OGH 6Ob14/24p

OGH6Ob14/24p11.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien, 1. Mag. Dr. I* K*, 2. MMag. Dr. G* U*, beide Rechtsanwälte, *, vertreten durch Rafael Gilkarov, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. G* S*, Steuerberater, *, 4. Mag. B* R*, Unternehmerin, *, beide vertreten durch Dr. Lukas Kollmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V* Privatstiftung, *, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz und DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen Ing. G* G*, zuletzt *, vertreten durch Dr. Birgit Lajtai‑Nagl, Rechtsanwältin in Villach, wegen Feststellung, über die Revisionen der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2022, GZ 3 R 102/22z‑98, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. April 2022, GZ 51 Cg 43/19h‑87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00014.24P.1211.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Die Parteienbezeichnung der Nebenintervenientin wird richtiggestellt auf „Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen Ing. G* G*“.

III. Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind jeweils schuldig, der beklagten Partei ein Viertel der mit insgesamt 2.745,94 EUR (darin enthalten 457,66 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten deren Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagenden Parteien sind jeweils schuldig, derNebenintervenientin ein Viertel der mit insgesamt 2.745,94 EUR (darin enthalten 457,66 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten deren Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I:

[1] Das nach gemeinsamer Ruhensanzeige der Parteien vom 20. 10. 2023 ruhende Verfahren ist aufgrund des diesbezüglichen Antrags der Beklagten fortzusetzen.

Zu II:

[2] Aufgrund des Ablebens des Nebenintervenienten Ing. G* G* während des Revisionsverfahrens am 27. 12. 2023 ist die Parteienbezeichnung der Nebenintervenientin gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf dessen Verlassenschaft richtigzustellen (vgl RS0039666 [T20, T21]; RS0035686). Zur besseren Verständlichkeit wird der Verstorbene in der Folge weiter als Nebenintervenient bezeichnet.

Zu III:

[3] Die Stifter der beklagten Privatstiftung sind der Nebenintervenient, die G* GmbH, die P* Limited und H* G* (in der Folge: Viertstifterin). Zu den Begünstigten gehören der Nebenintervenient und die Viertstifterin. Die Stiftungserklärung beruft den Nebenintervenienten alleine zu Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, zur Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie zur Festlegung deren jährlicher Vergütung. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Nebenintervenienten „vor Ablauf der Funktionsperiode“ setzt nach Punkt 9. Abs 4 der Stiftungsurkunde „das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Privatstiftungsgesetzes“ voraus. Die Beklagte wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

[4] Seit 1. 7. 2013 setzte sich der Vorstand der Beklagten aus der Erstklägerin, dem Drittkläger und Mag. Dr. S* D* zusammen. Diese waren auch als Vorstände der ebenfalls (auch) vom Nebenintervenienten errichteten G* Privatstiftung eingesetzt. Am 4. 5. 2016 legte der Nebenintervenient die Vergütung der Erstklägerin und des Drittklägers ab 1. 7. 2016 mit jährlich je 900.000 EUR und jene von Mag. Dr. S* D* mit jährlich 600.000 EUR fest; diese sollte „quartalsmäßig nachschüssig“ aus den Mitteln der G* Privatstiftung und der Beklagten ausgezahlt werden.

[5] Mit Urteil vom 27. 2. 2017, 6 Ob 122/16h, stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass die vom Nebenintervenienten vorgenommenen Änderungen der Stiftungserklärungen (auch) der hier Beklagten nach dem 10. 4. 2009 (welche darauf abgezielt hatten, die Viertstifterin als Begünstigte auszuschließen), unwirksam sind, dass die Viertstifterin Begünstigte der Beklagten ist und die Beklagte sowie der Nebenintervenient schuldig sind, Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde hinsichtlich ihres Zwecks der Versorgung der Viertstifterin als Begünstigte zu unterlassen.

[6] Am 3. 4. 2017 fassten die Vorstandsmitglieder der Beklagten den Beschluss, die Viertstifterin aus dem Kreis der Begünstigten auszuschließen.

[7] Am 11. 5. 2017 beantragte die Viertstifterin beim Landesgericht Klagenfurt die Abberufung aller Vorstandsmitglieder der Beklagten aus wichtigem Grund. Sie berief sich darauf, dass die Vorstandsmitglieder sie rechtswidrig als Begünstigte ausgeschlossen hätten, ihr seit dem Jahre 2011 die vorgesehenen jährlichen Zuwendungen vorenthielten, ihr Informations- und Auskunftsrechte verweigerten, den Stiftungszweck nicht erfüllten und den Nebenintervenienten dabei unterstützten, das Unterlassungsurteil des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 122/16h zu umgehen („Interessenkollision“).

[8] Mit Notariatsakt vom 12. 6. 2017 erklärte der Nebenintervenient, sich gegen die Abberufung der Vorstandsmitglieder der Beklagten auszusprechen, und verlängerte ihre Funktionsperiode bis 30. 6. 2022.

[9] Am 16. 1. 2018 unterschrieb der Nebenintervenient eine Urkunde, mit der er die Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder vom 4. 5. 2016 abänderte. Die wesentlichen Änderungen waren die Verlängerung des Vergütungszeitraums bis 30. 6. 2022, die Auszahlung der Vergütung „jährlich im Voraus“ aus den Mitteln der G* Privatstiftung und der Beklagten sowie der Absatz:

„Zur Absicherung der Kontinuität der Stiftungen und der Vorstände hält der Erststifter [= der Nebenintervenient, Anm.] fest, dass es sein erklärter Wille ist, dass die Stiftungen uneingeschränkt funktionieren und die Vorstände bis zum 30. 6. 2022 ihre Tätigkeit ausüben. Sollte das obige Mandat nicht im Firmenbuch eingetragen oder aus sonstigen Gründen vorzeitig beendet werden, so steht den jeweiligen Vorständen das vereinbarte Entgelt bis zum Ende der Vertragslaufzeit, sohin bis zum 30. 6. 2022, uneingeschränkt ohne Vorteilsanrechnung zu. Die Vorstände sind berechtigt, im Falle der Beendigung des Mandates – aus welchem Grunde auch immer – das auf die Restlaufzeit aushaftende Honorar als Erhöhung für ihre Tätigkeit für die bisherige Vertragsdauer mit sofortiger Wirkung auszubezahlen und zu vereinnahmen. Die Vorstände sind in diesem Fall weiterhin verpflichtet, bis zur Beendigung der Vertragslaufzeit als Berater und Informanten im bisherigen Umfang den Stiftungen zur Verfügung zu stehen. Sollte daraus ein Schaden oder eine Rückforderung von den Stiftungen an die Vorstände erfolgen, so erklärt der Stifter, die Stiftungen und die Vorstände daraus vollständig schad- und klaglos zu halten.“

[10] Nach der Vergütungsfestsetzung vom 16. 1. 2018 bereiteten Erstklägerin sowie Drittkläger (zunächst undatierte) Honorarnoten über jeweils 1.404.000 EUR (inkl USt) und Mag. Dr. S* D* über 936.000 EUR (inkl USt) vor. Weiters unterfertigten sie (zunächst undatierte) dementsprechende Transaktionsanweisungen von Konten der G* Privatstiftung.

