OGH 1Ob617/93

OGH1Ob617/9317.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bank A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch und Dr. Paul Bauer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung (Streitwert S 500.000,- -) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 15. Juni 1993, GZ 4 R 130/93-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Februar 1993, GZ 10 Cg 361/91-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

„Die beklagte Partei ist schuldig, die zwangsweise Durchsetzung des der klagenden Partei überwiesenen Anspruchs auf Übereignung der 59/137 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** zu dulden, ohne Rechte aus dem Aufhebungsvertrag vom 12.3.1990 geltend zu machen; die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 199.808,50 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 27.872,70 Umsatzsteuer und S 45.660,- - Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, der Auflösungsvertrag vom 12.3.1990 werde für unwirksam erklärt, wird dagegen abgewiesen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte wurde nach dem Tode ihres Ehegatten 1981 im Erbweg Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Da sie angesichts ihrer geringen Ruhebezüge außerstande war, die monatlichen Rückzahlungsraten von rund S 3.400,-- auf das auf dieser Liegenschaft sichergestellte Darlehen zu leisten, kam sie mit ihrer Tochter und deren Ehemann überein, daß diese einen Zubau errichten und die Räume in zwei Eigentumswohnungen unterteilen und daß der Schwiegersohn fortan die Rückzahlung des Darlehens übernehmen sollte. Dieser errichtete in der Folge auch den Zubau, mußte hiefür aber selbst Kredite im Ausmaß von etwa 1,2 Mio S aufnehmen.

Mit Vertrag vom 2.9.1983 übergab die Beklagte 78/137 Anteile ihrer Liegenschaft, mit welchen das Wohnungseigentum an der neu geschaffenen Wohnung verbunden war, ihrer Tochter und deren Ehegatten je zur Hälfte. Nachdem die Beklagte ihrem Schwiegersohn zugesichert hatte, er werde nach ihrem Tod auch ihren Liegenschaftsanteil erhalten, bezahlte dieser von nun an die von der Beklagten geschuldeten Darlehensraten bis Anfang 1988.

1987 wurde die Ehe der Tochter der Beklagten geschieden; im Scheidungsvergleich übernahm ihr Ehegatte die ihr zugeschriebenen 39/137 Anteile an der Liegenschaft. An sich hatte keiner von ihnen die Liegenschaftsanteile übernehmen wollen. Die Beklagte war bestrebt, die Liegenschaft in ihrer Familie zu erhalten. Ihr Sohn fand sich in der Folge bereit, die Liegenschaft in sein Alleineigentum und als Gegenleistung die auf dieser lastende Verbindlichkeit zur Rückzahlung zu übernehmen sowie der Beklagten ein Wohnrecht an der von ihr benützten Wohnung einzuräumen.

In diesem Sinne schloß der Sohn der Beklagten mit dieser einen Übergabsvertrag und mit deren früheren Schwiegersohn (in der Folge kurz Schwiegersohn) einen Kaufvertrag; beide Verträge wurden von den Veräußerern an 27.1.1988 und vom Sohn der Beklagten am 10.2.1988 notariell unterfertigt. Zum 24. bzw. 26.1.1988 hafteten auf der Liegenschaft sichergestellte Darlehen im Gesamtbetrag von S 1,393.000,-- aus, wovon die Anteile der Beklagten zu C-LNr 2, 3 und 5 mit Pfandrechten einer Bankaktiengesellschaft belastet waren; die damit gesicherten Darlehen standen insgesamt noch mit S 212.439,67 zur Rückzahlung aus.

Im Kaufvertrag mit dem Schwiegersohn der Beklagten vereinbarte deren Sohn einen binnen acht Tagen nach Vertragsdurchführung zahlbaren Kaufpreis von S 1,393.000,- -.

Die Vertragsbestimmung über die Entrichtung des Kaufpreises (Punkt III.) lautet wie folgt:

„Als Kaufpreis wird ein bar- und abzugsfrei zu entrichtender Betrag von S 1,393.000,-- (....) vereinbart.

Davon fällt auf die Liegenschaft ein Betrag

von S 1,143.000,--

auf das Inventar S 250.000,--

insgesamt somit S 1,393.000,- -.

Der Kaufpreis ist binnen 8 Tagen nach grundbücherlicher Durchführung dieses Vertrages, frühestens jedoch bei geräumter Übergabe der Wohnung W 1 zur Zahlung fällig.

Der Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten:

Nachdem der Verkäufer dem Käufer mit Ausnahme der Dienstbarkeit in C-LNr. 1 eine lastenfreie Übertragung seines Eigentumsrechtes gewährleistet, vereinbaren die Vertragsteile, daß ein Teil des Kaufpreises zur gänzlichen Abdeckung der den Pfandrechten der Sparkasse Innsbruck-Hall ... (C-LNr. 7 und C-LNr. 8) zugrundeliegenden Darlehen an die Sparkasse Innsbruck-Hall ... zu überweisen ist, um die Löschung der Pfandrechte in C-LNr. 7 und C-LNr. 8 zu erhalten.

