OGH 1Ob627/95 (RS0086611)

OGH1Ob627/9522.11.1995

Rechtssatz

Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, daß eine - erst einzuleitende - Exekution zu einer solchen nicht führen würde, trifft den Anfechtungskläger. Der Beweis einer Befriedigungsverletzung ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn die Aussichtslosigkeit der anstehenden Exekutionsführung wahrscheinlich ist.

Normen

AnfO §8

1 Ob 627/95OGH22.11.1995
7 Ob 284/00sOGH14.02.2001
3 Ob 207/12fOGH19.12.2012
3 Ob 73/17gOGH07.06.2017

Beisatz: Die Beurteilung der Befriedigungsverletzung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. (T1)

3 Ob 174/17kOGH25.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00627_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)