OGH 2Ob867/52 (RS0050378)

OGH2Ob867/5211.2.1953

Rechtssatz

Die Anfechtungsklage muss den Gegenstand, in den die Forderung des Klägers vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. Nach der AnfO kann der Kläger niemals die Löschung des einverleibten bücherlichen Rechtes begehren, weil einem solchen Begehren die bloß relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung entgegensteht.

Normen

AnfO §13
KO §29 Z1

2 Ob 867/52OGH11.02.1953

Veröff: SZ 26/33

1 Ob 583/79OGH02.05.1979

nur: Nach der Anfechtungsordnung kann der Kläger niemals die Löschung des einverleibten bücherlichen Rechtes begehren, weil einem solchen Begehren die bloß relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung entgegensteht. (T1) Beisatz: Hier: § 29 Z 1 KO. (T2)

7 Ob 153/04gOGH08.09.2004

nur: Die Anfechtungsklage muss den Gegenstand, in den die Forderung des Klägers vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19530211_OGH0002_0020OB00867_5200000_001

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