Festgehalten wird, daß nach Mitteilung des Verkäufers die Darlehen der Sparkasse Innsbruck-Hall ... am 26.1.1988 mit dem Betrag von insgesamt S 1,020.560,33 aushaften.

Festgehalten wird weiters daß der Verkäufer gegenüber der Miteigentümerin (... der Beklagten ...) (B-LNr. 4 und B-LNr. 5) die Verpflichtung übernommen hat, die auf den Anteilen von (... der Beklagten ...) lastenden Darlehen zur gänzlichen Rückzahlung allein zu übernehmen.

Es handelt sich dabei um die den Pfandrechten der (... die erwähnte Bankaktiengesellschaft ...) (C-LNr. 2, C-LNr. 3 und C-LNr. 5) zugrundeliegenden Darlehen, welche nach Mitteilung der (... der erwähnten Bankaktiengesellschaft ...) per 24.1.1988 wie folgt aushaften:

Insgesamt S 212.439,67.

Die Vertragsteile vereinbaren weiters, daß ein weiterer Teilkaufpreis zur gänzlichen Abdeckung oben angeführter Darlehen der (... der erwähnten Bankaktiengesellschaft ...) an diese vom Käufer zu überweisen ist, um ebenfalls eine Löschung der Pfandrechte in C-LNr. 2, C-LNr. 3 und C-LNr. 5 auf den Miteigentumsanteilen der (... Beklagten ...) ... zu ermöglichen.

Weiters wurde dem Verkäufer vom ... wohnbaufonds ein Betrag von S 160.000,-- gewährt, welches grundbücherlich noch nicht sichergestellt wurde.

Die Vertragsteile vereinbaren, daß mit einem Teil des Kaufpreises auch das Darlehen des ... wohnbaufonds abzudecken ist und hat daher der Käufer einen Teil des Kaufpreises zur Abdeckung des Darlehens des ...wohnbaufonds an diesen zur Überweisung zu bringen.

Nach Mitteilung des Verkäufers haftet das Darlehen des ... wohnbaufonds per 26.1.1988 mit S 160.000,-- aus ...“

Punkt VI dieses Kaufvertrags hat nachstehenden Wortlaut:

„Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, daß die vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile mit Ausnahme der Dienstbarkeit in C-LNr. 1 vollkommen satz- und lastenfrei, insbesondere frei von hypothekarischen Lasten in das Eigentum des Käufers übergehen.

Sollte die vom Käufer in Punkt III genannte Bezahlung des Kaufpreises nicht ausreichen, um eine gänzliche Pfandfreistellung hinsichtlich der Lasten in C-LNr. 2, 3, 5, 7 und 8 sowie hinsichtlich der vollständigen Rückzahlung des Darlehens des ...wohnbaufonds zu ermöglichen, so verpflichtet sich der Verkäufer den entsprechenden Restbetrag unverzüglich den Darlehensgläubigern zu bezahlen, um die Lastenfreistellung von sämtlichen Pfandrechten (...) sowie eine vollständige Rückzahlung des Darlehens des ... wohnbaufonds zu erreichen.“

Im Vertrag der Beklagten mit ihrem Sohn räumte dieser als „Entgelt“ für die Übergabe deren Liegenschaftsanteile das „unentgeltliche, unbeschränkte, unwiderrufliche und ganzjährig auszuübende Wohnungsrecht an der im ersten Obergeschoß gelegenen Wohnung W 2, bestehend aus einem Wohnraum, zwei Schlafzimmern, einer Küche, Bad und WC sowie Balkon ein“.

Punkt VI und VIII des Übergabsvertrages lauten:

„Die Übergeberin leistet dafür Gewähr, daß die vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteile mit Ausnahme der Dienstbarkeit in C-LNr. 1 vollkommen satz- und lastenfrei, insbesondere frei von hypothekarischen Lasten, in das Eigentum des Übergebers übergehen.