[11] Mit Notariatsakt vom 7. 9. 2018 verlängerte der Nebenintervenient die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder bis 30. 6. 2025.

[12] Am 12. 9. 2018 unterschrieb der Nebenintervenient eine Urkunde, mit der er die Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder vom 4. 5. 2016 und 16. 1. 2018 erneut abänderte. Die wesentlichen Änderungen waren die Verlängerung des Vergütungszeitraums bis 30. 6. 2025 (bei unveränderten Auszahlungsmodalitäten) und der Absatz:

„Zur Absicherung der Vorstände hält der Erststifter fest, dass es sein erklärter Wille ist, dass die Stiftung uneingeschränkt funktioniert und die Vorstände bis zum 30. 6. 2025 ihre Tätigkeit ausüben. Sollte das obige Mandat nicht im Firmenbuch eingetragen oder aus sonstigen Gründen vorzeitig – bei einer Stiftung oder bei allen Stiftungen – beendet werden, so steht den jeweiligen Vorständen das vereinbarte Entgelt bis zum Ende der Vertragslaufzeit, sohin bis zum 30. 6. 2025, uneingeschränkt ohne Vorteilsanrechnung zu. Die Vorstände sind berechtigt, im Falle der Beendigung des Mandates das auf die Restlaufzeit aushaftende Honorar als Erhöhung für ihre Tätigkeit für die bisherige Vertragsdauer mit sofortiger Wirkung auszubezahlen und zu vereinnahmen. Die Vorstände sind in diesem Fall weiterhin bereit, bis zur Beendigung der Vertragslaufzeit als Berater im bisherigen Umfang den Stiftungen zur Verfügung zu stehen. Sollte daraus ein Schaden oder eine Rückforderung von den Stiftungen an die Vorstände erfolgen, so erklärt der Stifter, die Stiftungen daraus vollständig schad- und klaglos zu halten.“

[13] Nach der Vergütungsfestsetzung vom 12. 9. 2018 bereiteten Erstklägerin sowie Drittkläger (zunächst undatierte) Honorarnoten über jeweils 5.616.000 EUR (inkl USt) und Mag. Dr. S* D* über 3.744.000 EUR (inkl USt) vor. Weiters unterfertigten sie (zunächst undatierte) dementsprechende Transaktionsanweisungen von Konten der Beklagten. Die sich aus den Vergütungsfestsetzungen vom 16. 1. und 12. 9. 2018 für die Restlaufzeit der Vorstandsmandate ab Jänner 2019 ergebenden Beträge des Honorars wurden vom Drittkläger auf separate Konten der Beklagten und der G* Privatstiftung überwiesen und dort bereitgehalten. Die undatiert unterfertigten Transaktionsanweisungen und die dazugehörigen Honorarnoten unter anderem der Erstklägerin und des Drittklägers wurden bei der Viertklägerin im Safe verwahrt.

[14] Am 26. 9. 2018 fassten die Vorstandsmitglieder der Beklagten den Beschluss, die Viertstifterin erneut gemäß Punkt 14. der Stiftungsurkunde aus dem Kreis der Begünstigten auszuschließen.

[15] Mit Beschluss vom 8. 11. 2018 berief das Landesgericht Klagenfurt die Vorstandsmitglieder der Beklagten ab. Die Vorstandsmitglieder hätten die Viertstifterin durch die von dieser vorgebrachten Handlungen in ihrer gesicherten Rechtsstellung als Begünstigte der Beklagten beeinträchtigt. Sie hätten das Urteil des Obersten Gerichtshofszu 6 Ob 122/16h, bewusst ignoriert, zumal sie der Viertstifterin neuerlich die Begünstigtenstellung entzogen und sich dabei auf Umstände berufen hätten, die bereits dem OGH-Urteil zugrunde gelegen seien. Das ausdrücklich gegen das OGH-Urteil gerichtete Verhalten der Vorstandsmitglieder sei eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG gewesen. Der Beschluss ging der Erstklägerin, dem Drittkläger und der Beklagten am 13. 11. 2018 zu. Sie antizipierten dessen Inhalt jedoch aufgrund der bereits kurz zuvor zugestellten gleichartigen Entscheidung in dem die G* Privatstiftung betreffenden Parallelverfahren.

[16] Die Erstklägerin, der Drittkläger und der Nebenintervenient wussten um die sofortige Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses mit der Zustellung. Sie kamen überein, die folgenden Schritte zu setzen: Rekurserhebung gegen den Abberufungsbeschluss; gerichtliche Hinterlegung der Begünstigten-Zahlungen an die Viertstifterin; Neufestsetzung der Höchstzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands; Wiederbestellung der drei eben erst gerichtlich abberufenen Vorstandsmitglieder; Bestellung von drei weiteren Vorstandsmitgliedern, nämlich des Zweitklägers (Ehemann der Erstklägerin), der Viertklägerin (Lebensgefährtin des Drittklägers) und einer weiteren Person.

[17] Die Erstklägerin teilte dem Nebenintervenienten dazu mit Wissen des Drittklägers mit, dass die gerichtliche Hinterlegung der Begünstigten-Zahlungen an die Viertstifterin den der gerichtlichen Abberufung der „Altvorstände“ zugrunde liegenden Abberufungsgrund beseitige und damit rechtlich die Wiederbestellung der „Altvorstände“ ermögliche und dass nur ein (vom Nebenintervenienten letztlich akzeptiertes) „Restrisiko“ bestehe, dass die Wiederbestellung der „Altvorstände“ trotz der gerichtlichen Hinterlegung unzulässig sein könnte.

