OGH 6Ob60/01v; 6Ob178/05b; 6Ob195/10k; 6Ob101/11p; 6Ob72/15d; 6Ob14/24p (RS0115029)

OGH6Ob60/01v; 6Ob178/05b; 6Ob195/10k; 6Ob101/11p; 6Ob72/15d; 6Ob14/24p11.12.2024

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann, gilt auch dann, wenn der zur Abberufung berechtigte Stifter eine Personenhandelsgesellschaft ist. In einem solchen Fall ist nicht sichergestellt, dass die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vom Willen desselben Stifters getragen wird, der die Stiftungsurkunde errichtet und den Vorstand bestellt hat.

Normen

PSG §9 Abs2 Z1
PSG §15

6 Ob 60/01vOGH26.04.2001

Veröff: SZ 74/79

6 Ob 178/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht muss bei Anträgen auf Löschung von Vorstandsmitgliedern infolge ihrer Abberufung durch das nach der Stiftungsurkunde hiefür zuständige Organ nicht jeweils prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Vielmehr wird dem unzulässigerweise abberufenen Vorstandsmitglied eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung zuzugestehen sein. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/18

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Vgl auch; Beis gegenteilig zu T1; Beisatz: Bei der Privatstiftung hat ‑ anders als bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften ‑ das Firmenbuchgericht auch bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige Prüfung vorzunehmen, wobei sich diese Prüfung im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung dahin beschränken kann, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens‑ und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist. (T2) Beisatz: Eine Pflicht zur weiteren Prüfung besteht jedenfalls dann, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 101/11pOGH12.01.2012

Vgl auch; Beis gegenteilig zu T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 72/15dOGH26.11.2015

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 14/24pOGH11.12.2024

vgl; Beisatz: Die Abberufung des Vorstands ist durch ein stiftungsinternes Organ nur bei Vorliegen sachlicher Abberufungsgründe nach Maßgabe des § 14 Abs 2 bis 4 PSG möglich. (T4)<br/>Beisatz: Liegt eine in der Abberufung herangezogene grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Abs 2 Z 1 PSG vor, ist nicht relevant, ob (auch) allfällige unsachliche Gründe für die Abberufung bestanden. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00060_01V0000_001

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