Die Vertragsteile erklären, daß es keine mündlichen Nebenabreden gibt. Gültigkeit hat nur das schriftlich Dargelegte. Für allfällige Änderungen und Nebenabreden wäre Schriftlichkeit Voraussetzung ...“

Nach Errichtung der Verträge übergab der Sohn der Beklagten deren Schwiegersohn die für die Entrichtung von drei Rückzahlungsraten erforderlichen Barbeträge. Weitere Zahlungen sind nicht mehr erfolgt. Der Sohn der Beklagten versuchte vergeblich, den Kaufpreis im Wege der Finanzierung durch Banken aufzubringen. Da er den geforderten Eigenkapitalbetrag nicht aufbringen konnte, lehnte die Sparkasse Innsbruck-Hall weitere Kreditverhandlungen mit ihm ab und drängte die Beklagte und deren Schwiegersohn, das Objekt zu behalten; letzterer sollte auch weiterhin Darlehensrückzahlungen leisten, widrigens Zwangsschritte unternommen werden würden. Der Schwiegersohn entschloß sich daher auch, im Haus zu bleiben und die Rückzahlungen wieder aufzunehmen. Über Veranlassung durch die vorerwähnte Sparkasse schlossen die Beklagte und deren Schwiegersohn mit dem Sohn der Beklagten am 12.3.1990 jeweils schriftliche „Auflösungsverträge“, in welchen die Vertragsteile übereinkamen, den Kauf- bzw. den Übergabsvertrag deren gesamten Inhalt nach aufzuheben und für rechtsungültig zu erachten.

Weder der Übergabs- noch der Kaufvertrag waren verbüchert worden, weil die Beklagte und deren Schwiegersohn die beiden Verträge als Einheit ansahen und vor Errichtung des Kaufpreises durch den Sohn der Beklagten die Lastenfreistellung nicht möglich war.

Als der Schwiegersohn der Beklagten erfuhr, daß deren Sohn Anfang 1990 in Untersuchungshaft genommen worden war, teilte er ihr dies mit und nannte ihr als Grund hiefür dessen Schulden. Nachdem der Sohn der Beklagten noch im Jänner 1990 aus der Haft entlassen worden war, wohnte er noch kurze Zeit bei ihr; er hatte ihr und deren Schwiegersohn versichert, er werde seine finanziellen Angelegenheiten schon regeln. Der Beklagten und deren Schwiegersohn war aber auch bekannt, daß er den von ihm bisher betriebenen Autohandel nicht mehr ausüben durfte. Er hatte zumindest schon ab Anfang 1990 Schulden in Millionenhöhe. Schon bald nachdem der Sohn der Beklagten verschwunden war, erschien der Gerichtsvollzieher - auch schon vor Unterfertigung des Auflösungsvertrages - wiederholt bei der Beklagten, um Forderungen gegen deren Sohn einzutreiben.

Mit Beschluß vom 14.5.1990 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck der klagenden Partei zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen von S 518.879,29 und S 1,201.368,-- jeweils samt Anhang die „Exekution“ gegen den Sohn der Beklagten. Da dieser kein pfändbares Vermögen besaß, konnten diese Forderungen auch nicht zum Teil hereingebracht werden. Der klagenden Partei wurde unter anderem auch die Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Beklagte aufgrund des Übergabsvertrages vom 10.2.1988 zustehenden Anspruchs auf Herausgabe bzw. Übergabe von deren Liegenschaftsanteilen bewilligt. In der Drittschuldneräußerung gab die Beklagte bekannt, der gepfändete Anspruch bestehe angesichts des Auflösungsvertrags nicht zu Recht.

Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 24.8.1990 eingebrachten Klage den Ausspruch, den Auflösungsvertrag vom 12.3.1990 als unwirksam zu erklären, und die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Erklärung, daß die Ansprüche ihres Sohns aus dem Übergabsvertrag vom 27.1. bzw. 10.2.1990 aufrecht bestehen, sowie zur Duldung der Exekution auf den Anspruch des Verpflichteten gegen sie auf Herausgabe bzw. Übergabe ihrer Miteigentumsanteile. Der Verpflichtete habe im Auflösungsvertrag auf seine Rechte aus dem Übergabsvertrag verzichtet und diese somit dem exekutiven Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Er habe dabei in Benachteiligungsabsicht gehandelt, sodaß der Auflösungsvertrag gemäß § 2 AnfO anfechtbar sei. Die Benachteiligungsabsicht hätte der Beklagten zumindest auffallen müssen. Da der Verpflichtete im Auflösungsvertrag auf seine Rechte verzichtet habe, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, sei dieser Vertrag auch nach § 3 Z 1 AnfO anfechtbar. Die Wohnung der Beklagten weise einen Wert von zumindest S 700.000,-- auf, wogegen das Wohnrecht der Beklagten bloß mit S 200.000,-- zu bewerten sei.

