OGH 2Ob37/24s

OGH2Ob37/24s23.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B*, und 2. N*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen 13.171,40 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2024, GZ 6 R 1/24w‑23, mit dem einer Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. November 2023, GZ 26 Cg 49/23v‑18, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00037.24S.0423.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Am 27. 4. 2023 ereignete sich auf der Vöcklatal‑Bezirksstraße bei der Betriebseinfahrt der Zweitbeklagten ein Verkehrsunfall, an demder Kläger als Lenker seines PKW und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen, nicht zum Verkehr zugelassenen Staplers beteiligt waren.

[2] Bei der Unfallörtlichkeit beträgt die höchstzulässige Geschwindigkeit 70 km/h. Überdies ist ein Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 4a StVO (Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen) mit einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit i StVO (ausgenommen Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) vorhanden.

[3] Der Erstbeklagte fuhr mit dem Stapler über die Bezirksstraße zurück zum Firmengelände der Zweitbeklagten und beabsichtigte links in die Betriebseinfahrt einzubiegen. Hinter ihm fuhr ein Minivan mit einer „L-17-Tafel“. Beide hielten eine Geschwindigkeit von cirka 20 km/h ein.

[4] Der Kläger schloss mit seinem PKW sukzessive auf und entschied sich aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Minivans zu einem Überholvorgang. Er vergewisserte sich, dass sich kein Gegenverkehr näherte, beschleunigte auf rund 60 km/h und fuhr vor. Erst neben dem Minivan sah er den Stapler, dessen Lenkerzeitgleich einbiegen wollte und in den Innenspiegel des Staplers blickte, wo er lediglich den Minivan, nicht aber den Nachfolgeverkehr sehen konnte. Ohne Schulterblick, Blinken oder Geben eines Handzeichens bog er in einem Zug – ohne sich zuvor fahrbahnparallel zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen – in die Betriebseinfahrt ein, wobei er mit dem überholenden Kläger kollidierte.

[5] Dieser hätte den Unfall (nur) verhindern können, wenn er den Minivan nicht überholt hätte. Der Erstbeklagte hätte den Unfall verhindern können, wenn er den nachfolgenden Verkehr besser beobachtet und den Abbiegevorgang nach links nicht in einem Zug durchgeführt hätte, sondern für einige Sekunden fahrbahnparallel zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet in Richtung Betriebszufahrt gefahren wäre.

[6] Der Kläger begehrt den Ersatz seines der Höhe nach unstrittigen Schadens von 13.171,40 EUR. Er bringt zusammengefasst vor, der Erstbeklagte sei „blind nach links“ in die Betriebszufahrt eingebogen, ohne sein Fahrmanöver durch Blinken, ein Handzeichen oderdie Wahl der Fahrlinie erkennbar zu machen. Auch einen Kontrollblick habe er unterlassen. Im Hinblick auf die Zusatztafel habe der Kläger den Stapler als selbstfahrende Arbeitsmaschine überholen dürfen.

[7] Die Beklagtenwenden das Alleinverschulden des Klägers ein. Dieser hätte den Stapler früher erkennen können, habe trotz bestehenden Überholverbots den hinter dem Stapler fahrenden Kastenwagen überholt und dabei eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Aufgrund der Beschilderung „Achtung Werkseinfahrt“ sei der Kläger zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Schutzzweck des Überholverbots bei einer Werkseinfahrt mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h sei es, langsam fahrende, linksabbiegende Fahrzeuge, somit den Stapler der Beklagten, zu schützen. Jedenfalls sei für den Kläger eine unklare Situation vorgelegen. Er hätte unabhängig davon, ob er den Stapler gesehen habe oder nicht, das Überholen des Minivans zu unterlassen gehabt. Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sich an das Überholverbot halte.

[8] Das Erstgericht bejahte einerseits einen Verstoß des Erstbeklagten gegen §§ 11, 12 Abs 1 StVO sowie die Zulassungsvorschriften der §§ 36 ff KFG und lastete dem Kläger andererseits eine Verletzung des verordneten Überholverbots gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO an. Aufgrund dessen besonderer Bedeutung für die Sicherheit des Verkehrs sei von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers auszugehen.

