1. Gläubiger und Schuldner des Anspruchs. a) Gläubiger von Ansprüchen gemäß § 25 ist die Gesellschaft. Das folgt aus dem Wortlaut von Abs 2 und daraus, dass Abs 1 die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet. Hinzu kommt, dass § 25 wie § 10 Abs 4 bewusst und gewollt Innenhaftung anordnen will (Rn 2). Gläubigern der Gesellschaft gibt § 25 also keinen eigenen Anspruch. Die Bestimmung, und zwar auch Abs 3, ist nicht als Schutzgesetz zu ihren Gunsten aufzufassen (vgl Reich-Rohrwig I Rn 2/392, Kastner/Doralt/Nowotny 396, Dellinger 233, Frotz, GesRZ 1982, 98, für Deutschland Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 43 Rn 42 mN). Auch für die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH gilt trotz § 21 d Abs 2 S 1 RAO nichts anderes, weil die Bestimmung nur berufs- und disziplinarrechtliche Bedeutung hat (dazu Torggler, FS Koppensteiner 253 f, Harrer, GesRZ 2001, gegen Gruber, RdW 2000, 69). Pfändung und Überweisung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft wird dadurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Auch einzelne Gesellschafter können sich nicht auf § 25 berufen (OGH wbl 1998, 224, RdW 1997, 718, RdW 1992, 142, zu anderen Möglichkeiten unten Rn 26, 33, 47). Ausschlaggebend hierfür ist, dass andernfalls die aus der Formulierung von § 25 und auch aus § 35 Abs 1 Z 6 resultierende Ausrichtung der Haftung auf die Gesellschaft hin verzerrt würde (wie hier OGH RdW 1992, 142, SZ 53/73, SZ 50/51, SZ 49/51, Kastner/Doralt/Nowotny 395, Reich-Rohrwig I Rn 2/503). Zur (zutreffend verneinten) Frage, ob die Einziehungsermächtigung nach § 84 Abs 5 AktG auf Ansprüche nach § 25 auszudehnen ist, Dellinger, FS Frotz 212 ff, anders Harrer 70 ff, s auch Schummer 474 f.