Spruch:
Der Revision der Zweitbeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Revision der Kläger teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:
"1.) Die Beklagten sind schuldig, zur Hereinbringung der in der Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. 9. 1998, 51 R 95/98i (4 P 2679/95y BG Innsbruck), titulierten Unterhaltsrückstände des Erstbeklagten gegenüber der Erstklägerin von S 210.800,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 1997 und gegenüber dem Zweitkläger von S 208.800,-- samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 1997 nach Maßgabe des § 9 Abs 2 WEG die Exekution in ihre mit Wohnungseigentum an W8 des Hauses ***** verbundenen Miteigentumsanteile 9 und 10 an der Liegenschaft ***** trotz des zu CLNR 116 lit a und CLNR 117 lit a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots zu dulden.
2.) Das Mehrbegehren festzustellen, der Notariatsakt des Notars Dr. Helge M***** vom 10. 2. 1998, GZ 4715 (1998), mit welchem sich die Beklagten hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden je 45/2552 Miteigentumsanteile (BLNR 9 und 10) an der Liegenschaft ***** ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB eingeräumt haben, sei gegenüber den Klägern unwirksam, wird abgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern je zur Hälfte die mit S 116.825,61 (darin enthalten S 19.470,94 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen."
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind die ehelichen Kinder des Erstbeklagten und der Reinhilde W*****, deren Ehe 1986 geschieden wurde. Der Erstbeklagte ist nunmehr mit der Zweitbeklagten verheiratet.
Die Beklagten sind zu je 45/2552 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft *****, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung W8 untrennbar verbunden ist. Mit dem von Notar Dr. Helge M***** am 10. 2. 1998, GZ 4715 (1998), errichteten Notariatsakt vereinbarten sie, sich hinsichtlich der beschriebenen Liegenschaftsanteile gegenseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuräumen. Dieses wurde zu CLNR 116 und 117 verbüchert.
Seit der Scheidung hatte der Erstbeklagte an die beiden klagenden Parteien Geldunterhalt zu leisten, und zwar zunächst S 1.860,-- monatlich an die Erstklägerin und S 1.460,-- monatlich an den Zweitkläger; diese Beträge erhöhten sich ab 1. 10. 1988 auf S 2.490,-- bzw S 1.960,-- monatlich.
Am 30. 8. 1996 beantragte die Mutter der Kläger beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen des Erstbeklagten rückwirkend ab 1. 9. 1993 auf monatlich S 9.050,-- bzw ab 1. 8. 1996 auf monatlich S 10.700,-- für die Erstklägerin sowie auf S 7.900,-- bzw ab 12. 12. 1994 auf monatlich S 9.500,-- für den Zweitkläger. Danach hätte der Erstbeklagte für den Zeitraum vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 der Erstklägerin insgesamt S 310.400,-- und dem Zweitkläger insgesamt S 287.200,-- an Unterhalt zu leisten gehabt, hat jedoch tatsächlich lediglich S 99.600,-- für die Erstklägerin und S 78.400,-- für den Zweitkläger bezahlt. Die Rückstände wurden mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. 9. 1998 rechtskräftig festgestellt und der Erstbeklagte zur Zahlung binnen 14 Tagen an die Mutter der Kläger verpflichtet. Der Unterhaltsrückstand beträgt daher für diesen Zeitraum hinsichtlich der Erstklägerin S 210.800,-- und hinsichtlich des Zweitklägers S 208.800,--. Auch mit dem laufenden Unterhalt ist der Erstbeklagte teilweise im Rückstand.
Der Erstbeklagte erzielte im Jahre 1997 mit seiner Firma ein negatives Betriebsergebnis. Ein Bekannter, der ebenfalls mit seiner Firma in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, riet ihm, hinsichtlich der ehelichen Wohnung ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot zu vereinbaren, um zu verhindern, dass die Gläubiger auf die Wohnung greifen können. Aus diesem Grund schlossen die Beklagten die Vereinbarung hinsichtlich des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes. Der Zweitbeklagten war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Erstbeklagte erhebliche Unterhaltsrückstände gegenüber den beiden Klägern hatte. Ebenso war ihr die finanzielle Lage der Firma des Erstbeklagten bekannt.
