European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0170OB00019.25F.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist gegenüber dem Stifter der beklagten Privatstiftung unterhaltsberechtigt. Dieser war in der Vergangenheit wiederholt mit seinen Unterhaltszahlungen säumig, zum Teil musste die Klägerin gegen ihn den Exekutionsweg beschreiten. Derzeit besteht kein Unterhaltsrückstand. Der Stifter änderte mit Notariatsakt vom 7. 8. 2023 die Stiftungsurkunde in mehrerlei Hinsicht; die einzelnen Änderungen schwächten – zusammengefasst – seine Rechtsstellung. Dem Stifter war damals bewusst und er nahm es billigend in Kauf, dass die Klägerin bzw seine Gläubiger durch die Änderungen der Stiftungsurkunde, insbesondere seinen Verzicht auf einen Widerruf der Stiftung und die Einschränkung seines Änderungsrechts hinsichtlich der Stiftungsurkunde, in zukünftigen Exekutionsverfahren betreffend ihren Unterhaltsanspruch oder andere Forderungen nicht, verzögert oder erschwert befriedigt und damit durch die Änderungen der Stiftungsurkunde benachteiligt werden.
[2] Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte für schuldig, im Fall der Nichterbringung der aufgrund des vollstreckbaren Vergleichs vom 31. 5. 2017 geschuldeten Unterhaltsleistungen durch den Stifter bei Fälligkeit die durch die Klägerin geführte Exekution in die Stifterrechte und die Ausübung der ihr solcherart im Exekutionsweg übertragenen Rechte ohne Berufung oder Rücksichtnahme auf die – im Spruch des Berufungsgerichts im Einzelnen angeführten – Änderungen der Stiftungsurkunde zu dulden. Das Mehrbegehren, das Gericht möge aussprechen, dass diese Änderungen der Stiftungsurkunde gegenüber der Klägerin unwirksam seien, wurde abgewiesen.
[3] Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, der Oberste Gerichtshof habe die Pfändbarkeit von Ernennungs‑ und Abberufungsrechten des Stifters in der Entscheidung 3 Ob 177/10s offengelassen und es liege keine aktuelle (vgl RS0050438) höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Aktivlegitimation im Einzelanfechtungsprozess aufgrund eines Exekutionstitels für künftige Leistungen vor.
[4] Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Streitteile. Die Klägerin strebt mit ihrem Rechtsmittel an, dass auch ihrem Begehren, die Änderungen der Stiftungsurkunde ihr gegenüber als unwirksam zu erklären, stattgegeben werde. Die Beklagte beantragt eine Abänderung im Sinne einer Abweisung sämtlicher Klagebegehren. Hilfsweise stellen beide Streitteile Aufhebungs‑ und Zurückverweisungsanträge und beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Rechtliche Beurteilung
[5] Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO abhängt, ist die Revision trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059). Das trifft hier auf beide Revisionen zu.
[6] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
I. Zur Revision der Klägerin:
[7] I.1. Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den §§ 438 ff EO zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden (§ 438 Satz 1 EO). In der Klage ist anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll (§ 446 EO).
[8] Mit den §§ 438, 446 EO wurden die §§ 1 und 12 AnfO durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 2021/86) unverändert in die Exekutionsordnung überführt (ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 68; Sommer in Garber/Simotta, EO [2023] § 438 Rz 1, § 446 Rz 1). Es kann daher auf die Rechtsprechung zur AnfO zurückgegriffen werden.
[9] I.2. Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens wegen der anfechtbaren Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Nach dem Erfolg einer solchen Anfechtung ist die betroffene Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) unwirksam. Die Anfechtung hat also keine rechtsvernichtende absolute Wirkung (7 Ob 66/97z; 1 Ob 186/04s; 7 Ob 153/04g ua).
