OGH 10ObS95/25f

OGH10ObS95/25f21.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2025, GZ 12 Rs 42/25w‑40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Jänner 2025, GZ 31 Cgs 60/20f‑36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00095.25F.1021.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG hat.

[2] Am 22. 10. 2018 stürzte der auf einer Baustelle als Arbeitnehmer tätige Kläger ab und verletzte sich schwer. Aufgrund dieses Arbeitsunfalls erhielt er von 22. 10. 2018 bis 31. 8. 2020 eine vorläufige Versehrtenrente. Seit 1. 9. 2020 gewährt die Beklagte dem Kläger eine Dauerrente von 50 % der Vollrente. Der Grad des Integritätsschadens beträgt 65 %.

[3] Der für das Bauvorhaben zuständige Baustellenkoordinator hatte in seinem Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzplan (SiGe‑Plan) Regelungen zur Absturzsicherung vorgesehen. Der SiGe‑Plan war Vertragsbestandteil aller ausführenden Bauunternehmen bei dem Bauvorhaben. Jeder Auftragnehmer wurde dazu verpflichtet, alle seine Arbeiten und Sphäre betreffenden „SiGe‑relevanten“ Informationen dem Baustellenkoordinator zu übergeben und umgekehrt dessen Informationen weiterzuleiten sowie „Baustellenneulinge“ über alle relevanten Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen und mit den Besonderheiten der Baustelle vertraut zu machen.

[4] Beim Bauvorhaben befand sich zwischen Altbestand und Neubau eine Zwischendecke, die nicht durchgängig war, weshalb Paneelwände als Absturzsicherungen errichtet wurden. Zur Installation eines Lüftungskanals musste in diese Paneelwände eine Öffnung geschnitten werden. Der geplante Wanddurchbruch (nicht aber dessen Größe oder Situierung) wurde dem Baustellenkoordinator am 8. 10. 2018 mitgeteilt. Dieser reagierte bis zum Unfalltag nicht auf diese Information. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau der Wanddurchbruch (durch ein Drittunternehmen) ausgeführt wurde. Jedenfalls geriet er zu groß, weshalb nach Installierung des Lüftungskanals (durch ein weiteres Drittunternehmen) am 16. 10. 2018 eine Öffnung von rund 65 cm zwischen Paneel und Lüftungskanal verblieb. Diese Öffnung wurde mit Absperrbändern überspannt. Dahinter verlief der Boden der Zwischendecke noch ca 1,5 m weiter; daran schloss ein ca 7 m tiefer Schacht an. Die fertige Montage des Lüftungskanals wurde der Bauleitung am 17. 10. 2018 bei der Baubesprechung – ohne Hinweis auf die verbliebene Öffnung – bekanntgegeben. Die letzte Baustellenbesichtigung durch den Baustellenkoordinator vor dem Unfalltag fand am 16. 10. 2018 statt; den Wanddurchbruch besichtigte er nicht.

[5] Der Kläger, der zuvor nicht über sicherheitsrelevante Punkte der Baubesprechung informiert worden war, hatte am Unfalltag mit seinen Arbeitskollegen Sprinklerrohre zu verlegen. Er stieg über die Leiter auf die Zwischendecke des Altbestands, um nachzusehen, wo weiter Rohre montiert bzw abmontiert werden sollten. Auf der Zwischendecke angekommen, schaltete er das Licht nicht ein. Im Dunkeln ging er ca 30 bis 40 m bis zur Öffnung zwischen Wandpaneel und Lüftungskanal, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch Absperrbänder abgesichert war, stieg hindurch und stürzte dann in den dahinterliegenden Schacht.

[6] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. 8. 2020 lehnte die Beklagte die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung ab.

[7] In seiner dagegen gerichteten Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß.Aufgrund der ungenügenden, nicht dem SiGe‑Plan entsprechenden Absicherung der Absturzstelle liege eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vor.

[8] Die Beklagte hält dem entgegen, den Kläger selbst treffe das überwiegende Verschulden am Unfall. Grobe Fahrlässigkeit sei den verantwortlichen Führungskräften nicht anzulasten.