Die gegenständliche Wohnung ist die gemeinsame eheliche Wohnung der Beklagten; eine andere Wohnmöglichkeit ist nicht vorhanden.
Mit ihrer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage fechten die Kläger das zwischen den Beklagten vereinbarte Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 2 Z 3 iVm § 3 Z 1 AnfO mit der Begründung an, dass die Exekutionsführung hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsbeträge aus dem Zeitraum vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 nur zu einem geringen Teil erfolgreich gewesen sei und daher zur Hereinbringung der noch offenen Unterhaltsrückstände die exekutive Verwertung des Liegenschaftsanteils des Erstbeklagten erforderlich sei. Anderes verwertbares Vermögen des Erstbeklagten sei nicht vorhanden. Die Einräumung des gegenseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei in offensichtlicher Benachteiligungsabsicht erfolgt. Es wurde das Urteil beantragt, dass der fragliche Notariatsakt vom 10. 2. 1998 den Klägern gegenüber unwirksam sei; außerdem sollten die Beklagten schuldig erkannt werden, zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände die Exekution in die mit Wohnungseigentum am Objekt W8 verbundenen Miteigentumsanteile des Erstbeklagten an der Liegenschaft ***** zu dulden.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten im Wesentlichen ein, dass die Exekutionsführung auf die Wohnung ausgeschlossen sei, da es sich dabei um die Ehewohnung handle. Im Übrigen seien die Unterhaltsforderungen der Kläger weit überzogen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es meinte, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 2 Z 3 AnfO vorlägen, da die Einräumung noch nicht zwei Jahre zurückliege und die Kläger daran hindere, durch Zwangsvollstreckung in das Liegenschaftsvermögen des Erstbeklagten Befriedigung ihrer vollstreckbaren Unterhaltsforderungen zu erlangen. Der Erstbeklagte habe in Benachteiligungsabsicht gehandelt; der Zweitbeklagten wäre diees bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Letztere habe auch gar nicht den Beweis angetreten, dass sie die Benachteiligungsabsicht des Erstbeklagten weder kannte noch kennen musste.
Der Einwand der Beklagten, eine Exekutionsführung auf die Wohnung sei ausgeschlossen, sei nicht zielführend. In § 9 Abs 2 WEG sei im Einzelnen geregelt, wie die Zwangsvollstreckung durchzuführen sei, wenn ein Exekutionstitel nur gegen einen der Ehegatten bestehe, nämlich durch Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums in Verbindung mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung. Wenn der Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel bestehe, die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses benötige, so könne er gegen die Exekution Widerspruch erheben. Dies schließe aber eine Exekutionsführung auf die Wohnung nicht von vornherein aus.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in gänzlicher Stattgebung der Berufung des Erstbeklagten und teilweiser Stattgebung der Berufung der Zweitbeklagten in der Weise ab, dass es lediglich die Zweitbeklagte schuldig erkannte, zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen der Kläger die Exekution in die Miteigentumsanteile des Erstbeklagten an der Liegenschaft ***** zu dulden; das Mehrbegehren, auch der Erstbeklagte habe die Exekution zu dulden und es sei festzustellen, dass der die wechselseitige Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes enthaltende Notariatsakt vom 10. 2. 1998 den Klägern gegenüber unwirksam sei, wies es - mit entsprechenden Kostenfolgen für die Kläger - ab. Dies aus folgenden (für das Revisionsverfahren bedeutsamen) Gründen:
Jener Teil des Klagebegehrens, wonach der Notariatsakt vom 10. 2. 1998, mit welchem sich die Beklagten hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden 45/2552 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft ***** ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt haben, gegenüber den Klägern unwirksam sei, sei verfehlt. Die Anfechtungsklage nach der AnfO sei nämlich weder eine Feststellungsklage noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage (SZ 10/6; SZ 44/19; JBl 1979, 603; SZ 58/34 - hinsichtlich Belastungs- und Veräußerungsverbot; ÖBA 1990, 841; ÖBA 1992, 582; SZ 66/149; RIS-Justiz RS0050448 und RS0050318). Insoweit sei das Klagebegehren abzuweisen.
Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei eine anfechtbare Handlung; der Berechtigte sei der "andere Teil", somit der Anfechtungsgegner (EvBl 1964/454; SZ 58/34; ÖBA 1988, 563; RIS-Justiz RS0050778). Anfechtungsgegner sei daher nicht der Schuldner, sondern derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat (JBl 1979, 603; SZ 58/34; ÖBA 1987, 838; ÖBA 1990, 841; RIS-Justiz RS0050316). Begünstigte der anfechtbaren Rechtshandlung sei die Zweitbeklagte, zu deren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Liegenschaftsanteilen des Erstbeklagten eingetragen wurde. Der Erstbeklagte sei lediglich Schuldner, sohin nicht Anfechtungsgegner. Die Rechtshandlung, womit zu seinen Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den Liegenschaftsanteilen der Zweitbeklagten eingeräumt wurde, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal die Kläger keinen Exekutionstitel gegenüber der Zweitbeklagten hätten. Sohin erweise sich die Anfechtungsklage gegen den Erstbeklagten zur Gänze als verfehlt, weshalb das Klagebegehren, soweit es sich gegen ihn richtet, abzuweisen sei.
Nicht berechtigt sei jedoch die Berufung der Zweitbeklagten, soweit sich diese gegen den Ausspruch wendet, sie habe die Exekution auf die Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten zur Hereinbringung der offenen Unterhaltsforderungen der Kläger aus dem Zeitraum 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 zu dulden. Wird ein vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot angefochten, müsse auf Duldung der Exekution in dieses Objekt (hier: die Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten) für eine bestimmte Forderung geklagt werden (SZ 58/34; siehe auch 8 Ob 636/85 und 7 Ob 66/97z). Insoweit sei das Klagebegehren unter Punkt
2.) - entgegen der Ansicht der Zweitbeklagten - sehr wohl richtig formuliert und zulässig. Wie die Exekution in die Liegenschaftsanteile des Erstbeklagten dann im Einzelnen zu beantragen und durchzuführen ist, ergebe sich aus der Bestimmung des § 9 Abs 2 WEG und obliege den Klägern bei Stellung des entsprechenden Exekutionsantrags. Eine andere Exekution in die Liegenschaftsanteile kommt mangels rechtlicher Zulässigkeit ohnehin nicht in Frage.
§ 9 Abs 1 WEG verbiete eine verschiedene Belastung der beiden (halben) Anteile der Ehegatten am Mindestanteil (§ 3 Abs 1 WEG), wobei nach dem Sinn der Bestimmung verlangt werden müsse, dass die Belastungen nicht nur gleichartig, sondern ident sind. Durch die Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes werde aber gegen diese Regel nicht verstoßen. Im Ergebnis trete dadurch nämlich eine völlig idente Verfügungsbeschränkung ein. Bezüglich beider Anteile am Mindestanteil könnten dann eben nur mehr beide Ehegatten gemeinsam verfügen. Dass sich dies beim Anteil des Ehemanns aus dem Eigenrecht des Ehemanns und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht der begünstigten Ehefrau, beim Anteil der Ehefrau aus deren Eigenrecht und dem sich aus dem Verbot ergebenden Recht des begünstigten Ehemanns zusammensetzt, könne nicht als verschiedene Belastung oder Beschränkung aufgefasst werden. Daher sei die Einverleibung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes an den beiden halben Anteilen der Ehegatten am Mindestanteil zulässig (SZ 57/63).