[18] Es war der Erstklägerin und dem Drittkläger aber bewusst, dass die gerichtliche Hinterlegung von Begünstigten-Zahlungen an die Viertstifterin dieser gegenüber keine schuldbefreiende Wirkung haben würde, weil das Verhältnis, in welchem die Ausschüttung der Begünstigten-Zahlungen erfolgen sollte, nur die Beklagte (bzw die G* Privatstiftung) und die Viertstifterin betraf, somit zweipersonal war, die Hinterlegung daher einen – zu 23 Cg 37/17s des Landesgerichts Klagenfurt im Übrigen bereits anhängigen – Rechtsstreit zwischen den beiden Seiten nicht vermeiden könnte und daher kein Fall der gerichtlichen Hinterlegung verwirklicht wäre. In diesem Sinne war Erstklägerin und Drittkläger bewusst, dass kein gesetzlich anerkannter wichtiger Grund für die Hinterlegung iSd § 1425 ABGB vorlag, der die gerichtliche Hinterlegung der Begünstigten-Zahlungen rechtfertigte und daher weder die Wiederbestellung zulässig sein konnte noch eine organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die G* Privatstiftung und die Beklagte via Hinterlegung wiederzuerlangen war. Ungeachtet dessen erläuterten Erstklägerin und Drittkläger dem Nebenintervenienten nicht, dass die Wiederbestellung der Altvorstände grundsätzlich unzulässig wäre, sondern beließen es bei der Erläuterung zu einem „Restrisiko“, wobei nicht feststeht, was genau dem Nebenintervenienten zu Gehalt oder Umfang des „Restrisikos“ erklärt wurde. Kein Thema dieser Besprechungen oder damit verbundener Korrespondenz im November 2018, an denen der Nebenintervenient teilnahm oder in die er eingebunden wurde, war, dass die „Altvorstände“ das in den Vergütungsfestsetzungen für den Abberufungsfall angeführte Honorar ausbezahlt erhalten sollten oder sich auszahlen würden.

[19] Am 12. 11. 2018 beantragte die Beklagte beim Bezirksgericht Döbling wider die Viertstifterin als Antragsgegnerin die gerichtliche Hinterlegung der von der Viertstifterin als Begünstigte begehrten Zuwendungen für die Zeit von 27. 2. 2013 bis 9. 11. 2018 von 4.998.826,96 EUR. Es folgten weitere Anträge auf gerichtliche Hinterlegung am 8. 2. 2019 über 213.053,14 EUR sowie am 29. 3. und 28. 6. 2019 über jeweils 216.047,30 EUR.

[20] Mit Notariatsakt vom 12. 11. 2018 änderte der Nebenintervenient die Stiftungsurkunde der Beklagten so ab, dass der Vorstand „aus zumindest drei und höchstens sechs Personen“ besteht. Mit Notariatsakt vom 14. 11. 2018 bestellte der Nebenintervenient die (eben erst gerichtlich abberufenen) Vorstandsmitglieder „ab sofort“ neuerlich zu Vorstandsmitgliedern der Beklagten.

[21] Im Wissen, dass sie aufgrund der – noch nicht sanierten – gerichtlichen Abberufung und dadurch nicht zulässigen Wiederbestellung als Stiftungsvorstände der Beklagten (und der G* Privatstiftung) nicht (wieder) vertretungsbefugt waren, wollten Erstklägerin und Drittkläger die Überweisungen der Vergütung nach den Vergütungsfestsetzungen bei den Banken beauftragen. Die „Altvorstände“ ließen noch am selben Tag mittels der vorbereiteten Transaktionsanweisungen, die nach erfolgter Wiederbestellung mit dem Datum 14. 11. 2018 versehen wurden, aus dem Vermögen der Beklagten je 5.616.000 EUR an die Erstklägerin und an eine Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Drittkläger ist, sowie 3.744.000 EUR an Mag. Dr. S* D* überweisen. Als Verwendungszweck waren jeweils angegeben: „Vorstandsbezug lt. Vereinbarung vom 16. 1. 2018“ bzw „Vorstandsbezug lt. Vereinbarung vom 12. 9. 2018“. Bereits am 12. 11. 2018 hatten sie mittels der vorbereiteten Transaktionsanweisungen, die nach erfolgter Wieder‑bestellung mit dem Datum 12. 11. 2018 versehen worden waren, aus dem Vermögen der G* Privatstiftung je 1.404.000 EUR an die Erstklägerin und die Gesellschaft des Drittklägers sowie 936.000 EUR an Mag. Dr. S* D* überweisen lassen und dieselben Verwendungszwecke angegeben.

[22] Spätestens Ende November 2018 erfuhren der Zweitkläger und die Viertklägerin, die am 21. 11. 2018 als Vorstandmitglieder der Beklagten im Firmenbuch eingetragen worden waren, von den Überweisungen der Vorstandsvergütungen an die „Altvorstände“. Sie hinterfragten nicht, ob die Überweisungen von aufrecht vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der Beklagten beauftragt worden waren, obwohl sie von der gerichtlichen Abberufung der „Altvorstände“, der sofortigen Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses und dem Risiko der Unzulässigkeit der Wiederbestellung der „Altvorstände“ wussten. Sie begnügten sich mit den Erklärungen der Erstklägerin und des Drittklägers, es handle sich um übliche Abschlagszahlungen nach Abberufungen, ohne den Sachverhalt näher zu prüfen oder prüfen zu lassen.

[23] Mit Beschluss vom 13. 2. 2019 gab das Oberlandesgericht Graz dem Rekurs der abberufenen Vorstandsmitglieder und der Beklagten gegen den Abberufungsbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Landesgericht Klagenfurt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Viertstifterin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 9. 2019 zurückgewiesen (6 Ob 87/19s).

[24] Mit Beschlüssen vom 9. und 22. 7. 2019 wies das Bezirksgericht Döbling die Hinterlegungsanträge der Beklagten wider die Viertstifterin als Antragsgegnerin mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Beklagte keinen Prätendentenstreit behauptet habe. Mit Beschlüssen vom 8. 10. 2019 bestätigte das von der Beklagten angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien diese Beschlüsse mit der Maßgabe, dass die Anträge abgewiesen wurden.

[25] Am 12. 12. 2019 erfolgte die Abberufung der Kläger „mit sofortiger Wirkung“ als Vorstandsmitglieder der Beklagten (und der G* Privatstiftung) durch den Nebenintervenienten. Er stützte die Abberufung unter anderem auf folgende Umstände: Die Erstklägerin habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Wiederbestellung der unmittelbar zuvor gerichtlich abberufenen „Altvorstände“ unzulässig gewesen sei. Die Erstklägerin und der Drittkläger hätten ihm die Urkunden über die Festlegung der Vorstandsvergütung vom 16. 1. und 12. 9. 2018 unterschoben und so seine Unterschriften erschlichen. Zudem hätten sie am 12. und 14. 11. 2018 die Überweisungen der Vorstandsvergütung im Namen der G* Privatstiftung und der Beklagten in Auftrag gegeben, obwohl sie damals für die Stiftungen nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt gewesen seien. Der Zweitkläger und die Viertklägerin hätten die Überweisungen geduldet, den Nebenintervenienten nicht verständigt und dadurch ihre Kontrollpflichten verletzt. Das Abberufungsschreiben ging den Klägern spätestens am 16. 12. 2019 zu.