Die Beklagte bestritt die Benachteiligungsabsicht ihres Sohns und wendete weiters ein, sie habe jedenfalls eine solche weder gekannt noch kennen müssen. Mit dem Auflösungsvertrag habe man offensichtlich bloß bezweckt, daß die von ihrem Sohn bezahlte Grunderwerbssteuer refundiert werde. Tatsächlich seien die Beklagte und deren Schwiegersohn von den Veräußerungsverträgen zurückgetreten, weil der Sohn der Beklagten mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten sei. Im übrigen hätte die Beklagte einerseits für die lastenfreie Übergabe einstehen, andererseits hätten aber mit dem dem Schwiegersohn zugesicherten Kaufpreis auch die auf ihrem Anteil sichergestellten Darlehen getilgt werden sollen. Nachdem ihr Sohn keine Zahlungen geleistet habe, sei er von ihrem Schwiegersohn auch in ihrem Namen aufgefordert worden, seine Zahlungsverpflichtungen unverzüglich zu erfüllen, widrigens auch die Beklagte vom Vertrag zurücktreten werde, weil auch ihre Verbindlichkeiten aus dem Kaufpreis hätten getilgt werden sollen. Mit dem Auflösungsvertrag sei bloß der bereits erfolgte Rücktritt dokumentiert worden. Es sei daher von einem Vertragsrücktritt auszugehen. Der Auflösungsvertrag sei auch keine unentgeltliche Verfügung ihres Sohnes.

Die klagende Partei erwiderte darauf, die Beklagte habe von der Überschuldung ihres Sohns bereits vor dem 12.3.1990 Kenntnis gehabt, weil er sie schon lange vorher immer wieder ersucht habe, ihm aus seiner „finanziellen Patsche“ zu helfen; ihr sei auch schon vorher bekannt gewesen, daß gegen ihren Sohn ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden sei, weil sie in diesem als Zeugin vernommen worden sei.

Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab; das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen werden (1 Ob 604/91 = ÖBA 1992, 582).

Im zweiten Rechtsgang brachte die klagende Partei noch vor, der Wert der der Beklagten gehörigen Liegenschaftsanteile übersteige auch bei Berücksichtigung ihres Wohnrechts den zur Tilgung der darauf sichergestellten Pfandforderungen beträchtlich. Für die Befriedigungstauglichkeit seien nur die auf den Anteilen der Beklagten selbst sichergestellten Forderungen (in Höhe von S 212.439,67) und nicht etwa auch die weiteren auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen bedeutsam. Die Vertragsteile hätten mit dem Übergabsvertrag nur die Schulden der Beklagten und mit dem Kaufvertrag die Schulden ihres Schwiegersohns abdecken wollen. Es liefe auf ein absurdes Ergebnis hinaus, würde man der klagenden Partei zumuten, auch jenen Teil des Kaufpreises vorzuleisten, der im Kaufvertrag für die Tilgung der Verbindlichkeiten des Schwiegersohns der Beklagten bestimmt gewesen sei. Dieser Teil des Kaufpreises sei das Entgelt für die Überlassung von dessen Liegenschaftsanteilen gewesen und schon deshalb nicht zu entrichten, weil der Kaufvertrag zwischen dem Sohn und dem Schwiegersohn der Beklagten nachträglich wieder aufgehoben worden und dieser Aufhebungsvertrag unangefochten geblieben sei. Müßte die klagende Partei auch den Schwiegersohn von seinen Verbindlichkeiten freistellen, würde dieser damit die Freistellung „gratis“ erhalten, weil er seine Liegenschaftsanteile nicht herausgeben müsse. Die klagende Partei müßte dann das Entgelt für zwei Wohnungen vorleisten, um eine Wohnung exekutiv verwerten zu können. Es sei auch zu beachten, daß sich der Schwiegersohn seinerzeit der Beklagten gegenüber verpflichtet habe, alle ihre Verbindlichkeiten als Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaftsanteile, die Gestattung des Zubaus und die Einräumung des Wohnungseigentums abzudecken (woraus die Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher auf dem Liegenschaftsanteil der Beklagten sichergestellten Verbindlichkeiten abgeleitet worden sei); diese Verpflichtung sei nach wie vor aufrecht, weil der Kaufvertrag zwischen dem Schwiegersohn und dem Sohn der Beklagten aufgelöst worden sei. Durch die Investitionen des Schwiegersohns sei auch bei der Wohnungseinheit der Beklagten keine Wertsteigerung eingetreten.

Vor Schluß der Verhandlung fügte die klagende Partei ein Hilfsbegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 148.029,33 samt 11 % Zinsen seit 12.3.1990 an und führte hiezu aus, dieser Betrag errechne sich aus dem Wert der Wohnung der Beklagten zum 12.3.1990 (S 689.245,-- abzüglich der darauf sichergestellten Darlehen von S 212.439,67 und des Wohnrechts der Beklagten von S 328.776,- -).