[10] I.3. Die relative Unwirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber dem anfechtenden Gläubiger hat nur soweit Bedeutung, als sie die Voraussetzung für eine Leistung an ihn bildet. Sie ist eine bloße Vorfrage für das vom Anfechtungskläger erhobene Leistungs- bzw Duldungsbegehren und als solche nicht selbständig feststellungsfähig; sie gehört nicht in den Urteilsspruch, sondern in die Urteilsgründe (stRsp; zB 5 Ob 196/00k; 1 Ob 295/01s; 1 Ob 186/04s; RS0050318 [T4]; RS0050367). Wird die relative Unwirksamkeit dennoch als eigenständiges (sei es als Feststellungs‑, sei es als Rechtsgestaltungs‑)Begehren, sei es allein oder neben dem Leistungs‑ bzw Duldungsbegehren geltend gemacht, so ist es abzuweisen (stRsp, siehe zu den einzelnen Konstellationen insb 1 Ob 98/54 = JBl 1954, 464; 5 Ob 296/70; 7 Ob 738/77 = JBl 1979, 603; 3 Ob 584/84; 8 Ob 636/85; 2 Ob 518/90; 1 Ob 617/93; 3 Ob 2178/96g; 5 Ob 65/00w; s auch RS0050321; RS0050318; RS0050378). Durch diese Rechtsprechung sinkt – sowohl für den Anfechtenden als auch seinen Gegner – das Kostenrisiko, bedürfte ein zusätzliches Begehren auf Feststellung oder Rechtsgestaltung doch einer eigenen Bewertung und käme es doch stets zu einer Zusammenrechnung nach § 55 JN (6 Ob 632/82 = HS 14.723 [zur Wandlung]; Geroldinger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 III/1 [2017] § 226 ZPO Rz 74; G. Kodek, Die Einrede im Zivilrecht2 [2025] Rz 750). Diese Rechtsprechung verhindert auch eine Umgehung des allgemein anerkannten Prinzips, dass die Beurteilung einer bloßen Vorfrage nicht in Rechtskraft erwächst (vgl RS0041342 [T1]; RS0039843 [T23]).
[11] Ein – hier aber von der Klägerin (auch) erhobenes – Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ist in der Einzelanfechtung damit von Vornherein verfehlt (jüngst 17 Ob 5/23v [Rz 30]). Die Anfechtungsklage nach (nunmehr) §§ 438 ff EO ist eben weder eine Feststellungsklage noch eine Gestaltungsklage (RS0050318).
[12] I.4. Die Revision zeigt keinen Grund für ein Abgehen von der referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf. Sie gesteht selbst deren grundsätzliche Richtigkeit zu, wenn sie ausführt, die Rechtsprechung reiche in „Standardfällen“ der Einzelanfechtung zur Wahrung der Befriedigungsinteressen des Anfechtungsklägers aus, vertritt aber – unter Berufung auf König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 (2020) Rz 17.34 f – die Ansicht, hier liege ein Ausnahmefall vor, in welchem die begehrte Unwirksamerklärung unabdingbar sei, um eine zukünftige Exekution der Klägerin in die Stifterrechte abzusichern. König/Trenker bezeichnen aaO im Falle, dass der Verzicht des Stifters auf sein Recht, eine Privatstiftung zu widerrufen, angefochten wird, ein Leistungsbegehren dahingehend, dass die Privatstiftung den Widerruf zu dulden habe, als „gekünstelt“ und vertreten die Ansicht, allein die Unwirksamerklärung des Widerrufsverzichts versetze den Anfechtungskläger in die Lage, nunmehr im Weg der §§ 331 ff EO auf die Gesamtrechte des Stifters (inklusive Widerrufsrecht) zu greifen, den Widerruf zu erklären (§ 333 Abs 1 EO) und sodann den Liquidationserlös zu lukrieren. Warum ein Duldungsbegehren wie das hier erhobene nicht ausreichen sollte, erläutern sie aber nicht und solches ist auch nicht ersichtlich.
[13] Die des Weiteren gegen die Nichtzulassung eines selbständigen Rechtsgestaltungsbegehrens in der Revision ins Treffen geführte Rechtsschutzlücke zu Lasten der Klägerin dadurch, dass bei einer zukünftigen, wiederum anfechtbaren anderen Satzungsänderung das Duldungsurteil ins Leere liefe, ist ebenso wenig ersichtlich, geht doch die Revision selbst von einer – wiederum – anfechtbaren neuen Satzungsänderung aus. Zudem bestünde dieselbe Problematik bei Zulassung eines Rechtsgestaltungsbegehrens neben dem Duldungsbegehren.
[14] Künftige Änderungen der Stiftungserklärung können mit den Mitteln des Anfechtungsrechts mit keiner wie immer gearteten Formulierung des Spruchs „prophylaktisch“ verhindert werden; gegebenenfalls wäre dann neuerlich ein Anfechtungsbegehren zu erheben. Sollte die Argumentation der Klägerin auf künftige Exekutionen aufgrund künftiger Titel abzielen, wäre sie darauf hinzuweisen, dass dafür die Anfechtung nicht zur Verfügung steht.
