Das Haftungsprivileg der Beauftragten für Arbeitssicherheit wie Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Brandschutzbeauftragte gemäß § 333 Abs 4 ASVG wurde von den Trägern der Sozialversicherung bisher als gegeben vorausgesetzt. In Bezug auf Baustellenkoordinatoren hat der OGH seine Anwendung in einem obiter dictum wegen des fehlenden Weisungsrechts "eher verneint". In diesem Beitrag wird der Lehre folgend dargestellt, dass ein Weisungsrecht keine Voraussetzung für das Haftungsprivileg sein muss und aus welchen zusätzlichen Gründen es auch auf den Baustellenkoordinator Anwendung finden sollte.