Die Beklagte wendete dagegen ein, die auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen seien einschließlich des nicht verbücherten Darlehens des Landes als Gesamtheit anzusehen und träfen deshalb die Anteile der Beklagten zu mindestens 50 % und daher mit rund S 700.000,- -. Die Anteile der Beklagten seien insoweit nur deshalb nicht zur Gänze belastet worden, weil diese als Pensionistin keine Darlehensrückzahlungen habe leisten können. Ihr Schwiegersohn habe die Schulden nur deshalb zur Rückzahlung übernommen, weil sie ihm die Übergabe ihrer Liegenschaftsanteile bei ihrem Ableben zugesagt habe. Das Darlehen der Sparkasse Innsbruck-Hall im Betrag von S 407.970,10 (C-LNr. 8) sei auf der Gesamtliegenschaft verbüchert worden und müsse daher von der klagenden Partei getilgt werden, um eine lastenfreie Übergabe der Liegenschaftsanteile der Beklagten erreichen zu können. Auch aus dem untrennbaren Zusammenhang des Kauf- und des Übergabsvertrags ergebe sich, daß die klagende Partei alle auf der Liegenschaft haftenden Schulden tilgen müsse.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Hilfsbegehren ab.

Es stellte - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - fest, die Beklagte habe ihre Eigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit Kaufvertrag vom 16.8.1990 der Ehegattin ihres (früheren) Schwiegersohns veräußert, sich aber ein Wohnrecht auf diesen Anteilen vorbehalten. Schon am 22.8.1990 sei bei den verkauften Anteilen eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 21.8.1991 angemerkt und das Eigentumsrecht für die Käuferin 1991 verbüchert worden. Die unter C-LNr. 7 auf den Liegenschaftsanteilen des Schwiegersohns und unter C-LNr. 8 auf der Gesamtliegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Darlehen der Sparkasse Innsbruck-Hall hätten zum 12.3.1990 mit S 657.180,-- bzw. S 407.970,10 unberichtigt ausgehaftet. Zum 24.8.1990 hätten die entsprechenden Salden S 701.605,- - und S 407.970,10 betragen. Die beiden Darlehen seien vom Schwiegersohn und von der Tochter der Beklagten in den Jahren 1983 und 1984 aufgenommen worden; die persönliche Rückzahlungsverpflichtung treffe nur die beiden Darlehensnehmer. Die Darlehen hätten dem Aus- und Umbau des Hauses und teilweise auch der Instandhaltung der Wohnung der Beklagten und des Hausflurs gedient. Der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft habe zum 12.3.1990 S 1,797.646,-- und zum 24.8.1990 S 1,842.586,- -, der Verkehrswert der 59/137 Anteile der Beklagten (ohne Inventar) zum 12.3.1990 S 689.245,-- und zum 24.8.1990 S 706.476,-- betragen. Der kapitalisierte Wert des Wohnrechts der Beklagten sei zum 12.3.1990 mit S 328.776,-- und zum 24.8.1990 mit S 316.196,-- anzusetzen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, das Klagebegehren sei abzuweisen, weil die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung (und auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung) zu verneinen sei. Nach Abzug des kapitalisierten Werts des Wohnrechts der Beklagten vom Verkehrswert ihrer Liegenschaftsanteile ergebe sich zum 12.3.1990 (d.i. der Tag des Abschlusses des Auflösungsvertrages) ein Betrag von S 360.469,- -, welchem die unter C-LNr. 2, 3 und 5 für die erwähnte Bankaktiengesellschaft pfandrechtlich sichergestellten offenen Darlehen im Gesamtbetrag von S 212.439,67 und die unter C-LNr. 8 auf der Gesamtliegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Darlehen der Sparkasse Innsbruck-Hall in Höhe von S 407.970,10 gegenüberstünden. Die klagende Partei müsse daher im vorhinein einen weitaus höheren Betrag aufwenden, um die lastenfreie Übergabe der Liegenschaftsanteile der Beklagten zu erwirken, als dem Wert der Anteile der Beklagten abzüglich des Werts ihres Wohnrechts entspreche. Das unter C-LNr. 8 auf der Gesamtliegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Darlehen sei bei der Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit mit zu berücksichtigen, weil auch dieses Pfandrecht hätte gelöscht werden müssen, um die lastenfreie Übergabe zu erwirken.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000,-- übersteige, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. In Erledigung der Rechtsrüge der klagenden Partei führte es aus, auszugehen sei davon, daß die Liegenschaftsanteile der Beklagten, die sie ihrem Sohn nach dem Übergabsvertrag zu übergeben hatte, nicht nur mit den unter C-LNr. 2, 3 und 5, sondern auch mit dem unter C-LNr. 8 sichergestellten Darlehen belastet gewesen sei und daher auch dieses Darlehen zu den auf den Liegenschaftsanteilen der Beklagten sichergestellten Pfandforderungen zähle. Im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im Aufhebungsbeschluß über die Befriedigungstauglichkeit sei dieses Darlehen daher bei deren Beurteilung zu berücksichtigen. Die von den Parteien des Übergabs- und des Kaufvertrags übereinstimmend gewollte Befreiung der Beklagten von Pfandrechten, die ihrem Wohnungsrecht im Range vorgingen, hätte sich bei Durchführung des Vertrags nur erreichen lassen, wäre auch das unter C-LNr. 8 sichergestellte Darlehen abgedeckt worden. Selbst wenn vom Gesamtbetrag von S 407.970,10, mit dem dieses Darlehen bei Abschluß des Auflösungsvertrages ausgehaftet habe, nur jener Teil zur Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit herangezogen werde, der den Miteigentumsanteilen der Beklagten an der Gesamtliegenschaft (S 175.695,14) entsprochen habe, sei der Wert der mit dem Wohnungsrecht belasteten Liegenschaftsanteile der Beklagten niedriger als die Summe dieses Betrages mit dem unstrittig anzurechenden Betrag von S 212.439,67, sodaß die Befriedigungstauglichkeit zu verneinen sei. Das Vorbringen der klagenden Partei, der gesamte Betrag des Darlehens in Höhe von S 407.970,10 sei für sie ein reiner Durchläufer, weil damit eine Schuld des Schwiegersohns der Beklagten abgedeckt worden sei und der Betrag daher von diesem zurückgefordert werden könne, sei eine unbeachtliche Neuerung. Das andeutungsweise in diese Richtung weisende Vorbringen in erster Instanz lasse die Behauptung vermissen, daß der Schwiegersohn der Beklagten nach dem internen, für den Rückforderungsanspruch entscheidenden Verhältnis zwischen den Miteigentümern ausschließlich zur Tilgung dieses Darlehens ohne Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Solches lasse sich auch weder den Beweisergebnissen noch den Feststellungen des Erstgerichts entnehmen. Wohl sei der Schwiegersohn der Beklagten einziger persönlicher Schuldner des Darlehensgebers gewesen, doch sage diese Feststellung über das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und deren Schwiegersohn nichts aus. Die von diesem in Anspruch genommenen Darlehen seien nämlich auch zur Renovierung gemeinsam benützter Teile des Hauses verwendet worden; deshalb könne keineswegs ausgeschlossen werden, daß dem Schwiegersohn gegen die Beklagte Rückforderungsansprüche aus dem Titel des Miteigentums zustünden. Der Verzicht auf solche Ansprüche könne nicht mit Sicherheit unterstellt werden. Zwar deute die bis 1988 eingehaltene Regelung, wonach er auch die von der Beklagten geschuldeten Darlehensraten bezahlt habe, darauf hin, doch sei zu beachten daß er sich dazu bereitgefunden habe, weil ihm die Beklagte zugesichert habe, er werde nach ihrem Ableben auch ihren Liegenschaftsanteil erhalten. Die Anfechtungsklage ziele aber gerade auf eine Rechtslage ab, die die Erfüllung dieser Zusage unmöglich mache, sodaß selbst Ansprüche des Schwiegersohns der Beklagten dieser gegenüber aufgrund der Tilgungen der von ihr selbst zu bezahlenden Darlehensraten nicht ausgeschlossen werden könnten. Deshalb wäre die klagende Partei, die die Befriedigungstauglichkeit zu beweisen habe, auch verpflichtet gewesen, klare Behauptungen zum Bestand eines Rückforderungsanspruchs gegen den Schwiegersohn der Beklagten im Falle der Tilgung des unter C-LNr. 8 sichergestellten Darlehens aufzustellen.