[9] Das Erstgerichtgab der Klage statt.

[10] Aufgrund der länger andauernden vorschriftswidrigen Absicherung der potentiell gefährlichen Absturzstelle sei sowohl dem Baustellenkoordinator als auch dem Arbeitgeber des Klägers eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzuwerfen. Unerheblich sei, dass auch der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.

[11] Das Berufungsgerichtgab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

[12] Entsprechend dem Zweck der Integritätsabgeltung, einen Ersatz für die im Allgemeinen aufgrund des Haftungsausschlusses iSd § 333 ASVG nicht zu erlangenden und auch durch keine sonstige Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung substituierten Ansprüche auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Entschädigung für Verhinderung besseren Fortkommens (§ 1326 ABGB) zu schaffen, werde grundsätzlich nur jener Personenkreis von § 213a ASVG erfasst, dem das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute komme. Das seien die Dienstgeber und ihnen gleichgestellte Personen, wie die gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter sowie die Aufseher im Betrieb. Dem Baustellenkoordinator sei das Haftungsprivileg gemäß § 333 Abs 4 ASVG nicht zuzubilligen: Er nehme die früher auf die Fürsorgepflicht gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wahr, die durch die Regelungen des BauKG konkretisiert werde. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verpflichtungen würden grundsätzlich den Bauherrn treffen. Stelle der Baustellenkoordinator auf der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, habe er gemäß § 5 Abs 4 BauKG unverzüglich den Bauherrn sowie die Arbeitgeber zu informieren; eine unterbliebene Beseitigung von Missständen könne er dem Arbeitsinspektorat melden. Ihm komme aber bei seinen Aufgaben keine Weisungsbefugnis gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen zu. Schon daran scheitere die Aufsehereigenschaft des Baustellenkoordinators, müsse doch nach ständiger Rechtsprechung der Geschädigte dem Aufseher im Betrieb wie einem Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, untergeordnet sein. Auch eine Vertreterfunktion des Baustellenkoordinators lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Er falle daher nicht in den Adressatenkreis des § 213a ASVG im Zusammenhang mit der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Da der Baustellenkoordinator dem Geschädigten aber ohnedies nach allgemeinen Grundsätzen hafte, entstehe keine Versorgungslücke. Unter Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 213a ASVG sei nur das von der Lehre so bezeichnete „Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinn“ zu verstehen, für dessen Einhaltung der Arbeitgeber die primäre Verantwortung trage. Die Regelungen nach dem BauKG richteten sich jedoch grundsätzlich an den Bauherrn und nicht an den Arbeitgeber, weshalb eine Verletzung der Schutzbestimmungen dieses Gesetzes keinen Anspruch auf eine Integritätsabgeltung begründe. Das BauKG entbinde den Arbeitgeber allerdings nicht von seinen Pflichten nach dem ASchG, hier insbesondere von der Koordinationspflicht nach § 8 ASchG und der Verpflichtung, bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen (§ 7 ASchG). Dagegen habe der Arbeitgeber des Klägers zwar jedenfalls verstoßen. Entsprechendes gelte aber auch für die beiden anderen Unternehmen, die für die Herstellung des zu großen Wanddurchlasses und für die Montage der Lüftung verantwortlich gewesen seien. Zudem sei der Umstand, dass ein Baustellenkoordinator bestellt gewesen sei, bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen sei im Verhalten des Arbeitgebers des Klägers gerade noch keine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu erblicken.

[13] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Frage, ob der Baustellenkoordinator unter § 333 Abs 4 ASVG zu subsumieren und ob das BauKG als Arbeitnehmerschutzvorschrift iSd § 213a ASVG anzusehen sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[14] Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[15] In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[16] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

I. Allgemeines:

[17] 1. Die durch die 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommene Leistung der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Damit wird ihre Verwandtschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (10 ObS 97/92 mwN; 10 ObS 2338/96p = RS0106715; RS0084634 [T1]; Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 213a ASVG Rz 1). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1142 BlgNR 17. GP  2) wurde die Integritätsabgeltung eingeführt, um eine dem Schmerzengeld und der Verunstaltungsentschädigung bzw dem Ersatz wegen Verhinderung des besseren Fortkommens verwandte Leistung zu schaffen, um Härtefälle, die der Haftungsausschluss des § 333 ASVG teilweise bewirken kann, zu supplieren (10 ObS 243/98b; 10 ObS 321/98y; vgl RS0084634).