[15] Auch aus der von der herrschenden Ansicht bejahten Möglichkeit einer inzidenten Rechtsgestaltung (zum Meinungsstand siehe G. Kodek, Einrede2 Rz 736 ff) ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, ist doch damit über die Notwendigkeit, ein Gestaltungsrecht in den Spruch aufzunehmen, gerade keine Aussage getroffen. Weil auch eine Gestaltung inzident im Wege der Vorfragenbeurteilung getroffen werden kann, ist im Gegenteil eine ausdrückliche Gestaltung im Spruch nicht erforderlich. Ob dies in Sonderfällen anders ist, kann hier offenbleiben; eine ausdrückliche Gestaltung im Spruch ist in casu jedenfalls nicht notwendig.
[16] Der Gesetzgeber der GREx hielt aus Anlass der Überführung der Regelungen der Einzelanfechtung in die EO – wie bereits ausgeführt – an der bisherigen – durch die referierte Rechtsprechung konkretisierten – Rechtslage nach § 12 AnfO fest. Ein ins Gewicht fallender Grund davon abzugehen, dass die Rechtsgestaltung im Einzelanfechtungsprozess nur inzident durch Ausspruch in den Urteilsgründen erfolgt und ein hierauf abzielendes Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsbegehren verfehlt ist, wurde in der Revision nicht dargetan.
II. Zur Revision der Beklagten:
[17] II.1. Die Rechte zur Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 PSG) und zum Widerruf der Stiftung (§ 34 PSG) sichern dem Stifter als Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Stiftung auf Grundlage der Stiftungserklärung zum vom Stifter losgelösten Rechtsträger wird, Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsgeschehen (idS RS0115134 [T8, T16]). Durch Änderung der Stiftungserklärung kann sich der Stifter auch selbst als Begünstigten einsetzen und Zuwendungen an sich vorsehen (3 Ob 217/05s [Pkt 1]; 3 Ob 16/06h [Pkt 2.a]; Arnold, PSG4 [2022] § 33 Rz 42). Bei Auflösung der Privatstiftung infolge Widerrufs ist der Stifter nach § 36 Abs 4 PSG immer dann Letztbegünstigter (§ 6 PSG), wenn in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist; er kann sich demnach – wie hier gemäß § 12 Abs 3 der ursprünglichen Stiftungsurkunde – auch als Letztbegünstigter einsetzen.
[18] II.2. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 PSG der Exekution nach (nunmehr) §§ 326 ff EO, wenn er sich – wie hier – das Recht auf Widerruf vorbehielt und ihm der Liquidationserlös nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest teilweise zufällt (3 Ob 217/05s; RS0120752; ErläutRV 770 BlgNR 27. GP 51). Jedenfalls in einer solchen Konstellation könnte anerkanntermaßen zum einen in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Stifters auch der Masseverwalter das Widerrufs- oder Änderungsrecht ausüben (RS0118046 [T7]; Isola/Vollmaier, Der Zugriff des Gläubigers auf das Stiftungsvermögen im Konkurs des Stifters, ZIK 2006, 48 [53]; Hayden, „Insolvenzfestes“ Stiftungsvermögen und Vorsorgemaßnahmen – de lege lata und de lege ferenda, ZIK 2019, 54 [54 f]; G. Kodek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 2 Rz 42; Pummerer, Vermögensschutz durch Privatstiftung? Anfechtung und Zugriffsmöglichkeiten im Insolvenzfall, ZIK 2025, 175 [175 f]), und zum anderen ermöglicht anerkanntermaßen jedenfalls in einer solchen Konstellation der Zugriff auf das Widerrufs- oder Änderungsrecht eine (mittelbare) Verwertung des Stiftungsvermögens durch den Gläubiger, indem dieser zuerst im Wege der Zwangsvollstreckung die Gestaltungsrechte des Stifters ausübt, um anschließend den Anspruch des Stifters gegen die Stiftung zu pfänden (3 Ob 177/10s [Pkt I.3]). Der Verzicht des Stifters auf das Widerrufs‑ oder Änderungsrecht oder die Einschränkung des Änderungsrechts durch Einführung von Ausübungsschranken können daher als Rechtshandlungen über Vermögensrechte des Stifters nach den §§ 438 ff EO angefochten werden (statt vieler Hayden, Das Änderungs‑ und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz [2018] 226; Arnold, PSG4 [2022] § 33 Rz 78 und § 34 Rz 18b).
[19] Die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Anfechtbarkeit des Verzichts auf das Widerrufsrecht und der Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters entspricht diesen in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden (RS0107773 [T3]; iglS RS0042742 [T13, T17]).
