 TirSozialhilfeG läßt sich somit die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche aus dem Unfall vom 10.4.1982 nicht ableiten, wobei die rechtliche Qualifikation des der Fürsorgebehörde im § 11 TirSozialhilfeG eingeräumten Ermessens dahingestellt bleiben kann, zumal auch ein allfälliger Verstoß der Behörde gegen der Ermessensnorm zugrunde liegende gesetzliche Beurteilungskriterien beim gebundenen Ermessen im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut nicht zu dem Ergebnis führen könnte, daß die Anspruchszession ungeachtet der Unterlassung der Anzeige des Anspruchsüberganges wirksam würde.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 10.4.1982 in Innsbruck geltend macht, für deren Folgen die Beklagten im Sinne des rechtskräftigen Feststellungsurteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12.9.1984, 5 R 183/84-38, einzustehen haben, daß die mit der durch die Unfallsfolgen notwendig gewordenen Pflege verbundenen Kosten im "Heim am Hofgarten" aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten (als positiver Schaden bei jedem Grad des Verschuldens) zu den Ersatzverbindlichkeiten nach § 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG gehören (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 127; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 und 12 zu § 1325 je samt Rechtsprechungsnachweis; ZVR 1984/181 und 322 uva), und daß der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten nicht erst mit deren Aufwendung entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse (ZVR 1979/226; 8 Ob 33/86 ua). Nach Lehre und Rechtsprechung besteht der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten unabhängig davon, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für die Pflegeperson aufgewendet hat und auch dann, wenn dritte Personen die notwendigen Dienste für den Verletzten selbst unentgeltlich erbringen. Der Schädiger kann daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht werden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien. Entscheidend ist vielmehr, welches Entgelt der Geschädigte für die Pflege zahlen müßte (vgl. ZVR 1975/19; ZVR 1984/322 ua). Die gleichen Überlegungen gelten aber auch für jene Fälle, in welchen die Pflegekosten von einem Dritten tatsächlich getragen werden. Im Sinne dieser teleologischen Betrachtungsweise ist in Fällen von Sozialleistungen, die im Hinblick auf eine bestimmte durch ein schädigendes Ereignis ausgelöste soziale Situation gewährt werden, grundsätzlich davon auszugehen, daß der Dritte seine Leistungen dem Geschädigten unabhängig vom Ausmaß seines Schadenersatzanspruches zuwenden will, sie aber nicht in der Absicht erbringt, den Schädiger zu entlasten (vgl. Koziol, aaO I 207 ff; SZ 53/58; ZVR 1982/29; 8 Ob 11/85 ua). Unter diesen Gesichtspunkten kommt eine Anrechnung der vom Land Tirol an die Klägerin im Rahmen der Sozialhilfe erbrachten Leistungen auf den Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung ihrer Bedürfnisse im Wege der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht, weil diese Leistungen in Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit des Fürsorgeträgers, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (§ 1 TirSozialhilfeG) erfolgen, keinesfalls aber ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, den Schädiger (hier den Erstbeklagten und damit auch die Zweitbeklagte) zu entlasten. An der Anspruchsberechtigung der Klägerin besteht somit kein Zweifel (vgl. auch Koziol, aaO I, 285 f). Unter diesen Umständen kommt es auf die Tatsache, daß das Land Tirol von der Klägerin den Ersatz der empfangenen Sozialhilfeleistungen begehrt, rechtlich gar nicht an. Es erübrigt sich daher, auf die von den Vorinstanzen bejahte und in der Revision auch gestreifte Frage einzugehen, ob zu dem "hinreichenden Einkommen oder Vermögen, dessen Vorhandensein oder nachträgliches Hervorkommen die Voraussetzung für das Ersatzbegehren nach § 8 Abs 1 TirSozialhilfeG bildet, der aus dem Titel der unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten abzuleitende Ersatzanspruch der Klägerin zählt oder ob die Rückerstattungspflicht der Klägerin vielmehr auf die Verletzung ihrer im § 23 TirSozialhilfeG normierten Anzeigepflicht gestützt werden müßte (§ 24 TirSozialhilfeG)".
Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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