Rechtssatz
Die Anfechtungsklage nach § 1 AnfO ist weder eine Feststellungsklage noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage.
3 Ob 1229/27 | OGH | 10.01.1928 |
Veröff: SZ 10/6 |
7 Ob 738/77 | OGH | 16.02.1978 |
Veröff: EvBl 1978/158 S 489 = JBl 1979,603 |
3 Ob 584/84 | OGH | 27.02.1985 |
Auch; Beisatz: Wird ein vereinbartes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot angefochten, muss auf Duldung einer bestimmten Exekution für eine bestimmte Forderung geklagt werden. (T1) Veröff: SZ 58/34 |
8 Ob 636/85 | OGH | 10.04.1986 |
Auch; Beisatz: Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten. (T2) |
1 Ob 295/01s | OGH | 17.12.2001 |
Vgl; Beisatz: Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung von Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten. (T3) |
7 Ob 153/04g | OGH | 08.09.2004 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Zur Umsetzung des im Anfechtungsprozess urteilsmäßig bestätigten Anspruches des Gläubigers auf Duldung der Exekution ohne Geltendmachung hinderlicher (die Vollstreckung erschwerender) Bestandrechte ist aus verfahrensökonomischen Gründen zugleich mit der Duldungspflicht des Anfechtungsgegners auch gleich dessen Räumungspflicht auszusprechen. (T4) |
1 Ob 186/04s | OGH | 10.05.2005 |
Beis wie T3; Beisatz: Anfechtungsgegner kann nicht (nur) der Schuldner, sondern (auch) derjenige, zu dessen Gunsten eine anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat, somit auch der Bestandnehmer, sein. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19280110_OGH0002_0030OB01229_2700000_001
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