[9] Das Berufungsgerichtänderte das Urteil über Berufung des Klägers im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung ab. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Nichtzulassung des Staplers und dem eingetretenen Schaden bestehe nicht. Der Kläger habe zwar durch das Überholen des Minivans gegen das verordnete Überholverbot (§ 16 Abs 2 lit a StVO) verstoßen. Da dieses aber nicht dem Schutz des vor diesem vorschriftswidrig links abbiegenden Erstbeklagten diene, könne dem Kläger insoweit kein Mitverschulden angelastet werden. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zum Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO im Zusammenhang mit rechtswidrig nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmern zu.

[10] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11] Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig,aber nicht berechtigt.

[13] Die Beklagten argumentieren, das Überholverbot diene im Hinblick auf die vorhandene Werkseinfahrt und der dort langsam fahrenden Betriebsmaschinen auch dem Schutz der Linksabbieger. Auch wenn der Erstbeklagte aufgrund der Zusatztafel überholt werden hätte dürfen, gelte dies nicht für den Minivan. Der Erstbeklagte habe den Kläger aufgrund des Minivans auch gar nicht erkennen können und sich darauf verlassen dürfen, dass dieser nicht überholt werde. Ein Verschulden des Erstbeklagten bestehe jedenfalls nur im vom Erstgericht angenommenen Ausmaß.

[14] 1. Nach der Rechtsprechung stellen die Vorschriften über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs (§§ 36 ff KFG) Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB dar. Ihr Schutzzweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur die Verhinderung eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung zusammenhängenden Schadens. Hat also – wie hier – der Umstand, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen war, auf den Schadenseintritt keinen Einfluss, macht die Übertretung der Bestimmungen über die Zulassung allein nicht haftbar (2 Ob 186/22z Rz 6 mwN). Dies ziehen die Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel.

2. Einbiegevorgang des Erstbeklagten – §§ 11, 12 Abs 1 StVO:

[15] 2.1 Nach gesicherter Rechtsprechung ist ein ordnungsgemäß eingeordneter Fahrzeuglenker, der einen Abbiegevorgang anzeigt, nicht verpflichtet, in jedem Fall den nachfolgenden Verkehr unmittelbar vor dem Einbiegen zu beobachten (RS0079255). Ein Abbiegemanöver nach links ohne entsprechende Einordnung verpflichtet aber zur nochmaligen Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs (RS0079255 [T12]), dies selbst dann, wenn das Manöver durch Betätigung des Blinkers angezeigt wird (RS0079255 [T19]). Dabei macht es keinen Unterschied, ob für den Abbiegebereich ein Überholverbot besteht oder nicht (RS0125787).

[16] Der Erstbeklagte war daher trotz des Überholverbots mangels jeglicher Anzeige des von ihm beabsichtigten Abbiegevorgangs und mangels – ebenfalls auch der Verdeutlichung der Abbiegeabsicht dienenden (RS0073924 [T6]) – Einordnung zur Fahrbahnmitte zu einem Kontrollblick verpflichtet.

[17] Soweit die Revision argumentiert, der Erstbeklagte habe entgegen der feststellungswidrigen Annahme des Berufungsgerichts nur den Minivan, nicht aber den Nachfolgeverkehr und das Überholmanöver des Klägers wahrnehmen können, entfernt sie sich ihrerseits von den Feststellungen. Das Erstgericht ging nur davon aus, dass der Erstbeklagte beim allein durchgeführten Blick in den Innenspiegel lediglich den Minivan, nicht aber den Nachfolgeverkehr erkennen konnte. Dass er den Nachfolgeverkehr auch bei einem Schulterblick oder einem Einordnen zur Fahrbahnmitte nicht erkennen hätte können, steht nicht fest. Vielmehr ging das Erstgericht davon aus, dass der Erstbeklagte bei besserer Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs und Einordnung den Unfall verhindern hätte können.

[18] 2.2 Wenn die Vorinstanzen dem Erstbeklagten daher aufgrund der unterbliebenen fahrbahnparallelen Einordnung zur Fahrbahnmitte und der gänzlich unterbliebenen Anzeige des Abbiegevorgangs auch eine unzureichende Beobachtung des Folgeverkehrs und daher einen Verstoß gegen §§ 11, 12 Abs 1 StVO angelastet haben, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Mitverschulden des Klägers – Verstoß gegen § 16 Abs 2 lit a StVO:

[19] 3.1 Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch Rechtswidrigkeit voraus. Es genügt Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RS0022681, RS0032045). Resultiert das behauptete Mitverschulden aber aus der Verletzung eines Schutzgesetzes, ist zu fragen, ob die übertretene Norm ein Schadensereignis wie das eingetretene verhindern wollte, ob also ein „Mitverschuldenszusammenhang“ besteht (RS0132048).