Die von der klagenden Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat sprach im ersten Rechtsgang aus, die Befriedigungstauglichkeit der Einzelanfechtung sei dann zu bejahen, wenn der Wert der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaftsanteile der Beklagten den zur Tilgung der „darauf sichergestellten“ Pfandforderungen erforderlichen Betrag übersteige (1 Ob 604/91 = ÖBA 1992, 582). Unter Berufung auf die damit überbundene Rechtsansicht verneinten die Vorinstanzen die Befriedigungstauglichkeit der Einzelanfechtung: Die von den Beteiligten mit dem Übergabs- und dem Kaufvertrag angestrebte Befreiung der Beklagten von den ihrem Wohnrecht vorangehenden Pfandrechten wäre bei Durchführung der Verträge nur dann zu bewerkstelligen gewesen, wenn auch das unter C-LNr. 8 (auf der Gesamtliegenschaft) sichergestellte Pfandrecht abgedeckt worden wäre; der Wert der mit dem Wohnrecht belasteten Anteile der Beklagten sei aber niedriger als die zur Tilgung der Pfandrechte erforderliche Summe. Dem hielt die klagende Partei entgegen, die Vorinstanzen hätten ihre Bindung an den oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (§ 511 ZPO) mißachtet, weil sie bei der Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit der Einzelanfechtung auch auf das auf der Gesamtliegenschaft unter C-LNr. 8 sichergestellte Darlehen Bedacht genommen hätten, obschon der Oberste Gerichtshof erkennbar nur auf die auf den Anteilen der Beklagten unter C-LNr. 2, 3 und 5 sichergestellten Forderungen abgestellt habe; würden bloß diese Darlehen berücksichtigt, wäre die Befriedigungstauglichkeit zu bejahen. Diesen Ausführungen kann indes nicht beigepflichtet werden:

Der Anfechtungsklägerin kann konzediert werden, daß bei den im Aufhebungsbeschluß umschriebenen Voraussetzungen für die Bejahung der Befriedigungstauglichkeit nur auf die auf den Liegenschaftsanteilen der Beklagten allein sichergestellten Forderungen unmittelbar Bezug genommen war, weil nach den Vertragsbestimmungen die Anteile der Beklagten nur mit diesen Pfandrechten belastet zu sein schienen. Da aber der von der klagenden Partei gepfändete Verschaffungsanspruch des Sohns der Beklagten nach den unmittelbar vorangehenden Ausführungen im Aufhebungsbeschluß (S. 22) nur dann zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen verwendet werden könnte, wenn die Anfechtungsklägerin selbst vorher der Beklagten (bzw. deren Schwiegersohn für sie) den zur lastenfreien Übergabe der Anteile benötigten (Teil-)Kaufpreis zur Verfügung stelle, kann es nach der überbundenen Rechtsansicht nicht zweifelhaft sein, daß bei der Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit der Einzelanfechtung alle letztlich auch auf den Anteilen der Beklagten lastenden Pfandforderungen - und damit auch die unter C-LNr. 8 sichergestellte Darlehensforderung - miteinzubeziehen sind.

Dagegen sind die weiteren Revisionsausführungen, die Befreiung der Beklagten von dem unter C-LNr. 8 auf der Gesamtliegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Darlehen stelle sich lediglich als Durchlaufpost dar, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht nur verfahrensrechtlich beachtlich, sondern im Ergebnis auch berechtigt. Das Gericht zweiter Instanz hat dieses Vorbringen zu Unrecht als Neuerung abgetan, weil die klagende Partei der Sache nach schon im Verfahren erster Instanz (ON 25 und 40) vorgebracht hatte, daß diese Forderung letztlich nicht von der Beklagten, sondern von den Darlehensnehmern - dem Schwiegersohn der Beklagten und deren Tochter - zu tilgen sei. Sofern das Berufungsgericht eine nähere Aufklärung vermißte, hätte es dieses Vorbringen nicht einfach abtun dürfen, sondern gemäß § 182 ZPO vorgehen müssen.

Wie schon im Aufhebungsbeschluß erörtert, ist die Anfechtung - auch außerhalb des Konkurses - befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers (im Konkurs: der Gläubiger) zu fördern geeignet ist; es genügt dabei schon, daß die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten auch nur wahrscheinlich ist (ebenso ÖBA 1990, 139; SZ 59/114 jeweils mwN ua). Um der schon im ersten Rechtsgang bewahrheiteten Vorleistungspflicht des Übernehmers (also des Sohns der Beklagten) nachzukommen, in dessen vertragliche Rechte die klagende Partei bei erfolgreicher Anfechtung und Verwertung dessen übergabsvertraglichen Verschaffungsanspruchs im Wege der Exekution gemäß den §§ 325 ff EO eintreten würde, müßte diese auch die unter C-LNr. 8 sichergestellte Darlehensforderung einlösen, könnte dann aber, weil der Sachhaftung keine eigene materielle Schuld des Übernehmers zugrundelag, von den persönlichen Schuldnern - also den beiden Darlehensnehmern - den Ersatz des ausgelegten Betrags gemäß § 1358 ABGB fordern. Nur allein deshalb ist bei der Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit die unter C-LNr. 8 sichergestellte Forderung nicht in Anschlag zu bringen; die (reellen) Befriedigungsaussichten der klagenden Partei können dabei der von ihr zur Begründung ihres Hilfsbegehrens aufgestellten Rechnung entnommen werden. Daß die Darlehensnehmer der klagenden Partei bei deren Rückgriff Einwendungen - wie vom Berufungsgericht hypothetisch erörtert - entgegenhalten könnten oder diese Forderung uneinbringlich bliebe, wurde von der Beklagten - die insoweit behauptungs- und beweisbelastet ist - auch nicht ansatzweise behauptet.

