OGH 8Ob160/77 (RS0027626)

OGH8Ob160/7723.11.1977

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §16 Abs2 lita

8 Ob 160/77OGH23.11.1977

Veröff: ZVR 1979/120 S 136

2 Ob 103/83OGH17.05.1983
2 Ob 351/99bOGH10.12.1999

Beisatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, sowie auch nicht Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten. (T1)

2 Ob 14/03bOGH01.04.2004

Beis wie T1; Beisatz: Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen. (T2)

2 Ob 39/06hOGH21.09.2006

Dokumentnummer

JJR_19771123_OGH0002_0080OB00160_7700000_001

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