Gemäß § 9 Abs 2 WEG würden durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt, sondern nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung des Erstbeklagten betreffend die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob seinen Liegenschaftsanteilen führe zwangsläufig zur Unwirksamkeit der hinsichtlich beider Ehegatten getroffenen Verfügung, da ein Weiterbestand des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Erstbeklagten auf dem Anteil der Zweitbeklagten am Mindestanteil gegenüber den klägerischen Unterhaltsforderungen der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 erster Satz WEG zuwiderlaufen würde. Das von den Beklagten wechselseitig eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot an ihren halben Anteilen am Mindestanteil sei daher gegenüber den Klägern betreffend die exekutive Hereinbringung der Unterhaltsrückstände des Erstbeklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 9. 1993 bis 31. 12. 1996 zur Gänze unwirksam. Das auf dem Anteil der Zweitbeklagten am Mindestanteil einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle daher kein Hindernis bei der Bewilligung der Exekution in die Liegenschaftsanteile zur Hereinbringung der klägerischen Unterhaltsforderungen dar, insbesondere auch nicht bei einer Pfändung des Anspruchs des Erstbeklagten auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums unter gleichzeitiger Verbindung mit einem Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils (siehe dazu 5 Ob 2403/96k).
Es sei daher der Berufung des Erstbeklagten zur Gänze, jener der Zweitbeklagten jedoch nur hinsichtlich des Feststellungs- bzw Gestaltungsbegehrens stattzugeben gewesen; im Übrigen habe der Berufung der Zweitbeklagten ein Erfolg versagt bleiben müssen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes der Kläger S 260.000,-- nicht übersteigt, die Revision jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass ein vergleichbarer Fall einer Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes betreffend die Anteile von Ehegatten am Mindestanteil bislang vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde einerseits von den Klägern, andererseits von der Zweitbeklagten angefochten. Die Revision der Kläger zielt auf eine gänzliche Stattgebung des Klagebegehrens (hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt), die der Zweitbeklagten auf eine gänzliche Abweisung. Von beiden Rechtsmittelwerbern liegen überdies noch Revisionsbeantwortungen vor, mit denen beantragt wurde, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; berechtigt ist allerdings nur das Rechtsmittel der Kläger und auch das nur zum Teil.
1.) Zur Revision der Zweitbeklagten:
Sie hält Pkt 2 des Klagebegehrens (die Beklagten zur Duldung der Exekutionsführung in den mit Ehegattenwohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil des Erstbeklagten zu verurteilen) für "eindeutig gesetzwidrig", weil eine Exekutionsbewilligung beim Exekutionsgericht zu beantragen und von diesem zu bewilligen sei. Außerdem stünde den Klägern nur die in § 9 Abs 2 WEG umschriebene Exekutionsart zur Verfügung; ihr Begehren und das diesem Begehren teilweise stattgebende Urteil des Berufungsgerichtes lasse sich nicht mit dieser Gesetzesbestimmung vereinbaren.