Damit ist die im zweiten Rechtsgang in Wahrheit allein noch strittige Befriedigungstauglichkeit zu bejahen. Die in der Revision am Ende andeutungsweise aufgestellte Behauptung der klagenden Partei, den unter C-LNr. 2, 3 und 5 auf den Anteilen der Beklagten sichergestellten Forderungen entspräche materiellen Verbindlichkeiten des Schwiegersohns der Beklagten, weil er sie bereits 1991 zur Rückzahlung (offenbar gemäß § 1404 ABGB) übernommen habe, muß nicht weiter geprüft werden, weil es genügt, daß der Anfechtungskläger bei erfolgreicher Anfechtung auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erreichen kann (SZ 53/31; EvBl. 1966/285 ua).

Schon im Aufhebungsbeschluß wurde abschließend erörtert, daß sich im vorliegenden Fall die Prüfung der Befriedigungstauglichkeit mit der Untersuchung der (auch mittelbaren) Gläubigerbenachteiligung praktisch deckt, weil der durch die erfolgreiche Anfechtung geschaffene Befriedigungsfonds jener Vermögenswert ist, den der Schuldner dem Anfechtungskläger durch die angefochtene Rechtshandlung (hier den Auflösungsvertrag) entzogen hat. Daß diese Nachteiligkeit für die Gläubiger des Übernehmers bei Vornahme der Rechtshandlung objektiv vorhersehbar war (SZ 62/97 ua), liegt damit auf der Hand.

Auch die Tatsache, daß die Beklagte ihre anfechtungsverfangenen Liegenschaftsanteile im Zuge des Verfahrens veräußert hat, kann an der Berechtigung des Anfechtungshauptbegehrens nichts ändern. Das Erstgericht hat zwar festgestellt (ON 41, S. 18), daß die Beklagte ihre Anteile mit Vertrag vom 16.8.1990 - also 6 Tage, bevor die Anfechtungsklage beim Erstgericht eingebracht wurde - der Ehegattin ihres (früheren) Schwiegersohns verkauft hatte und die von ihr begehrte Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis 21.8.1991 am 22.8.1990 im Grundbuch bei ihren Anteilen angemerkt wurde, wie der Oberste Gerichtshof jedoch beim Grundbuchsgericht erhoben hat, wurde die Anfechtungsklage bereits am 30.8.1990 im Grundbuch angemerkt, wogegen das Gesuch um Einverleibung des Eigentums der Käuferin an den anfechtungsverfangenen Liegenschaftsanteilen erst am 2.8.1991 beim Grundbuchsgericht einlangte.

Bei der Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO handelt es sich um eine besondere Form der Streitanmerkung (EvBl. 1993/136). Nach der Rechtsprechung (SZ 60/237 mwN mit zustimmender Glosse von Hofmeister in NZ 1988, 117) wirkt ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil infolge der Streitanmerkung in Fällen wie dem vorliegenden auch gegen den Erwerber eines bücherlichen Rechts, selbst wenn dieser das Recht im Rang einer vor der Streitanmerkung im Grundbuch angemerkten Rangordnung erworben hat. Gegen diese Auffassung hat sich zwar Spielbüchler (in Rummel, ABGB2 § 440 Rz 4) für den Fall ausgesprochen, daß der Rangordnungsbeschluß bereits vor der Streitanmerkung an den mit entsprechenden Urkunden versehenen Käufer ausgefolgt wurde, doch trägt diese Auffassung dem Eintragungsgrundsatz nicht entsprechend Rechnung (so schon SZ 60/237 gegen die von Spielbüchler aaO in der ersten Auflage vertretene Auffassung).

Das Urteil über die Anfechtungsklage, das auch gegen Personen wirkt, die erst nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs. 2 AnfO), entfaltet im vorliegenden Fall somit auch seine Wirkungen gegen die nunmehrige Eigentümerin der früher der Beklagten zugeschriebenen Liegenschaftsanteile, zumal deren im angemerkten Rang eingetragenes Eigentum nicht rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Anmerkung, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung - gemäß § 29 GBG genauer mit dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs - entstanden ist (SZ 51/151 uva).

Es ist daher in Stattgebung der Revision der klagenden Partei trotz der Veräußerung der anfechtungsverfangenen Liegenschaftsanteile das auf Naturalersatz (§ 13 Abs. 1 erster Satz AnfO) gerichtete Hauptbegehren für berechtigt zu erkennen; der auf Rechtsgestaltung gerichtete Teil des Begehrens (den Auflösungsvertrag der klagenden Partei gegenüber für unwirksam zu erklären) bleibt dagegen abgewiesen (§ 12 AnfO; vgl WBA 1990, 841). Dem Leistungsbegehren ist die dem Sachverhalt angemessene Fassung zu geben, ohne daß es durch das Urteil insoweit eine Änderung erführe.

Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht auf den §§ 43 Abs. 2 und 50 ZPO; die Abweisung des Mehrbegehrens fällt nicht ins Gewicht.

Stichworte