[18] 2. Da nach § 213a Abs 1 ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muss, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. Entscheidend ist nur, dass Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des vom Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs verletzt wurden (10 ObS 2338/96p; 10 ObS 95/18w Pkt I.3.). Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet hat, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind – unfallversicherungs‑ und nicht haftungsrechtlich betrachtet – im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen (RS0111032 [T3]). Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers (als Adressaten der Arbeitnehmerschutzvorschriften, vgl RS0052197 [T7, T8, T11]), seinen Betrieb so zu organisieren, dass es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt. Der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen (RS0111032). Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet daher den Anspruch auf Integritätsabgeltung; auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, kann ihn auslösen (RS0111032; Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 213a ASVG Rz 6, 11).

[19] 3. Unter „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ iSd § 213a Abs 1 ASVG ist nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer zu verstehen, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen (RS0084412; Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 213a ASVG Rz 4). Nach dem zuvor Gesagten fallen nur solche Schutzvorschriften darunter, die gerade (auch) an den Arbeitgeber adressiert sind, also in seinen Verantwortungsbereich fallen (idS bereits 10 ObS 115/03i; 10 ObS 145/07g Pkt 2.; RS0052197 [T7, T8, T11]; RS0084412 [T6]), zumal letztlich nur dieser über die innerbetrieblichen Befugnisse verfügt, um die Maßnahmen, die aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind, durch Anordnung umzusetzen (9 ObA 102/22y Rz 45 mwN).

II. Zur Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Baustellenkoordinator:

[20] 1. Das in Umsetzung der zwingenden Mindestvorschriften der Baustellen-Richtlinie 92/57/EWG erlassene BauKG (BGBl I 1999/37), das zivilrechtlich als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB qualifiziert wird (2 Ob 272/03v; 1 Ob 233/03a; RS0119450), hat – über die nach dem ASchG bestehende Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers für den Schutz seiner Arbeiter hinaus – institutionalisierte Verantwortlichkeiten Dritter und darauf gegründete Haftungen in Fragen des Arbeitnehmerschutzes geschaffen (10 Ob 112/05a; 3 Ob 44/07b Pkt d1.; 7 Ob 218/19p Pkt 1.2.).

[21] 2. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens entstehen (7 Ob 218/19p Pkt 1.2.; RS0119449 [insb T1]).

[22] 3. Konkret werden durch das BauKG – unabhängig von dennach § 1 Abs 5 leg cit unberührt bleibenden Verpflichtungen der einzelnen Professionisten (Arbeitgeber), nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen (10 Ob 112/05a mwN; RS0122190 [T3]) – Pflichten (primär) des Bauherrn sowie der von ihm mit der Erfüllung von (ursprünglich) Bauherrnpflichten betrauten Koordinatoren begründet (8 ObA 6/08b; 7 Ob 17/09i ua). Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide“ steht (RS0124219; zur nachgelagerten Verantwortlichkeitdes von ihm eingesetzten Projektleiters durch Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG vgl 2 Ob 203/21y Rz 11 ff mwN). Nach § 3 Abs 1 BauKG ist der Bauherr verpflichtet, für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses konkretisiert; als lex specialis verdrängt es insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB (2 Ob 272/03v; RS0123294). Bestellt der Bauherr keinen Koordinator, so trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben; im Fall der Bestellung haftet er hingegen nur für Auswahlverschulden (RS0015253).