[20] II.3. Darüber hinaus ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechte des Stifters zur Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern der Privatstiftung pfändbar seien, sodass die Änderungen der Stiftungsurkunde über die Organbestellung und ‑abberufung der Anfechtung nach §§ 438 ff EO unterlägen. In 3 Ob 177/10s (Pkt III.5) wurde dies offengelassen. Die Revision schließt sich zwar dem zu dieser Frage formulierten Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts an, erstattet aber keine inhaltlichen Ausführungen dazu und setzt sich nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinander. Der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO ist aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RS0043312 [T13]; iglS auch Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 [2019] § 502 ZPO Rz 125 und Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom2 [2025] § 502 Rz 42: fehlende konkrete juristische Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Berufungsgerichts). Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich damit nicht aus dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts.
[21] II.4. Auch sonst macht die Revision der Beklagten keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend:
[22] II.4.1. Die in der Revision behauptete „krass grob fahrlässige“ Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor. Nach der – im Schrifttum gebilligten – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Einzelanfechtung zugunsten von (Unterhalts‑)Forderungen zulässig, bei denen der vollstreckbare Exekutionstitel zu künftigen Leistungen verhält (2 Ob 786/28 = SZ 10/247; 1 Ob 756/82 = SZ 50/174; RS0050438; Meisinger in Deixler‑Hübner, EO [36. Lfg 2022] § 443 Rz 4). Ein Unterhaltstitel (hier: Scheidungsfolgenvereinbarung) ist somit unabhängig davon, ob im relevanten Entscheidungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (vgl RS0041498) ein Unterhaltsrückstand besteht, als „vollstreckbar“ im Sinn von § 443 EO (früher: § 8 AnfO) zu betrachten. Dass die letzte einschlägige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs längere Zeit zurückliegt, macht die Revision nur dann zulässig, wenn der Revisionswerber begründet dartut, dass sich seither die dogmatischen Grundlagen derart geändert haben, dass die alte Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (RS0042680). Solange sich die Rechtslage nicht (inhaltlich) geändert hat und auch von der Lehre keine fundierte Kritik an der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geäußert wurde, ist auch durch eine ältere Rechtsprechung die Rechtssicherheit gewährleistet (RS0042680 [T1]).
[23] II.4.2. Die von der Revision ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach der Gläubiger mit der Erfüllung des Anspruchs im Anfechtungsprozess die Aktivlegitimation verliert (vgl RS0001209), stellt auf das Erlöschen der Forderung infolge Erfüllung eines Zielschuldverhältnisses ab und ist daher nicht einschlägig. Der Einwand der Revision, eine zukünftige Unterhaltsschuld für eine Anfechtung ausreichen zu lassen, bedeutete, dass jede Änderung der Stiftungsurkunde durch einen aus einem Unterhaltstitel verpflichteten Stifter unter dem „Damoklesschwert der Anfechtung“ stehe, übergeht, dass die erfolgreiche Anfechtung der Änderung der Stiftungserklärung die Erfüllung eines Anfechtungstatbestands voraussetzt.
[24] II.4.3. Anfechtungsgegner ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (RS0050316). Bei Zuwendungen an eine Privatstiftung (hier: in Form des Verzichts auf den Widerruf und der Einführung von Einschränkungen des Änderungsrechts, womit die Trennung von Stifter‑ und Stiftungsvermögen weiter vollzogen wird) ist daher die Privatstiftung passivlegitimiert (vgl 3 Ob 1/10h sowie Trenker, Insolvenzanfechtung gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen [2012] 125). Die tatbestandsmäßige Kenntnis der Organe der Stiftung liegt jedenfalls dann schon im Willen und Wissen des Stifters, wenn die Stiftung – wovon hier auszugehen ist – unter seinem wirtschaftlichen Einfluss steht (3 Ob 1/10h [Pkt III] = RS0114517 [T6]; 17 Ob 24/23p [Rz 4]; vgl auch Trenker, Insolvenzanfechtung 225 ff).
[25] II.4.4. Eine Anfechtung ist nach der Rechtsprechung befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern imstande ist (RS0050591 [T4]), wofür bereits eine Erleichterung oder Beschleunigung der (zumindest) teilweisen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (vgl RS0050591 [T2]). Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger (RS0050591 [T3]; RS0064645 [T1]). Grundsätzlich ist daher jede Erweiterung der Möglichkeit der Gläubiger zum Zugriff auf Vermögen des Schuldners als befriedigungstauglich zu qualifizieren (RS0050483 [T1]). Im Zweifel ist zugunsten der Anfechtung zu entscheiden (RS0050667 [T2]).
