OGH 10ObS78/24d

OGH10ObS78/24d17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, wegen besonderer Höherversicherung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2024, GZ 9 Rs 60/24 w‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00078.24D.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der im Jänner 1943 geborene Kläger bezog seit 1. Oktober 2004 eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer.

[2] Mit Bescheid vom 22. Oktober 2020 gab die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes für die Jahre 2004 bis 2013 sowie ab 2020 statt und sprach aus, dass der Beitrag zur Selbstversicherung aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen wird.

[3] Mit Bescheid vom 22. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers, aufgrund dieser zusätzlichen Versicherungszeiten die (vorzeitige) Alterspension zu erhöhen, ab.

[4] Mit seiner Klage begehrt der Kläger, ihm aufgrund der rückwirkend erworbenen Zeiten der Selbstversicherung nach § 18a ASVG einen besonderen Höherversicherungsbetrag analog § 248c ASVG zu gewähren.

[5] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 669 Abs 3, § 18 Abs 2 ASVG vor dem Stichtag gestellt werden müsse, andernfalls gälten die Beiträge zur Selbstversicherung als nicht wirksam entrichtet. Da die Umwandlung der vorzeitigen Alterspension in eine Alterspension keinen neuen Stichtag auslöse, bestehe für eine Erhöhung der (vorzeitigen) Alterspension keine Grundlage.

[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren für die Zeit ab 1. Jänner 2009 statt; das Mehrbegehren wies es ab. Die Grundsätze der zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG ergangenen Entscheidung 10 ObS 102/22f seien zwar auch auf die Selbstversicherung nach § 18a ASVG übertragbar. Eine analoge Anwendung des § 248c ASVG könne aber nur für die Zeit nach Erreichen des Regelpensionsalters erfolgen. Darauf aufbauend stehe dem Kläger der Höherversicherungsbetrag gemäß § 248c Abs 3 ASVG ab 1. Jänner 2009 zu. Dessen Bemessung richte sich nach § 248c Abs 2 ASVG idF vor dem SVAG (BGBl I 2015/2), sodass Dienstgeberanteile nicht zu berücksichtigen seien.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Mit der Änderung des § 248c Abs 1 ASVG durch das 2. SRÄG 2009 (BGBl I 2009/83) habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass der besondere Höherversicherungsbetrag nur zu einer Alterspension gebühre. Wenn der Kläger dennoch auf die analoge Anwendung des § 248c ASVG für die Zeiten des Bezugs der vorzeitigen Alterspension (1. Oktober 2004 bis 31. Jänner 2008) beharre, stehe dem entgegen, dass § 248c ASVG nur die Berücksichtigung von Versicherungszeiten anordne, die neben dem Bezug einer Alterspension entstehen. Die vom Kläger geforderte Anwendung des § 248c ASVG auf die von ihm erworbenen Versicherungszeiten nicht nur in sachlicher (Zeiten der Selbstversicherung), sondern auch in zeitlicher Hinsicht (Zeiten vor dem Regelpensionsalter) sprenge den Rahmen einer zulässigen Analogie. Daran ändere nichts, dass der Antrag des Klägers auf Selbstversicherung in das kurze Zeitfenster der Geltung des § 18a Abs 2 ASVG idF des SVAG (2015 bis 2022) gefallen sei, in dem ein Pensionsbezug den Erwerb von Zeiten der Selbstversicherung nicht gehindert habe. Denn bei Umwandlung der von ihm bezogenen vorzeitigen Alterspension nach § 253b ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (künftig: ASVG aF) in eine (reguläre) Alterspension könnten Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur dann leistungserhöhend wirken, wenn die vorzeitige Alterspension zuvor wegfalle, was beim Kläger aber nicht der Fall gewesen sei. Soweit er für die Bemessung des ihm ab 2009 zuerkannten Höherversicherungsbetrags die Anwendung des § 248c Abs 2 ASVG in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung des SVAG fordere, sehe das Gesetz insofern keine Rückwirkung vor.

Rechtliche Beurteilung

[8] In seiner außerordentlichen Revision spricht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO an.

[9] 1. Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass mit Aufhebung des vormaligen § 18a Abs 2 Z 1 ASVG durch das SVAG zwischen 1. Jänner 2015 (§ 688 Abs 2 ASVG) und 31. Dezember 2022 (§ 780 Z 1 ASVG) die Möglichkeit bestand, Beitragsmonate der Selbstversicherung auch während des laufenden Bezugs einer Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung zu erwerben (vgl VwGH Ro 2020/08/0004 Rz 14). Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, wie solche Zeiten leistungswirksam werden (können), weil § 248c ASVG die nachträgliche Berücksichtigung von Beitragszeiten, die neben einem Pensionsbezug erworben wurden, auf Beitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beschränkt. Er beruft sich daher grundsätzlich zu Recht auf eine analoge Anwendung des § 248c ASVG, wie sie der Oberste Gerichtshof bei Zeiten der Selbstversicherung nach § 18b ASVG (idF vor der Novelle BGBl I 2022/217), die während des Bezugs einer (regulären) Alterspension erworben wurden, vorgenommen hat (10 ObS 102/22f = DRdA 2023/31 [Müller]).

[10] 2. Nicht zu folgen ist ihm aber darin, dass die diesen Analogieschluss tragenden Erwägungen auch im Fall der von ihm bezogenen vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG aF iVm § 607 Abs 2 Z 2 und Abs 10 ASVG) zum Tragen kommen.

[11] 2.1. Die besondere Selbstversicherung nach § 18a ASVG geht auf die 44. ASVG-Novelle (BGBl 1987/609) zurück und soll Personen, die sich überwiegend (ursprünglich: gänzlich) der Pflege eines behinderten Kindes widmen und aus diesem Grund keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ermöglichen, diese Zeit als Zeit der Pensionsversicherung für die Altersversorgung zu erwerben (10 ObS 44/21z Rz 43; ErläutRV 324 BlgNR 17. GP  24; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 18a ASVG Rz 1; so auch VwGH Ro 2019/08/0019 Rz 16). Mit § 18a ASVG soll daher – so wie mit § 18b ASVG – honoriert werden, dass der Betroffene seine Arbeitskraft für die Pflege eines Kindes einsetzt, obwohl er sie auch im Rahmen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nutzen und dabei Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben könnte (10 ObS 102/22f Rz 28).

[12] Diese (teleologische) Überlegung trifft aber nur zu, wenn eine Erwerbstätigkeit neben dem Pensionsbezug auch zulässig ist, weil nur in diesem Fall ein durch die Pflege bedingter Ausfall an möglichen Pensionsversicherungszeiten droht. Dazu kann es zwar beim Bezug einer Alterspension (vgl 10 ObS 47/22t Rz 10; auch 10 ObS 102/22f Rz 14), nicht aber bei der vom Kläger bezogenen vorzeitigen Alterspension nach § 253b ASVG aF kommen, weil diese nur unter der Voraussetzung gebührt, dass sich der Versicherte tatsächlich „zur Ruhe“ gesetzt hat, und demgemäß wegfällt, wenn eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgenommen wird (§ 253b Abs 1 Z 4 und Abs 2 ASVG aF; RS0053973 [T3]).

[13] 2.2. Die Ansicht des Klägers findet auch in § 669 Abs 3 ASVG idF des SV‑ZG (BGBl I 2017/125) iVm § 707a Abs 1 ASVG keine Stütze. Zwar kann nach der erstgenannten Bestimmung die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG auch nachträglich für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die „irgendwann“ seit 1. Jänner 1988 erfolgte, beantragt werden (Satz 1). Leistungswirksam können Versicherungszeiten, die während des Bezugs einer vorzeitigen Alterspension nach § 253b ASVG aF erworben wurden, aber nicht werden, weil diese mit Erreichen des Regelpensionsalters in eine (reguläre) Alterspension umgewandelt wird, ohne dass dadurch ein neuer Stichtag ausgelöst wird (10 ObS 101/21g Rz 16; 10 ObS 130/09d Pkt 4.3.). Zu einer Neufeststellung der Alterspension könnte es – wie schon das Berufungsgericht betont hat – nur im hier nicht vorliegenden Fall kommen, dass die vorzeitige Alterspension nach § 253b ASVG wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist (§ 607 Abs 11 iVm § 253b Abs 2 ASVG aF; 10 ObS 101/21g Rz 23; 10 ObS 138/21y Rz 24; vgl auch RS0122798). Dem hält der Kläger nichts Stichhältiges entgegen.

[14] 2.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, § 248c ASVG sei nur auf Zeiten iSd § 18a ASVG, die während des Bezugs einer (regulären) Alterspension entstehen, analog anzuwenden, entspricht daher der Rechtslage. Es ist auch nicht „zynisch“, wenn es in manchen Fällen trotz Leistung von Beiträgen nicht zu einer äquivalenten Versicherungsleistung kommt (10 ObS 92/07p; vgl RS0053286 [T2]). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn diese nicht vom Versicherten geleistet wurden (vgl Müller, Beitragszeiten nach § 18b ASVG als besondere Höherversicherung, DRdA 2023/31 [Anm zu 10 ObS 102/22f; Pkt 1.]).

[15] 3. Zur Bemessung des dem Kläger (ab 1. Jänner 2009) zuerkannten Höherversicherungsbetrags (dazu etwa Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG § 248c Rz 5 ff; Glowacka, „Zusatzpension“ für erwerbstätige Pensionisten – Klarstellung zur Berechnung, ASoK 2016, 22) gibt der Kläger mit Ausnahme marginaler sprachlicher Abweichungen nur die Ausführungen der Berufung wörtlich wieder, ohne dabei einen Zusammenhang mit den Argumenten des Berufungsgerichts herzustellen. Das Rechtsmittel ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und demgemäß nicht weiter zu behandeln (vgl RS0043603 [T9, T15, T16]; RS0043605).

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