Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erachtet, weil der von ihm bejahte Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des Klägers gegen das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO und dem aufrechnungsweise eingewendeten Schaden der Erstbeklagten angesichts der Tatsache, dass eine Baustelle Anlass für die Anordnung des Überholverbotes gewesen sei, der Unfall aber in keinem Zusammenhang mit der Baustelle stehe, auch verneint werden könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig; weder in dessen Begründung noch im Rekurs des Klägers wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich beim Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO um eine Schutznorm, deren Schutzzweck nicht nur darin besteht, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können (ZVR 1979/120; ZVR 1984/162; RIS-Justiz RS0027626).
Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll (RIS-Justiz RS0008775 [T1]). Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0082346, zuletzt 2 Ob 279/05a).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass das Motiv der Behörde, welches zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 43 StVO und deren Kundmachung führt, bei der Auslegung der Norm nicht maßgeblich ist (ZVR 1974/265; ZVR 1981/54; 2 Ob 2028/96s; vgl auch RIS-Justiz RS0008775). Entscheidend ist nur der Inhalt der Norm. Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (2 Ob 2028/96s; 2 Ob 351/99b = ZVR 2000/70; 2 Ob 279/05a; RIS-Justiz RS0008775 [T2 und 4]).
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, an der Schutzfunktion des § 16 Abs 2 lit a StVO fehle es nicht schon deshalb, weil das Überholverbot für den Bereich einer Baustelle verordnet worden sei, stimmt mit den dargelegten Grundsätzen überein und hält sich im Rahmen des bei der Auslegung einer Schutznorm im Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes. Sie bedarf daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Aus der im Rekurs zitierten Entscheidung 8 Ob 160/77 (= ZVR 1979/120) sind keine den gegenteiligen Standpunkt des Klägers stützende Argumente ableitbar.
Da es der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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