Rechtssatz
Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, daß eine - erst einzuleitende - Exekution zu einer solchen nicht führen würde, trifft den Anfechtungskläger. Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist.
3 Ob 73/17g | OGH | 07.06.2017 |
Beisatz: Die Beurteilung der Befriedigungsverletzung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00627_9500000_001