[26] Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Anfechtung des Verzichts des Stifters auf den Widerruf der Privatstiftung sowie der Einschränkung des Änderungsvorbehalts sei befriedigungstauglich, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung. Ausgehend davon, dass der beweispflichtigen (vgl RS0050751) Klägerin der Beweis der Befriedigungstauglichkeit gelungen sei, ist aus der Negativfeststellung zu den derzeitigen Vermögensverhältnissen der Privatstiftung für den Standpunkt der Revision der Beklagten nichts zu gewinnen, weil die Befriedigungsuntauglichkeit vom Anfechtungsgegner zu beweisen ist (RS0050578; RS0109822; RS0050510 [T3]; Meisinger in Deixler‑Hübner, EO [36. Lfg 2022] § 438 Rz 4).
[27] II.4.5. Das Erstgericht hat die Benachteiligungsabsicht des Stifters festgestellt. Warum keine Benachteiligung der Klägerin in dem Sinn vorliegen sollte, dass ohne die angefochtenen Rechtshandlungen eine bessere Lage für sie geschaffen wäre (vgl RS0050667; RS0050660), legt die Revision nicht dar. Die aktuellen Vermögensverhältnisse der Stiftung sind nicht maßgeblich, weil bereits der Umstand, dass die Änderungen der Stiftungsurkunde einen exekutiven Zugriff der Klägerin auf das Stiftungsvermögen verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren, eine relevante Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Stellung bedeutet.
[28] II.4.6. Soweit die Revision argumentiert, die behauptungs‑ und beweispflichtige (vgl RS0086611) Klägerin habe die Aussichtslosigkeit der Exekution nicht dargetan (vgl RS0050303; RS0050296), weil die Vermögenslosigkeit des Stifters im In- und Ausland nicht feststehe, genügt der Hinweis, dass das Berufungsgericht die zu diesem Teilbereich in der Berufung ausgeführte Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt hat. Hat das Berufungsgericht aber den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, so muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden; ansonsten ist – wie hier – dem Obersten Gerichtshof die inhaltliche Überprüfung verwehrt (RS0043231).
[29] II.4.7. Die in der Revision der Beklagten gerügte Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision macht unzulässigerweise eine vom Berufungsgericht jeweils verneinte angebliche Nichtigkeit sowie angebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend (vgl RS0043405; RS0042981; RS0042925 [insb T1]; RS0042963).
III. Zur Kostenentscheidung:
[30] In beiden Revisionsbeantwortungen wurde zutreffend auf die Unzulässigkeit der jeweiligen Revision hingewiesen, sodass nach §§ 41 Abs 1 iVm 50 Abs 1 ZPO grundsätzlich jeweils ein Kostenersatzanspruch besteht.
[31] Die Klägerin begehrte hinsichtlich von fünf Änderungen der Stiftungsurkunde die Unwirksamerklärung und die Beklagte dazu zu verhalten, „ohne Berufung auf die konkret aufgelisteten Änderungen“ die Exekution unter näher genannten Voraussetzungen zu dulden. Sie bewertete das Klagebegehren ohne Differenzierung mit 78.000 EUR.
[32] Das Berufungsgericht gab dem Duldungsbegehren Folge, das Rechtsgestaltungsbegehren wies es ab. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts käme der Stattgebung des Rechtsgestaltungsbegehrens sehr wohl über das Duldungsbegehren hinausgehende Bedeutung zu, zumal die Änderungen ohne Rücksicht darauf für unwirksam erklärt werden sollen, ob der (im Duldungsbegehren als Bedingung genannte) „Fall der Nichterbringung der aufgrund des vollstreckbaren Vergleiches vom 31. 5. 2017 […] geschuldeten Unterhaltsleistungen durch den Stifter […] bei Fälligkeit“ vorliegt. Beiden Begehren ist damit jeweils ein Streitwert von 39.000 EUR beizumessen. An die – zuständigkeitsbedingt nicht die Kosten des Revisionsverfahrens betreffende – Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Unterliegen der Klägerin mit ihrem Rechtsgestaltungsbegehren sei nicht kostenschädlich, ist der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung über die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens nicht gebunden.
[33] Die Klägerin zielte mit ihrer Revision ohne Erfolg auf eine Stattgebung auch des Rechtsgestaltungsbegehrens, die Beklagte mit ihrer Revision ohne Erfolg auf eine Abweisung auch des Duldungsbegehrens ab. Jede Partei obsiegte im Revisionsverfahren als jeweilige Revisionsgegnerin, sodass im Ergebnis insoweit Kostenaufhebung eintritt (5 Ob 78/22i [Rz 25]; 6 Ob 227/22h [Rz 40] ua).
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