Bei dieser Argumentation übersieht die Zweitbeklagte, dass die Kläger nach § 2 AnfO eine Rechtshandlung ihres Schuldners angefochten und keine Exekution beantragt haben. Das Begehren einer solchen Anfechtungsklage hat gemäß § 12 AnfO Angaben darüber zu enthalten, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. Das Begehren, die Beklagten hätten die Exekution in ein durch die Anfechtung dem Zugriff der Kläger eröffnetes Liegenschaftsvermögen zu dulden, entspricht daher dem Gesetz. Über die Exekution selbst wird erst zu entscheiden sein. Fragen nach den Exekutionsmöglichkeiten stellen sich im Anfechtungsprozess nur im Zusammenhang mit den Anfechtungsvoraussetzungen der Befriedigungsverletzung und Befriedigungstauglichkeit (vgl zuletzt JBl 1999, 658 und 6 Ob 169/99t). Diesbezügliche Zweifel haben sich jedoch nicht ergeben. Schon die Vorinstanzen haben darauf hingewiesen, dass ein mit Ehegattenwohnungseigentum verbundener (halber) Mindestanteil der Exekution nicht entzogen ist (SZ 70/191mwN). Dass hiefür nur die in § 9 Abs 2 WEG umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung stehen (was ohnehin bei der Exekutionsbewilligung zu beachten sein wird - vgl MietSlg 44/21), macht ein schlechthin auf Duldung der Exekution gerichtetes Anfechtungsbegehren weder unzulässig noch unschlüssig. Im Übrigen konnte der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs 2 WEG, die von den Klägern nie in Frage gestellt wurde, durch eine das Klagebegehren präzisierende Fassung des Urteilsspruchs Rechnung getragen werden. Sie berücksichtigt auch, dass § 9 Abs 2 WEG nur die Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums zulässt, sodass sich die Duldungsverpflichtung zwangsläufig auf beide Anteile am Mindestanteil erstreckt.
Der Revision der Zweitbeklagten war demnach nicht Folge zu geben.
2. Zur Revision der Kläger:
Nach ihrem Rechtsmittelantrag soll das Berufungsurteil in eine "vollinhaltliche" Stattgebung des Klagebegehrens abgeändert werden. Ohne dies mit neuen rechtlichen Argumenten zu belegen beharren also die Kläger auf ihrem Rechtsstandpunkt, es sei vor oder neben der den Beklagten aufzuerlegenden Duldungsverpflichtung auch festzustellen, dass die wechselseitige Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ihnen gegenüber unwirksam sei. Dazu hat jedoch schon das Berufungsgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Judikatur ausgeführt, dass die Anfechtung außerhalb des Konkurses mit Leistungsklage geltend zu machen ist und die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung bei der Entscheidung hierüber nur eine Vorfrage bildet (SZ 27/336; ÖBA 1995, 380/485; ÖBA 1998, 982/758 ua). Demnach war das Feststellungsbegehren der Kläger verfehlt (JBl 1954, 464; MietSlg 38.870; vgl auch SZ 58/34 ua) oder - selbst wenn man der Meinung folgen würde, den Befriedigungsbedürfnissen des Gläubigers könne auch die Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung gerecht werden (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, Rz 404) - jedenfalls entbehrlich, weil die Kläger durch die Stattgebung ihres Leistungsbegehrens ohnehin vollen Rechtsschutz erhalten.
Insoweit war also das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen. Kostenfolgen sind damit, wie noch auszuführen sein wird, nicht verbunden.
Die vollinhaltliche Stattgebung ihres Duldungsbegehrens (auch hinsichtlich des Erstbeklagten) betreiben die Kläger im Wesentlichen mit dem Argument, dass wegen der gesetzlichen Vorgabe, die Anteile von Ehegatten an einem Mindestanteil stets gleich belasten zu müssen und auch nur den gesamten Mindestanteil im Wege der Zwangsversteigerung verwerten zu können, die Anfechtung eines auf beiden Anteilen lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen beide Anteilseigentümer zu richten sei. Ein solches Veräußerungs- und Belastungsverbot könne immer nur als Ganzes Bestand haben oder (relativ) unwirksam sein. Dem ist mit der Konsequenz beizupflichten, dass die Anfechtung nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - gegen beide Anteilseigentümer wirkt, sondern auch beide als Anfechtungsgegner zu behandeln und zur Duldung der Exekution verpflichtet sind.