[26] Das Erstgerichtkonnte nicht feststellen, dass der Nebenintervenient zu einem Zeitpunkt vor 21. 11. 2019 davon in Kenntnis war oder darauf geschlossen hatte, dass die Überweisungen des Vorstandshonorars am 12. und 14. 11. 2018 (an Erstklägerin, Drittkläger und Mag. Dr. S* D*) zu einem Zeitpunkt (vom Drittkläger) bei den Banken in Auftrag gegeben wurden, als die Altvorstände nicht (mehr bzw wieder) geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder der Beklagten waren und die Erklärungen von Erstklägerin und Drittkläger, die Zulässigkeit der Wiederbestellungen im November 2018 sei nur mit einem „Restrisiko“ belastet, unrichtig gewesen sein könnten.

[27] Am 19. 12. 2019 nahm die Viertstifterin den Antrag auf Abberufung der „Altvorstände“ der Beklagten zurück. Das Landesgericht Klagenfurt sprach mit Beschluss vom 4. 3. 2020 aus, dass das Verfahren beendet sei.

[28] Die Kläger begehren die Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Abberufung durch den Nebenintervenienten vom 12. 12. 2019.

[29] Die Beklagte und der Nebenintervenient wendeten ein, es hätten wichtige Gründe für die Abberufung der Kläger iSd § 27 Abs 2 PSG vorgelegen:

[30] a) Die Erstklägerin und der Drittkläger hätten sich am 12. und am 14. 11. 2018 wissentlich rechtsgrundlos Millionenbeträge aus dem Vermögen der G* Privatstiftung und der Beklagten ausgezahlt. Die Erstklägerin und der Drittkläger seien zu diesen Zeitpunkten bereits wieder als Vorstandsmitglieder der G* Privatstiftung bzw der Beklagten bestellt gewesen. Die Auszahlungsvoraussetzungen nach der Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder vom 16. 1. und 12. 9. 2018 seien nicht erfüllt gewesen. Es sei „denkunmöglich“, eine nicht rechtskräftige Abberufung für wenige Stunden als „Beendigung des Mandats“ zu werten. „Faktisch“ hätten die Erstklägerin und der Drittkläger die Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der Stiftungen niemals beendet.

[31] b) Die Erstklägerin und der Drittkläger hätten den Nebenintervenienten nicht darüber aufgeklärt, dass ihre Wiederbestellung zu Vorstandsmitgliedern unmittelbar nach der gerichtlichen Abberufung unzulässig sei. Aus der Unzulässigkeit der Wiederbestellung folge auch, dass sie die Überweisungen der Vorstandsvergütung vom 12. und 14. 11. 2018 ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die G* Privatstiftung und die Beklagte beauftragt hätten.

[32] c) Der Zweitkläger und die Viertklägerin hätten ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt. Sie hätten die ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Überweisungen vom 12. und 14. 11. 2018 geduldet, nichts getan, um die Folgen des pflichtwidrigen Handelns der Erstklägerin und des Drittklägers zu beseitigen oder den Schaden wiedergutzumachen, und den Nebenintervenienten nicht einmal über das pflichtwidrige Handeln der Erstklägerin und des Drittklägers informiert.

[33] Daneben stützte sich die Beklagte auf weitere im Einzelnen in der Abberufung durch den Nebenintervenienten angeführte Gründe.

[34] Die Kläger bestritten die vorgebrachten Abberufungsgründe:

[35] a) Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Vorstandsvergütung an die Erstklägerin und den Drittkläger seien erfüllt gewesen, weil ihre Tätigkeit durch die gerichtlichen Abberufungen beendet worden sei.

[36] b) Die Erstklägerin und den Drittkläger habe gegenüber dem – rechtsanwaltlich vertretenen – Nebenintervenienten keine Aufklärungspflicht getroffen. Ihre Wiederbestellungen seien wirksam gewesen. Die Vergütungsfestlegungen hätten den Zweck gehabt, für den Fall der „Vollmachtlosigkeit“ vorzusorgen. Die Erstklägerin und der Drittkläger hätten die Beklagte kraft dieser Vereinbarungen vertreten dürfen.

[37] c) Der Zweitkläger und die Viertklägerin hätten folglich keine Kontrollpflichten verletzt.

[38] Daneben behaupteten die Kläger eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Abberufungsrechts durch den Nebenintervenienten und bestritten auch die weiteren von der Beklagten und dem Nebenintervenienten geltend gemachten Abberufungsgründe.

[39] Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Prüfung der Abberufungsgründe a) bis c) ein und wies das Klagebegehren ab. Die gerichtliche Abberufung der Erstklägerin und des Drittklägers sei mit der Zustellung des Abberufungsbeschlusses sofort wirksam geworden. Ihre umgehende Wiederbestellung durch den Nebenintervenienten wäre nur zulässig gewesen, wenn der Abberufungsgrund zuvor „zweifelsfrei und restlos“ beseitigt worden wäre. Das sei nicht der Fall gewesen, weil die Hinterlegung der Begünstigtenzahlungen unwirksam gewesen sei. Der wichtige Grund für die Abberufung der Erstklägerin und des Drittklägers liege darin, dass sie Überweisungen mit Auswirkungen im Vermögen der Beklagten in Auftrag gegeben haben, ohne dazu vertretungsbefugt gewesen zu sein, und jener für die Abberufung des Zweitklägers und der Viertklägerin darin, dass sie die Prüfung der vollmachtslos gesetzten Rechtsakte unterlassen hätten. Auf eine durch die Vergütungsfestlegungen erteilte Vollmacht könnten sich die Kläger nicht berufen, weil es dem Nebenintervenient nicht zugestanden sei, eine Vertretungsbefugnis für die Beklagte in Ansehung der Auszahlung der Vorstandsvergütungen zu begründen.

