OGH 2Ob103/83 (RS0027630)

OGH2Ob103/8313.12.2022

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch darin, alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §16

2 Ob 103/83OGH17.05.1983
2 Ob 351/99bOGH10.12.1999

Beisatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, sowie auch nicht Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten. (T1)

2 Ob 17/03vOGH27.02.2003

Vgl auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Überholverbotes gemäß § 16 Abs 1 lit b StVO bezieht sich nicht auf den benachrangten Querverkehr. (T2)

2 Ob 14/03bOGH01.04.2004

Beis wie T1; Beisatz: Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen. (T3)

2 Ob 56/05gOGH05.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit c StVO bezweckt nicht den Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt. (T4)

2 Ob 194/06bOGH23.03.2007

nur: Der Schutzzweck der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a bis c und Abs 2 lit b StVO besteht auch darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen. (T5)

2 Ob 64/09iOGH16.07.2009

Vgl Beis wie T2

2 Ob 40/12iOGH28.03.2012

Vgl Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit b StVO bezweckt nicht den Schutz des überholten Verkehrsteilnehmers, der in dieselbe Richtung fährt und vorschriftswidrig nach links abbiegt. (T6)

2 Ob 218/22fOGH13.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0020OB00103_8300000_001