[20] 3.2 Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte. Dabei genügt es, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist. Die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (RS0008775 [insb auch T2, T4]). Das Motiv der Behörde, welches zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 43 StVO und deren Kundmachung führt, ist bei der Auslegung der Norm aber nicht maßgeblich (2 Ob 39/06h; RS0008775).

[21] 3.3 Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht nach der Rechtsprechung nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können (RS0027630).

[22] Der Senat hat aber bereits ausgesprochen, dass § 16 Abs 1 lit c StVO nicht den Schutz des Verkehrsteilnehmers bezweckt, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt, weil die vom plötzlichen Linksabbiegen ausgehende Gefahr mit der aus der Unabsehbarkeit der Möglichkeit zum Wiedereinordnen resultierenden Gefahr in keinem Zusammenhang steht (2 Ob 56/05g).

[23] Gleiches gilt für das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit b StVO, weil eine hohe Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Überholendem und überholtem Fahrzeug in der Regel schwerwiegendere Folgen bei einem Zusammenstoß als Folge eines vorschriftswidrigen Linksabbiegens haben wird als eine geringe Differenzgeschwindigkeit (2 Ob 40/12i).

[24] Der Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit d StVO dient ebenfalls nicht dem Schutz eines auf der Kreuzung nach links Einbiegenden, sondern der Vermeidung der Gefährdung von Fußgängern beim Überqueren der Fahrbahn (8 Ob 241/78 = ZVR 1980/90; RS0074153).

[25] Auch der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit b StVO erfasst nicht vorschriftswidrige Linksabbieger, weil die Bestimmung andere Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr schützen soll, die daraus resultiert, dass trotz ungenügender Sicht oder unübersichtlicher Straßenstelle ein Überholmanöver begonnen wird und nicht rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden kann. Ein Zusammenhang mit der vom plötzlichen Linksabbiegen ausgehenden Gefahr ist aber zu verneinen (2 Ob 218/22f Rz 12).

[26] Ebenso dienen Überholverbote nach § 16 Abs 2 lit c StVO nur dem Zweck, an nicht geregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge wahren zu können, und nicht der Sicherheit des Verkehrs im Allgemeinen (RS0074174), bezwecken also insbesondere nicht den Schutz vorschriftswidrig Linksabbiegender (RS0074174 [T1]; RS0074168; RS0074185).

[27] 3.4 Zum hier maßgeblichen Überholverbot nach § 16 Abs 2 lit a StVO hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass dessen Schutzzweck – wie auch jener der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO nicht nur darin besteht, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeugs nach dem Überholvorgang entstehen können (RS0027626).

[28] Es verfolgt aber nicht den Zweck, Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten (RS0072630 [T1] = 2 Ob 351/99b).

[29] Unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung bereits herausgearbeiteten Schutzrichtung auch des Überholverbots nach § 16 Abs 2 lit a StVO, nämlich Schadensereignisse mit dem Gegenverkehr, dem überholten Fahrzeug oder dem Wiedereinordnungsvorgang zu vermeiden, kann trotz des Vorhandenseins einer Betriebseinfahrt nicht davon ausgegangen werden, dass mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind, deshalb nicht überholt werden dürfen, um Unfallereignisse mit einem davor vorschriftswidrig linksabbiegenden Fahrzeug zu vermeiden. Anhaltspunkte dafür, den – auch vom Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit b, c und d, Abs 2 lit b und c StVO ausgenommenen – vorschriftswidrig Linksabbiegenden in den Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO einzubeziehen, liegen nicht vor.

[30] 3.5 Die von den Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 9/79 (= ZVR 1980/127) ist nicht einschlägig, weil diese einen Verstoß des Überholenden gegen § 15 Abs 2 lit a StVO zum Gegenstand hatte und auch der beurteilte Sachverhalt nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar ist.

[31] 3.6 Im Ergebnis ist daher ein im „Mitverschuldenszusammenhang“ stehender Verstoß des Klägers gegen § 16 Abs 2 lit a StVO, der seinen Schadenersatzanspruch gemäß § 1304 ABGB kürzen könnte (vgl 2 Ob 218/22f [Verstoß gegen § 16 Abs 2 lit b StVO vs vorschriftswidrig Linksabbiegenden]), zu verneinen.

[32] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

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