[40] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Schutzzweck des § 27 Abs 2 PSG gebiete es, die Wiederbestellung gerichtlich abberufender Vorstandsmitglieder als unwirksam anzusehen, wenn der Abberufungsgrund im Wiederbestellungszeitpunkt nicht beseitigt sei. Da der Viertstifterin als Begünstigte nicht sämtliche Begünstigtenrechte, insbesondere auch die vorgesehenen Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen, gewährt worden seien, sei der Abberufungsgrund nicht beseitigt gewesen. Erst mit Aufhebung des Abberufungsbeschlusses im Rechtsmittelweg hätten die „Altvorstände“ ihre Funktion inklusive Vertretungsbefugnis wiedererlangt. Der Nebenintervenient habe zwar das Recht gehabt, die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu bestellen. Er sei aber nicht befugt gewesen, namens der Beklagten rechtsgeschäftliche Vollmachten zu erteilen. Die Überweisungen vom 14. 11. 2018 seien damit auch nicht von rechtsgeschäftlichen Vollmachten für die „Altvorstände“ gedeckt gewesen. Obwohl ihnen bewusst gewesen sei, dass ihre Wiederbestellung nicht zulässig gewesen sei und sie dadurch keine Vertretungsbefugnis für die Beklagte erlangen konnten, hätten sie sich zu ihrem eigenen Vorteil aus dem Vermögen der Beklagten Gelder überwiesen und dem Nebenintervenienten anlässlich ihrer Wiederbestellung nicht mitgeteilt, dass diese unwirksam sein werde. Damit sei ihnen eine grob schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Eine solche liege auch beim Zweitkläger und der Viertklägerin vor. Denn ein sorgfältiger Geschäftsleiter hätte – gerade im Lichte der ihm bekannten Abberufungsbeschlüsse – nicht auf die Prüfung der Rechtslage durch die abberufenen „Altvorstände“ vertraut, sondern die Rechtslage gekannt oder durch eine Person „vom Fach“ prüfen lassen und den Nebenintervenienten vom Ergebnis informiert. Eine missbräuchliche Abberufung durch den Nebenintervenienten liege nicht vor. Maßstab der Beurteilung des wichtigen Grundes zur Abberufung sei lediglich das Interesse der Privatstiftung. Liege – wie hier – ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG vor, seien Motive des Nebenintervenienten für die Abberufung oder dessen vorangegangenes Verhalten nicht maßgeblich.

[41] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit insgesamt 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die unzulässige Wiederbestellung als Vorstandsmitglied einer Privatstiftung nach einer zuvor erfolgten gerichtlichen Abberufung unwirksam, ob die Abberufung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vom vorherigen Verhalten und den Interessen der zur Abberufung der Vorstandsmitglieder betrauten Stelle unabhängig sei und allgemein, wie Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung mit nicht rechtskräftigen gerichtlichen Abberufungsbeschlüssen umzugehen hätten.

Rechtliche Beurteilung

[42] Die Revisionen der Kläger sind zulässig, weil zu dem vom Berufungsgericht erstgenannten Grund noch keine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; sie sindaber nicht berechtigt.

[43] 1. Die gerügte Aktenwidrigkeit und die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[44] 2. Die Erstklägerin und der Drittkläger haben mit der Zustellung des erstinstanzlichen Abberufungsbeschlusses am 13. 11. 2018 ihre Funktion als Vorstandsmitglieder der Beklagten verloren:

[45] 2.1. Die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung nach § 27 Abs 2 PSG ist nach gefestigter Rechtsprechung sofort wirksam, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre (6 Ob 72/18h [ErwGr 3.2.]; 6 Ob 244/11t [ErwGr 4.1.]; 6 Ob 137/14m [ErwGr 2.3. f]; RS0120299 [T2]). Die abberufenen Vorstandsmitglieder verlieren ihre Funktion bereits mit Zustellung des Abberufungsbeschlusses (6 Ob 244/11t [ErwGr 5.1.]).

[46] 2.2. Dieser Rechtsprechung liegt das materielle Schutzanliegen des § 27 Abs 2 PSG zugrunde. Dabei handelt es sich um eine auch von Amts wegen mögliche „Eil- und Notmaßnahme“, die regelmäßig keinen Aufschub duldet und möglichst schnell Schaden von der Stiftung abwenden soll (6 Ob 244/11t [ErwGr 4.1.]; 6 Ob 137/14m [ErwGr 2.3. f]).

[47] Aufgrund des Verlustes ihrer Funktion als Vorstandsmitglieder der Beklagten konnten die Erstklägerin und der Drittkläger weder Geschäftsführungsmaßnahmen im Innenverhältnis noch Vertretungshandlungen nach außen setzen (6 Ob 244/11t [ErwGr 5.1.]; vgl 6 Ob 180/04w).

[48] 3. Die Wiederbestellungen der Erstklägerin und des Drittklägers zu Vorstandsmitgliedern vom 14. 11. 2018 waren unwirksam:

[49] 3.1. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen des Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist (nur) dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist (6 Ob 116/01d; Arnold, PSG4 § 27 Rz 9).

[50] 3.2. Ist der zur gerichtlichen Abberufung führende wichtige Grund nicht weggefallen, erfordert das materielle Schutzanliegen des § 27 Abs 2 PSG (siehe Punkt 2.2.) die Unwirksamkeit einer dennoch erfolgten Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds. Eine zunächst vorliegende Wirksamkeit der Wiederbestellung bis zu einer erneuten gerichtlichen Abberufung, wie dies die Kläger im Auge haben, würde den Zweck der gerichtlichen Abberufung als auch von Amts wegen mögliche, sofort wirksame Eil- und Notmaßnahme zur Schadensabwendung konterkarieren, weil dann die zur Bestellung des Vorstands berufene Stelle jeder gerichtlichen Abberufung von Vorstandsmitgliedern mit deren sofortiger Wiederbestellung begegnen könnte. Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

[51] 3.3. Der im Abberufungsbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. 11. 2018 herangezogene Abberufungsgrund war die Beeinträchtigung der Begünstigtenstellung der Viertstifterin „durch vielfache Handlungen“, insbesondere durch den neuerlichen Entzug der Begünstigtenstellung entgegen der Entscheidung 6 Ob 122/16h. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass der Abberufungsgrund nur dadurch hätte beseitigt werden können, die Entscheidung 6 Ob 122/16h vollständig umzusetzen und der Viertstifterin insbesondere die für sie als Begünstigte vorgesehenen Zahlungen zukommen zu lassen. Die unzulässige und in der Folge auch rechtskräftig zurückgewiesene gerichtliche Hinterlegung der Begünstigten-Zahlungen beseitigte den Abberufungsgrund jedoch nicht.

