OGH 10ObS84/95; 10ObS39/98b; 10ObS321/98y; 10ObS243/98b; 10ObS254/01b; 10ObS95/25f (RS0084634)

OGH10ObS84/95; 10ObS39/98b; 10ObS321/98y; 10ObS243/98b; 10ObS254/01b; 10ObS95/25f21.10.2025

Rechtssatz

Die Integritätsabgeltung hat die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch § 333 Abs 1 und 4 ASVG priviliegierten Personen ausgeschlossen ist.Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung soll im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung.

Normen

ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z1

10 ObS 84/95OGH08.06.1995
10 ObS 39/98bOGH10.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Integritätsabgeltung ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelichen Unbehagens zu bieten. Damit wird ihre Verwandschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (ARD 4634/21/95). (T1)

10 ObS 321/98yOGH10.11.1998
10 ObS 243/98bOGH10.11.1998
10 ObS 254/01bOGH25.09.2001

Vgl auch; nur: § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. (T2)

10 ObS 95/25fOGH21.10.2025

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950608_OGH0002_010OBS00084_9500000_003

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