Die Anteile von Ehegatten am Mindestanteil bei gemeinsamem Wohnungseigentum dürfen nicht verschieden belastet sein (§ 9 Abs 1 WEG) und können auch nur gemeinsam veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden (§ 9 Abs 2 WEG). Die von der Judikatur zugelassene Eintragung eines wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbotes ist nur deshalb mit dieser Rechtslage in Einklang zu bringen, weil sie zu völlig identen Belastungen der Anteile und zu völlig identen Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten führt (SZ 57/63). Dementsprechend kommt auch die teilweise, nur den Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil erfassende Unwirksamkeit eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht in Betracht. Die Veräußerung und Belastung kann immer nur hinsichtlich des gesamten Mindestanteils vorgenommen oder erzwungen werden und ist daher von beiden Anteilseigentümern zu verfügen bzw zu dulden.
Das Argument des Berufungsgerichtes, dass die gegenständliche Anfechtungsklage dennoch nur gegen die Zweitbeklagte Erfolg haben könne, weil als Anfechtungsgegner nicht der Schuldner (der Erstbeklagte), sondern nur der durch die anfechtbare Handlung Begünstigte (die Zweitbeklagte als Verbotsberechtigte) in Betracht komme, ist bei dieser Rechtslage nicht ausreichend konsequent. Die Eigenheit des auf beiden Anteilen am Mindestanteil lastenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes, nur gemeinsame Verfügungen der Anteilseigentümer zuzulassen, macht beide Ehegatten zu Begünstigten, sodass nicht an der schematischen Trennung festgehalten werden kann, der Erstbeklagte sei "nur" der Schuldner, der einem anderen ein Veräußerungs- und Belastungsverbot an seiner Liegenschaft einräumte, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, und die Zweitbeklagte die einzige Verbotsberechtigte. Auch der Schuldner des anfechtenden Gläubigers kann gemäß § 11 Abs 2 AnfO Anfechtungsgegner sein, wenn er Rechte am Befriedigungsobjekt erwirbt, etwa durch die Begründung eines (auch) ihn begünstigenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes (vgl jüngst 6 Ob 169/99t).
Zu Recht haben daher die Kläger von beiden Beklagten die Duldung der Exekution in den - wie ihr Klagebegehren berichtigend auszulegen ist - mit ihrem Ehegattenwohnungseigentum verbundenen gesamten Mindestanteil verlangt. Dass diese Duldungspflicht nicht nur den halben Anteil des Erstbeklagten, sondern auch den Anteil der Zweitbeklagten erfasst, weil nur der gesamte Mindestanteil der Zwangsvollstreckung unterworfen werden kann, wurde bereits gesagt. Mit dieser zusätzlichen Klarstellung (die sich nach der Rechtslage zwangsläufig ergibt und vom Vorbringen der Kläger erfasst war) war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 2, 46 Abs 2 und 51 Abs 1 ZPO. Sie folgt der bereits vom Berufungsgericht angestellten Erwägung, dass das Unterliegen der Kläger mit dem Feststellungsbegehren gemessen am sonstigen Prozesserfolg als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist und die Geltendmachung dieses Rechtsschutzbegehrens überdies keine besonderen Kosten verursachte, sodass den Klägern grundsätzlich voller Kostenersatz gebührt. Abstriche von den Kostenverzeichnissen der Kläger waren nur insoweit vorzunehmen, als sie für die beiden Urkundenvorlagen nur Kosten nach der TP 1 I lit a RATG beanspruchen können. Andererseits kann, wie ebenfalls schon das Berufungsgericht ausführte, der zweiten Urkundenvorlage nicht abgesprochen werden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen zu sein, weil die Kläger annehmen durften, die Beklagten verfügten wie sie über eine Ausfertigung des Notariatsaktes vom 10. 2. 1998 (vgl § 307 ZPO). Zusammenfassend ergibt sich, dass den Klägern für das erstinstanzliche Verfahren Kostenersatz in der Höhe von S 47.642,76 (darin enthalten S 7.940,46 Umsatzsteuer), für das Berufungsverfahren S 27.974,10 (darin enthalten S 4.662,35 Umsatzsteuer) und für das Revisionsverfahren S 41.208,75 (darin enthalten S 6.868,13 Umsatzsteuer) gebührt.
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