[52] 3.4. Bereits in der Entscheidung 6 Ob 87/19s, an der die Erstklägerin, der Drittkläger und die Beklagte als (dortige) Antragsgegner beteiligt waren, wurde dargelegt, dass die zur Begründung der Vorstandsentscheidung vom 3. 4. 2017 betreffend den Ausschluss der Viertstifterin als (dortige) Antragstellerin aus dem Kreis der Begünstigten herangezogenen Umstände bereits Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens und damit von dieser Entscheidung umfasst waren (6 Ob 87/19s [ErwGr 3. ff]). Der Ausschluss der Viertstifterin durch den Vorstand aufgrund von Sachverhalten, die vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in dem der Entscheidung 6 Ob 122/16h zugrunde liegenden Verfahren (31. 7. 2015) verwirklicht worden waren, verstieß gegen diese Entscheidung (6 Ob 87/19s [ErwGr 3.2.]). Damit waren aber jene Umstände, die die Vorstandsmitglieder zum Anlass für ihre Entscheidung vom 3. 4. 2017 betreffend den Ausschluss der Viertstifterin aus dem Kreis der Begünstigten nahmen, bereits Gegenstand des zur Entscheidung 6 Ob 122/16h führenden Verfahrens gewesen, sodass sie mit dem Ausschluss gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verstießen (6 Ob 87/19s [ErwGr 3.4.]). Die Ausführungen in den Revisionen geben keinen Anlass, davon abzugehen.

[53] 3.5. Weshalb der neuerliche Ausschluss der Viertstifterin als Begünstigte durch den Stiftungsvorstand vom 26. 9. 2018 den Abberufungsgrund beseitigt habe, vermögen die Kläger nicht schlüssig darzulegen. Mit der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht des Erstgerichts, zur Beseitigung wäre zumindest die Zahlung der der Viertstifterin bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigtenleistungen an die Viertstifterin – die im Übrigen bereits Gegenstand einer Klage waren – erforderlich gewesen, setzen sie sich nicht auseinander. Weshalb Punkt 14. der Stiftungsurkunde in der Fassung vom 10. 4. 2009, wonach der Ausschluss im Hinblick auf die Privatstiftung dieselben Wirkungen wie das Ableben des Begünstigten habe, dem entgegen stehe, legt die Revision des Drittklägers und der Viertklägerin nicht dar und ist dem Sachverhalt auch nicht zu entnehmen (vgl etwa zur Vererbbarkeit des Anspruchs auf konkrete Zuwendungen Arnold, PSG4 § 5 Rz 51, 55).

[54] Darüber hinaus lag der, der Erstklägerin, dem Drittkläger und der Beklagten bekannte, neuerliche Ausschluss der Viertstifterin vom 26. 9. 2018 zeitlich vor der Fassung des gerichtlichen Abberufungsbeschlusses vom 8. 11. 2018 und war daher – selbst wenn er im Abberufungsverfahren nicht vorgebracht worden sein sollte – vom Entscheidungsgegenstand dieses Abberufungsbeschlusses umfasst (vgl § 49 Abs 2 AußStrG; vgl zum streitigen Verfahren 6 Ob 87/19s [ErwGr 3.2.]).

[55] Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Erstklägerin und der Drittkläger ungeachtet des wiederholten Ausschlusses der Viertstifterin als Begünstigte auch selbst davon ausgingen, dass der Abberufungsgrund im Zeitpunkt ihrer Wiederbestellung als Vorstandsmitglieder am 14. 11. 2018 nicht beseitigt war.

[56] 3.6. Die zur gerichtlichen Abberufung der Erstklägerin und des Drittklägers führenden wichtigen Gründe waren daher nicht weggefallen, weshalb ihre Wiederbestellungen zu Vorstandsmitgliedern vom 14. 11. 2018 unwirksam waren.

[57] 4. Eine wirksame Ermächtigung/Bevollmächtigung zur Vornahme der Auszahlung der Vergütungen am 14. 11. 2018 durch den Nebenintervenienten lag nicht vor:

[58] 4.1. In der Stiftungserklärung kann die Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütung einer Stelle oder einem Organ der Privatstiftung übertragen werden (§ 19 Abs 2 PSG).

[59] 4.2. Nach der Stiftungserklärung der Beklagten erfolgt die Festlegung und Bestimmung der jährlichen Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands – so lange er lebt und geschäftsfähig ist – durch den Nebenintervenienten.

[60] 4.3. Bei der Vergütung des Stiftungsvorstands geht es um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion, nicht hingegen um Geschäfte iSd § 17 Abs 5 PSG (6 Ob 35/18t [ErwGr 2.4 und 4.6.]), bei der die Stiftung im Sinne eines Insichgeschäfts einer rechtsgeschäftlichen Vertretung gegenüber dem jeweiligen Vorstandsmitglied bedürfte. Aus der Übertragung der Zuständigkeit zur Festlegung der Vergütung iSd § 19 Abs 2 PSG kann daher eine Befugnis, die Stiftung rechtsgeschäftlich zu vertreten, nicht abgeleitet werden. Weshalb eine derartige Kompetenz notwendig sein sollte, um die Auszahlung der Vergütungsfestsetzung umzusetzen, vermögen die Kläger nicht schlüssig darzulegen. Diese erfolgt durch den aktuellen Stiftungsvorstand.

[61] 4.4. Einzelne Mitglieder des Vorstands zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen (§ 17 Abs 3 PSG) oder Vorstandsmitglieder oder Dritte rechtsgeschäftlich zu bevollmächtigen, oblag daher dem Stiftungsvorstand (vgl 6 Ob 155/06x [ErwGr 3.]; Arnold, PSG4 § 17 Rz 10, 13 und 23).

[62] 4.5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine wirksame rechtsgeschäftliche Ermächtigung bzw Bevollmächtigung der Erstklägerin und des Drittklägers durch den Nebenintervenienten, die am 14. 11. 2018 erfolgten Auszahlungen der Vergütungen aus dem Stiftungsvermögen zu veranlassen, lag schon deshalb nicht vor, ist daher zutreffend.

[63] 4.6. Es wurde bereits dargelegt (Punkt 2.2.), dass die Erstklägerin und der Drittkläger mit Zustellung der gerichtlichen Abberufungsentscheidung am 13. 11. 2018 ihre Organstellung verloren und keine Geschäftsführungsmaßnahmen mehr setzten konnten, was auch die Ausübung von „Bankvollmachten“ betraf.

[64] 4.7. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Revisionsausführungen – weder die Erstklägerin noch der Drittkläger im Zusammenhang mit der Auszahlung der Vergütungen auf das Bestehen diesbezüglicher vom Nebenintervenienten erteilter rechtsgeschäftlicher Vollmachten oder auf eine befugte Ausnützung von „Bankvollmachten“ der Stiftung vertrauten.

