OGH 9ObA105/92; 9ObA302/92; 8ObA2025/96v; 6Ob22/13y; 6Ob88/13d; 9ObA58/15t; 8ObA58/18i; 11Os46/20d (RS0060007)

OGH9ObA105/92; 9ObA302/92; 8ObA2025/96v; 6Ob22/13y; 6Ob88/13d; 9ObA58/15t; 8ObA58/18i; 11Os46/20d1.7.2020

Rechtssatz

Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. Von der Entlastung ist die Generalbereinigung aller wechselseitigen Ansprüche der GmbH und ihrer ausgeschiedenen Organmitglieder zu unterscheiden. Dies bedeutet einen Verzicht auch auf nicht erkennbare Ersatzansprüche (§ 48 ASGG).

Normen

GmbHG §35 Abs1

9 ObA 105/92OGH17.06.1992

Veröff: EvBl 1993/24 S 129 = WBl 1992,408

9 ObA 302/92OGH27.01.1993

nur: Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. (T1) <br/>Beisatz: Bei Verschleierung oder listiger Irreführung erlöschen Schadenersatzansprüche nicht. (T2)

8 ObA 2025/96vOGH25.04.1996

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 22/13yOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder. (T3)

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen. (T4); Veröff: SZ 2013/75

9 ObA 58/15tOGH18.03.2016

Vgl auch

8 ObA 58/18iOGH24.10.2018
11 Os 46/20dOGH01.07.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920517_OGH0002_009OBA00105_9200000_003