[23] 4. Da die im BauKG statuierten umfangreichen Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten zum Schutz der Arbeitnehmer gerade nicht an den (jeweiligen) Arbeitgeber adressiert sind, handelt es sich dabei – ausgehend von den unter Punkt I. angestellten Erwägungen – nicht um Arbeitnehmerschutzvorschriften im engeren Sinn des § 213a Abs 1 ASVG, deren Außerachtlassung primäre Anspruchsvoraussetzung der Integritätsabgeltung ist. Eine auf die Bestimmungen des BauKG gestützte Pflichtverletzung des vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinators kann folglich den Anspruch nach § 213a ASVG von vornherein nicht begründen. Dieser hat nämlich ihm auferlegtePflichten des Bauherrn wahrzunehmen, nicht solche des Arbeitgebers.

[24] Dass der Baustellenkoordinatorim Rahmen der Wahrnehmung eben dieser Bauherrnpflichten den jeweiligen Arbeitgeber nicht nur überwacht, sondern ihn im Ergebnis bei der Einhaltung der erforderlichen Arbeitnehmerschutzmaßnahmen auch unterstützt (vgl 3 Ob 44/07b; 7 Ob 218/19p Pkt 1.2.), ändert nichts daran, dass er in Erfüllung der (Schutz-)Pflichten gerade des Auftraggebers und nicht etwa im Interesse des Werkunternehmers tätig wird.

[25] 5. Aus diesem Grund und unter Beachtung des Umstands, dass der Baustellenkoordinator gegenüber den auf der Baustelle tätigen Personen keine Weisungs- bzw Anordnungsbefugnis hat (vgl dazu 2 Ob 272/03v; 7 Ob 218/19p Pkt 3.2.; s weiters ErläutRV 1462 BlgNR 20. GP  13), sondern nach Maßgabe des § 8 Abs 4 ASchG nur auf die Arbeitgeber selbst einwirken kann, die nach dieser Bestimmung „bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die Anordnungen und Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen haben“, ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass der Baustellenkoordinator im Betrieb der einzelnen Arbeitgeber eine Aufseher- oder Vertretungsfunktion iSd § 333 Abs 4 ASVG innehat (zutreffend Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47 [56]; dies, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 82 [92 f], unter Ablehung der Gegenansicht von Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle [2001] 63 ff und Langer, Das Ende des Haftungsprivilegs der Beauftragten für Arbeitssicherheit, DRdA 2005, 244 [247]; gegen die Qualifikation als Aufseher im Betrieb bzw als Vertreter des Arbeitgebers weiters zu Recht Gartner, Die Haftung des Baustellenkoordinators, bbl 2004, 143 [144 ff]). In Vollziehung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wird er nach dem zuvor Gesagten gerade nicht tätig (Gartner, bbl 2004, 146; aA Lukas/Resch, Haftung 63 f; Langer, DRdA 2005, 244 f; Resch, Haftung des Baustellenkoordinators für Arbeitsunfälle am Bau, Zak 2009/64; vgl zum Diskussionsstand Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 333 ASVG Rz 78;Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 333 ASVG Rz 54, jeweils mwN).

[26] Da sich der Baustellenkoordinator somit nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG berufen kann, gebietet auch der der Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG zugrundeliegende Zweck, mit dem Haftungsausschluss einhergehenden Härten zu begegnen (vgl dazu Punkt I.1.), keine Erstreckung der Leistung auf den Fall der Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den Koordinator.

[27] 6. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten ist das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis somit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend kann folgender Rechtssatz formuliert werden:

[28] Die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nach dem BauKG durch den vom Bauherrn bestellten Baustellenkoordinator begründet keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung nach § 213a ASVG.

III. Zur Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber:

[29] Die Revision wendet sich schließlich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in dem Verhalten des Arbeitgebers des Klägers könne gerade noch keine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erblickt werden. Die Rechtsmittelausführungen zu diesem Punkt beschränken sich jedoch im Wesentlichen auf den Verweis darauf, dass (auch) der Arbeitgeber des Klägers über mehrere Wochen hinweg den Wanddurchbruch unkontrolliert gelassen und keine Schutzmaßnahmen getroffen habe. Die Rechtsrüge geht damit aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zumal hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Wanddurchbruchs eine Negativfeststellung getroffen wurde. Der Revisionsgrund ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).

[30] IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

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