[65] 5. Für die Abberufung der Erstklägerin und des Drittklägers durch den Nebenintervenienten lagen ausreichende wichtige Gründe vor:

[66] 5.1. Ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG, auf den die Stiftungsurkunde als notwendigen Abberufungsgrund verweist, liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Stiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers bzw Vorstands unzumutbar machen (6 Ob 145/16s [ErwGr 3. f]; vgl RS0059403). Der Eintritt eines Schadens ist keine Voraussetzung einer groben Pflichtverletzung iSd § 27 PSG (6 Ob 160/15w [ErwGr 1.1]). Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt kein strenger Maßstab zugrunde zu legen (RS0112248 [T10]).

[67] Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 244/15y; RS0112248 [T6]; RS0059403 [T11]).

[68] 5.2. Nach den Feststellungen wussten die Erstklägerin und der Drittkläger um die sofortige Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses mit dessen Zustellung. Ebenso wussten sie, dass weder ihre Wiederbestellung zulässig sein konnte noch eine organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für die G* Privatstiftung und die Beklagte durch die Hinterlegung der Begünstigten‑Zahlungen der Viertstifterin wiederzuerlangen war. Im Wissen, dass sie aufgrund der gerichtlichen Abberufung und dadurch nicht zulässigen Wiederbestellung als Stiftungsvorstände der Beklagten nicht (wieder) vertretungsbefugt waren, wollten Erstklägerin und Drittkläger die Überweisungen der Vergütungen nach den Vergütungsfestsetzungen mittels der vorbereiteten Transaktionsanweisungen bei den Banken beauftragen.

[69] Insoweit lag für sie daher weder eine unklare Rechtslage vor noch unterlagen sie einer vertretbaren (aber unrichtigen) Rechtsansicht. Wenn die Kläger argumentieren, dass die „Altvorstände“ davon ausgehen hätten dürfen, dass die Wiederbestellung rechtmäßig gewesen sei, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen gehen daher ins Leere. Ihr Versuch, die vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts als unrichtig darzustellen, stellt sich als eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (RS0043371 [T24]).

[70] Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, dass die Überweisung der Vergütungen vom 14. 11. 2018 an sich selbst, trotz der ihnen bekannten dafür fehlenden Befugnis, schuldhafte grobe Pflichtverletzungen der Erstklägerin und des Drittklägers darstellten. Diese lagen unabhängig davon vor, ob sie auf die an sich selbst überwiesenen Beträge tatsächlich Anspruch hatten. Dasselbe gilt auch für den Einwand der Kläger, der Nebenintervenient habe gegenüber der Stiftung eine Schad- und Klagloserklärung abgegeben. Die Vorgehensweise der Erstklägerin und des Drittklägers machte darüber hinaus ihre Beibehaltung als Vorstandsmitglieder unzumutbar.

[71] Dem steht nicht entgegen, dass die Erstklägerin und der Drittkläger im Zeitpunkt ihrer Handlungen nicht wirksam als Vorstände bestellt waren. Denn auch aufgrund unwirksamer Bestellung tätige Geschäftsleiter müssen sich an den Sorgfaltspflichten eines wirksam bestellten Geschäftsleiters messen lassen (vgl J. Reich-Rohrwig/K. Grossmayer in Artmann/Karollus, AktG II6 § 84 Rz 24; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 25 Rz 6).

[72] 5.3. Ob die Erstklägerin und der Drittkläger im Zeitpunkt der Abberufung durch den Nebenintervenienten am 12. 12. 2019 aufgrund der Aufhebung des gerichtlichen Abberufungsbeschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. 11. 2018 durch die Rechtsmittelgerichte wieder Stiftungsvorstände der Beklagten waren, kann offen bleiben. Denn tritt während des gerichtlichen Verfahrens über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ein neuer Abberufungsgrund ein, ist eine darauf gestützte (neuerliche) Abberufung durch ein dazu berufenes stiftungsinternes Organ zulässig. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Stiftung nicht ein Vorstandsmitglied aufgezwungen werden soll, das zwar zunächst ohne zureichende Gründe abberufen wurde, bei dem aber in der Zwischenzeit ein neuer – nun gerechtfertigter – Abberufungsgrund eingetreten ist (vgl zu § 74 Abs 4 AktG 1 Ob 11/99w; 6 Ob 517/95; J. Reich-Rohrwig/Szilagyi in Artmann/Karollus, AktG II6 § 75 Rz 235 und Rz 240; zum bei der Abberufung intendierten Gleichlauf zwischen Privatstiftungs- und Aktienrecht vgl 6 Ob 244/11t [ErwGr 4.1.]; vgl zum umgekehrten Fall der gerichtlichen Abberufung wegen neuer Pflichtverletzungen [implizit] 6 Ob 137/14m).

[73] Auch eine rückwirkende Beseitigung des gerichtlichen Abberufungsbeschlusses vom 8. 11. 2018 änderte gegenständlich an den ex ante zu beurteilenden, bereits schuldhaft verwirklichten neuen pflichtwidrigen Handlungen der Erstklägerin und des Drittklägers ebenso wenig wie eine allfällige spätere Genehmigung der Auszahlungen durch den Stiftungsvorstand.

[74] 5.4. Auf den als Abberufungsgrund geltend gemachten weiteren Vorwurf, dass die Erstklägerin und der Drittkläger den Nebenintervenienten als für die Bestellung der Vorstände zuständige Stelle über die Unwirksamkeit der Wiederbestellung nicht ausreichend informiert habe, kommt es nicht mehr an.

[75] 6. Auch für die Abberufung des Zweitklägers und der Viertklägerin durch den Erststifter lagen ausreichende wichtige Gründe vor:

[76] 6.1. Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des Stiftungsvorstands, also von wechselseitigen Überwachungsaufgaben und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder aus (vgl RS0115131). Jedes Vorstandsmitglied haftet dafür, dass der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt und die Bestimmungen der Stiftungserklärung einhält. Die organinterne Kontrolle bedeutet eine wechselseitige Überwachungspflicht (6 Ob 85/01w [ErwGr II.3.]).

[77] 6.2. Ausgehend vom erörterten Beurteilungsmaßstab (Punkt 5.2.) lag aber auch betreffend den Zweitkläger und die Viertklägerin – insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Kenntnis vom sofort wirksamen Abberufungsbeschluss und des Risikos der Unzulässigkeit der Wiederbestellung der „Altvorstände“ – in der fehlenden Überprüfung der kürzlich erfolgten Auszahlungen in Millionenhöhe eine grobe Pflichtverletzung (vgl zur Kontrollpflicht über die Verwendung des Stiftungsvermögens bei entsprechenden Anhaltspunkten 6 Ob 85/01w [ErwGr II.3.]). Entgegen den Revisionsausführungen kann den Feststellungen nicht entnommen werden, dass auch die „Neuvorstände“ in Besprechungen mit der Rechtsvertretung der Privatstiftung involviert gewesen wären, selbst wenn man dies als „Einholung“ eines diesbezüglichen Expertenrats ansehen wollte. Letztere Behauptung entfernt sich zudem von den Feststellungen, wonach „[z]u keinem Zeitpunkt […] Viertklägerin und Zweitkläger ernsthaft in Frage [stellten], ob die Transaktionsanweisungen namens der Beklagten von aufrecht vertretungsbefugten/m Vorstand/Vorständen der G* Privatstiftung und der Beklagten (insb Erstklägerin und Drittkläger) beauftragt worden waren“. Die „Neuvorstände“ unterlagen daher keinem durch die Einholung eines Expertenrats (unverschuldetem) Rechtsirrtum im Sinne falscher Vorstellung über die Rechtslage. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein sorgfältiger Geschäftsleiter in der hier gegebenen Situation nicht auf die Prüfung der Rechtslage durch die abberufenen Vorstandsmitglieder vertraut hätte. Von einer sorgfältigen Bildung des Rechtsstandpunkts und Vornahme der gebotenen Risikoabwägung bei unklarer und umstrittener Rechtslage (vgl J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 301) kann daher nicht gesprochen werden. Auch dass in diesem Zusammenhang allenfalls auch andere Organmitglieder Sorgfaltspflichten trafen, entband die „Neuvorstände“ nicht von ihren eigenen Pflichten.

[78] 7. Ob unsachliche weitere Gründe des Nebenintervenienten für die Abberufung vorlagen, ist gegenständlich nicht relevant:

[79] 7.1. Die Abberufung des Vorstands ist durch ein stiftungsinternes Organ, das auch aus dem Stifter oder den Stiftern bestehen kann (vgl 6 Ob 141/20h), nur bei Vorliegen sachlicher Abberufungsgründe (Arnold, PSG4 § 15 Rz 120; vgl RS0115029; vgl auch ErlRV 981 BlgNR 24. GP  67) nach Maßgabe des § 14 Abs 2 bis 4 PSG möglich.

[80] 7.2. Im vorliegenden Fall räumt die Stiftungsurkunde dem Nebenintervenienten das Recht auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds nur „bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Privatstiftungsgesetzes“ ein, womit auf § 27 Abs 2 PSG verwiesen wird. Ob ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, also letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist (RS0112248). Maßstab sind daher – wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – lediglich die Belange der Stiftung (Punkt 5.1.).

[81] 7.3. Die Abberufung der Kläger stützte der Nebenintervenient (auch) auf deren bereits dargelegte grobe Pflichtverletzungen iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG (Punkt 5. und 6.). Damit lag die gegenständliche Abberufung durch den Nebenintervenienten jedenfalls im Interesse der beklagten Stiftung. Ein krasses Missverhältnis (vgl RS0026271 [T19, T23, T24]) zwischen den Interessen der Beklagten und jenen der abberufenen Kläger ist nicht erkennbar. Auf die Motive des Nebenintervenienten kommt es in diesem Fall nicht mehr an. Vielmehr hätte im Interesse der Beklagten (vgl Punkt 2.2.) wegen der groben Pflichtverletzung der Kläger auch eine Abberufung durch das Gericht gemäß der zwingenden Bestimmung des § 27 Abs 2 PSG (vgl RS0112248) auf Antrag oder von Amts wegen zu erfolgen (vgl 6 Ob 137/14m).

[82] 7.4. Die selben Erwägungen gelten für den Hinweis der Kläger auf die Erklärungen des Nebenintervenienten, mit denen dieser die Kläger zur Entnahme der Vergütungen aus dem Vermögen der Beklagten ermächtigt habe. Es wurde überdies bereits erörtert, dass darin weder eine wirksame Ermächtigung namens der Stiftung liegen konnte noch die Kläger nach den Feststellungen bei der Vornahme der Auszahlungsanweisungen auf eine solche vertraut hatten (Punkt 4.3. f und 4.7.). Für die Kläger ist daher auch aus dem Argument, die Abberufung durch den Nebenintervenienten sei wegen dessen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam, weil die Kläger auf diese vom Nebenintervenienten erweckte Sach- und Rechtslage vertraut hätten, nichts zu gewinnen.

[83] 7.5. Auch der Berufung der Kläger auf die durch den Nebenintervenienten in Form von Änderungen der Stiftungserklärungen erfolgten pauschalen Erklärungen über eine „Entlastung“ der Kläger als Stiftungsvorstände vermag die von ihnen erblickte Unwirksamkeit der Abberufung durch den Nebenintervenienten vom 12. 12. 2019 wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu stützen.

[84] Selbst wenn man eine derartige Gestaltungsmöglichkeit aufgrund des dem Nebenintervenienten vorbehaltenen Rechts zur Änderung der Stiftungserklärung für zulässig erachten (vgl zum Meinungsstand Arnold, PSG4 § 17 Rz 85 f mwN) und ihr auch Einfluss auf eine Abberufung aus dem Grund des § 27 Abs 2 Z 1 PSG einräumen wollte (vgl dazu Hartlieb/Zollner, Entlastung des Stiftungsvorstands, PSR 2012/44), könnte sich eine solche Erklärung lediglich auf Tatsachen beziehen, die dem Nebenintervenienten zum Zeitpunkt der „Entlastungserklärung“ bekannt waren (vgl Hartlieb/Zollner, PSR 2012/44), allenfalls auch bekannt sein mussten. Eine diesbezügliche Kenntnis des Nebenintervenienten vor dem 21. 11. 2019 wurde jedoch nicht festgestellt; auch eine ihm vorwerfbare Unkenntnis läge vor dem Hintergrund der verschleiernden Erläuterungen durch die Erstklägerin über die Wirksamkeit der Wiederbestellung nicht vor (vgl RS0060007 [T2]). Wenn die Kläger insofern relevieren, die Feststellungen wären dahingehend zu ergänzen, dass die Kenntnis des Nebenintervenienten über die relevanten Umstände bereits Anfang Dezember 2018 vorgelegen sei, begehren sie abweichende, nicht aber ergänzende Feststellungen.

[85] 8. Den unberechtigten Revisionen ist somit ein Erfolg zu versagen.

[86] 9. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Im Hinblick auf die Gegebenheiten des Verfahrens erscheinen die Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes im Anlassfall ausreichend, um die vom Vertreter der Beklagten erbrachten anwaltlichen Leistungen angemessen zu honorieren. Der verzeichnete Honorarzuschlag (§ 21 Abs 1 RATG) von 100 % gebührt daher nicht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte