European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00004.23P.0531.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Die Revisionsbeantwortung und die Rekursbeantwortung der klagenden Partei werden als verspätet zurückgewiesen.
II. Die Revision und der Rekurs der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisions‑ und des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
[1] I. Die Revision und der Rekurs der Beklagten wurden dem Kläger am 5. 12. 2022 zugestellt. § 222 ZPO (Hemmung von Rechtsmittelfristen während der verhandlungsfreien Zeit) ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG). Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung (§ 507a Abs 1 ZPO) und der Rekursbeantwortung (§ 521a Abs 1 ZPO) ist am 2. 1. 2023 abgelaufen. Die am 3. 1. 2023 im ERV eingelangte Revisions‑ und Rekursbeantwortung des Klägers sind als verspätet zurückzuweisen.
[2] II. Der Kläger ist der gemeinsame Sohn der Beklagten, die je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft sind, auf der sich ein landwirtschaftlicher Betrieb samt Wohnhaus befindet. Es war immer geplant, dass der Kläger, ältester von vier Geschwistern, den Hof seiner Eltern übernimmt. Der Kläger absolvierte als einziges der vier Kinder die Ausbildung zum Obstbau in einer Obstbauschule, die er am 30. 4. 1993 abschloss. Ab dem Zeitpunkt dieser Ausbildung war klar, dass er den elterlichen Betrieb übernimmt, weil der Kläger sonst nicht diese Schule absolviert hätte. Ab dem Ende dieser Ausbildung arbeitete der Kläger im Betrieb seiner Eltern mit, dies in der Hoffnung, dass ihm irgendwann der Hof übergeben wird. In der Familie des Klägers wurde immer nur davon gesprochen, dass der Kläger den Hof übernehmen wird, weil keines der anderen Kinder der Beklagten eine ähnlich adäquate Ausbildung hat.
[3] Von 1993 bis 2006 arbeitete der Kläger als Landarbeiter im elterlichen Betrieb, der ab 31. 8. 2000 von der Zweitbeklagten allein geführt wurde. Der Kläger hatte freie Kost und Logis und erhielt bis 2000 ein Taschengeld für seine Arbeit. Ab dem Jahr 2000, als für den Kläger klar war, dass er den Betrieb einmal erhalten solle, gab es ein Betriebskonto, von dem der Kläger maximal 4.000 ATS bis 5.000 ATS monatlich entnahm.
[4] Bereits im Jahr 2006 hätte die Landwirtschaft der Beklagten an den Kläger übergeben werden sollen. Im Jahr 2007 gab es einen Übergabevertragsentwurf, Streitigkeiten der Streitteile verhinderten jedoch dessen Finalisierung. Ab dem Jahr 2006 war der Kläger aufgrund des Pachtvertrags vom 1. 9. 2006 Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Kläger richtete ein eigenes Betriebskonto ein und wirtschaftete auf eigene Rechnung. Vereinbart war die Zahlung eines Pachtzinses von 200 EUR jährlich. Der Erstbeklagte kündigte den Pachtvertrag im Mai 2016 mit Wirkung vom 30. 11. 2016 gegenüber dem Kläger auf. Mit der Kündigung des Pachtvertrags im Mai 2016 war für den Kläger klar, dass ihm der Hof nicht übergeben wird. Weitere Vergleichsgespräche scheiterten. Mit Übergabevertrag vom 16. 4. 2019 übergaben die Beklagten die Liegenschaft an einen anderen Sohn.
[5] Keine der Parteien hat das Zustandekommen des von ihnen geplanten und gewünschten Übergabevertrags wider Treu und Glauben vereitelt, allerdings trifft beide am Scheitern der Vertragsverhandlungen ein gleichteiliges Verschulden.
[6] Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von 258.322,37 EUR sA. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 61.501,03 EUR an vorenthaltenem Lohn für Arbeitsleistungen als Landarbeiter, wobei ein Abzug für Kost und Logis sowie ein geringfügiges Taschengeld bereits berücksichtigt sei; weiters aus 20.000 EUR an Investitionen für das Wohnhaus, 152.940,34 EUR an Schuldenrückzahlungen (Kreditrückzahlungen), 23.881 EUR an wertsteigernden Investitionen in die von den Beklagten gepachteten Flächen.
[7] Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, dass die Hofübergabe am Kläger gescheitert sei. Die vom Kläger geltend gemachten Löhne für den Zeitraum 2000 bis 2006 sowie die von ihm zurückgeforderten geleisteten Kreditrückzahlungen seien verjährt bzw gemäß § 1097 ABGB präkludiert. Darüber hinaus wendeten die Beklagten Gegenforderungen von insgesamt 498.021,50 EUR im Weg der Aufrechnung gegen das Klagebegehren ein. Sie hätten in den Jahren 2006 bis 2016 nicht entgoltene Arbeitsleistungen für den Kläger im Wert von 193.494,19 EUR (Erstbeklagter) und 96.747,10 EUR (Zweitbeklagte) erbracht. Der ortsübliche Pachtzins für die Liegenschaft samt Wirtschaftsgebäuden und Maschinen habe jährlich 6.000 EUR betragen, sodass der Kläger für das neun Jahre und drei Monate dauernde Pachtverhältnis 55.500 EUR schulde. Für den Traktor „Holder“, den die Beklagten bezahlt, der Kläger aber mitgenommen habe, schulde der Kläger 10.000 EUR. Der Wert der von den Beklagten von Dritten gepachteten 7,45 ha Obstplantagen habe zu Beginn des Pachtverhältnisses 109.114 EUR betragen, der Zeitwert eines zugepachteten Weingartens 13.867 EUR. Beides hätten die Beklagten dem Kläger in Erwartung der Erzielung eines Einvernehmens bezüglich der Übergabe überlassen. Die Obstplantage, die dem Kläger von den Beklagten zu Beginn des Pachtverhältnisses übergeben worden sei, sei nach dessen Beendigung nicht mehr vorhanden gewesen, zu ihrer Wiederherstellung sei ein Aufwand von 13.475 EUR erforderlich gewesen. Vereinbarungsgemäß schulde der Kläger den Beklagten darüber hinaus Betriebskosten bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses in Höhe von 5.824,21 EUR.
[8] Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 258.322,37 EUR zu Recht, die Gegenforderungen der Beklagten hingegen nicht zu Recht bestehen. Es verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 258.322,37 EUR sA.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es sprach mit Teilurteil aus, dass die Klageforderung mit 60.881 EUR zur Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete die Beklagten daher zur Zahlung von 60.881 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 44.501,03 EUR sA ab. Im Umfang der weiteren Klageforderung von 152.940,34 EUR hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts mit Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zu den einzelnen Ansprüchen des Klägers führte das Berufungsgericht aus:
[10] 1) Zweckverfehlende Arbeitsleistungen: Betrachte man die Feststellungen des Erstgerichts insgesamt, ergebe sich, dass der Kläger bereits ab dem Abschluss der Obstbauschule am 30. 4. 1993 zweckverfehlende Arbeitsleistungen erbrachte, die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt gemäß § 1435 ABGB iVm § 1152 ABGB begründen. Dieser Anspruch umfasse jedoch nur den Betrag von 30.000 EUR für die von 1993 bis 2000 vom Kläger geleisteten Arbeiten. Die für den weiteren Zeitraum bis 2006 erst mit Klageausdehnung vom 2. 3. 2020 geltend gemachten Ansprüche aus diesem Titel seien hingegen verjährt. Vom Betrag von 30.000 EUR sei entsprechend dem Vorbringen des Klägers ein Betrag von 13.000 EUR für den Traktor „Holder“ abzuziehen, den der Kläger vom Betriebskonto entnommen habe. Nicht hingegen müsse er sich einen weiteren Betrag von 25.000 EUR für Entnahmen abziehen lassen, weil sich dieser Abzug auf den Zeitraum 2000 bis 2006 beziehe. Ebenso wenig müsse sich der Kläger einen Abzug von 48.721,97 EUR anrechnen lassen, weil eine in diesem Umfang behauptete Aufrechnung vom Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt worden sei. Ihm sei daher ein Betrag von 17.000 EUR an Ansprüchen aufgrund zweckverfehlender Arbeitsleistungen zuzuerkennen.
[11] 2) Investitionen des Klägers in die Obstplantagen: Die Feststellungen des Erstgerichts ließen darauf schließen, dass es sich beim Pachtvertrag der Streitteile nicht um ein Scheingeschäft handle, das die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich ziehe. Mit dem Pachtvertrag sei zwar auch der Zweck verfolgt worden, der Zweitbeklagten die Inanspruchnahme von Pensionsleistungen zu ermöglichen, er sei aber auch zum wirtschaftlichen Nutzen des Klägers abgeschlossen worden. Nach den Feststellungen habe der Kläger, obwohl er als Pächter nach den §§ 1109, 1096 ABGB dazu nicht verpflichtet gewesen sei, in der Annahme, den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten zu übernehmen, in die von der Beklagten gepachteten Flächen werterhöhende Investitionen vorgenommen, sodass der Gesamtrestnutzungswert der Pachtfläche bei der Rückgabe im Jahr 2016 um 23.881 EUR höher gewesen sei, als der Gesamtrestnutzungswert im Jahr 2006 bei Übergabe der Pachtflächen an den Kläger. Weder sei dieser Anspruch verjährt, noch sei er gemäß § 1097 ABGB oder nach dem Pachtvertrag präkludiert, sodass dieser Betrag dem Kläger zuzuerkennen sei.
[12] 3) Investitionen in das Wohnhaus der Beklagten: Nach den Feststellungen wohnte der Kläger bis 2003 bei den Eltern. Von 2003 bis 2009 wohnte er nicht bei den Eltern. Erst Ende 2009 zog er wieder bei den Eltern ein und baute sich im Jahr 2012 im Haupthaus der elterlichen Liegenschaft das Dachgeschoß aus. Unstrittig leistete der Kläger dafür Investitionen mit einem Restnutzungswert von 20.000 EUR. Da der Kläger auch diese Investitionen in Erwartung der beabsichtigten Hofübergabe leistete, bestehe auch dieser Anspruch zu Recht. Werde der Erwerb einer Liegenschaft durch den Bestandnehmer beabsichtigt und habe er deshalb erhöhte Aufwendungen gemacht, so handle es sich dabei nicht um Aufwendungen, die der Bestandnehmer für den Bestandgeber erbracht hat (§ 1097 ABGB), sondern um Aufwendungen auf eine fremde Sache in der Hoffnung, diese erwerben zu können, um sich damit den Vorteil dieser Aufwendungen selbst zuzuwenden. In einem solchen Fall könne der Bestandnehmer nach § 1041 ABGB Ersatz verlangen, (auch) dieser Anspruch sei nicht verjährt.
[13] 4) Zum Ersatz der vom Kläger geleisteten Kreditrückzahlungen: Nach den Feststellungen gab es ab dem Jahr 2000 ein Betriebskonto, von welchem sowohl die Beklagten als auch der Kläger Überweisungen vorgenommen haben. Kontoinhaber war der Erstbeklagte. Mit Beginn des Pachtvertrags im Jahr 2006 eröffnete der Kläger ein eigenes Konto, auf dem nur er zeichnungsberechtigt war, und von dem aus er Kreditrückzahlungen für einen im Jahr 2000 aufgenommenen Abstattungskredit und andereKredite leistete. Durch den im Jahr 2000 von den Beklagten und vom Kläger aufgenommenen Abstattungskredit wurden Altkredite der Beklagten abgedeckt. Der Kläger erfuhr erstmals im Jahr 2000, als er den Abstattungskredit unterschrieb, wie viele Schulden im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern offen waren. Der Kläger hätte den Abstattungskredit nicht unterschrieben, wenn ihm nicht damals versprochen worden wäre, dass er irgendwann den Betrieb übertragen erhalte. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für eine eigene Umschuldung bezahlte der Kläger im Zeitraum September 2006 bis Juni 2015 152.940,34 EUR an Kreditschulden. Der Kläger hat diese Kredite zurückbezahlt, weil die Beklagten immer darüber sprachen, dass er die Landwirtschaft übergeben erhalte. Das Berufungsgericht führte dazu aus, dass der Anspruch auf Ersatz zweckverfehlender Kreditrückzahlungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliege und daher nicht verjährt sei. Der Anspruch bestehe allerdings nur insofern zu Recht, als der Kläger damit Kredite bedient habe, die zur Abdeckung von Altschulden der Beklagten aufgenommen worden seien. Keinen Ersatzanspruch habe der Kläger betreffend die Rückzahlung jener Kredite, die aufgenommen worden seien, damit der Pachtgegenstand nach Beendigung der Pacht in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückgestellt werden könne. Da sich aus den bisher getroffenen Feststellungen nicht ergebe, welche vom Kläger bedienten Kredite wofür verwendet worden seien, bedürfe es in diesem Umfang der Ergänzung des Verfahrens, sodass die Entscheidung des Erstgerichts aufzuheben sei.
[14] Zu den Gegenforderungen der Beklagten führte das Berufungsgericht aus:
[15] a) Einen Anspruch auf Lohn wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen könnten die Beklagten nicht geltend machen. Der Kläger habe nach den Feststellungen des Erstgerichts die Arbeitsleistungen der Beklagten, die seine Autorität gegenüber den Erntehelfern untergraben und alles in Frage gestellt haben, was er machte, abgelehnt und die Beklagten aufgefordert, ihn bei seinen Arbeiten „in Ruhe zu lassen“. Daher könne nicht die Rede davon sein, dass der Kläger die Arbeitsleistungen der Beklagten bewusst entgegengenommen habe, sodass eine wesentliche Voraussetzung für die Begründung eines Anspruchs auf Abgeltung zweckverfehlender Arbeitsleistungen fehle.
[16] b) Ansprüche auf Abgeltung von Investitionen der Beklagten auf von Dritten zugepachteten Flächen vor 2006 sowie auf Abgeltung des Zeitwerts des zugepachteten Weinbergackers (Weingartens) könnten nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden. Diese seien vielmehr gemäß § 420 ABGB gegenüber den Eigentümern dieser Flächen geltend zu machen. Eine Vereinbarung über die Abgeltung solcher Investitionen hätten die Beklagten weder mit dem Kläger noch mit den Eigentümern der zugepachteten Liegenschaften getroffen.
[17] c) Für die Forderung der Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Pachtzinses stelle § 1435 ABGB mangels Erbringung einer Leistung durch die Beklagten keine Grundlage dar. Ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB scheitere an der vertraglichen Vereinbarung.
[18] d–e) Zu den weiters von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen betreffend die Kosten für einen Traktor der Marke „Holder“, die Wiederherstellungskosten der Obstplantage am H*, sowie die Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2016 enthalte die Berufung keine Ausführungen, sodass diese selbständigen Gegenforderungen vom Berufungsgericht nicht zu prüfen seien.
[19] Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof seien zulässig, weil zur Frage, in welchem Umfang der Kläger dazu verpflichtet sei, Obstbäume, deren Nutzungsdauer abgelaufen ist, auf eigene Kosten zu erneuern, jüngere Rechtsprechung fehle.
[20] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision und der Rekurs der Beklagten, mit der diese die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens anstreben.
Rechtliche Beurteilung
[21] Die Revision und der Rekurs sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch unzulässig. Die Zurückweisung der Revision und des Rekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden beide Rechtsmittel der Beklagten anhand der Forderungen des Klägers und der von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen behandelt.
1. Zu den Forderungen des Klägers:
1.1 Angemessenes Entgelt für zweckverfehlende Arbeitsleistungen:
[22] 1.1.1 Die Beklagten wenden sich in der Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe bereits ab 1993 erwartet, dass ihm der Hof übertragen werde. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich vielmehr, dass der Kläger dies erst ab 2000 erwartet habe. Mit diesen Ausführungen wünschen die Beklagten eine andere Auslegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, womit sie jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigen (RS0118891 ua). Das Berufungsgericht hat sich ohnedies mit der in diesem Zusammenhang von den Beklagten bereits in der Berufung aufgezeigten (vermeintlichen) Widersprüchlichkeit der Feststellungen des Erstgerichts auseinandergesetzt. Eine Unvertretbarkeit der Auslegung der Feststellungen zeigen die Beklagten schon deshalb nicht auf, weil der Kläger als einziges der Kinder der Beklagten eine Ausbildung für die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern absolvierte und dies (nur) tat, weil er den elterlichen Betrieb übernehmen sollte.
[23] 1.1.2 Die Beklagten halten diesem Anspruch des Klägers in der Revision weiters entgegen, dass er sich 25.000 EUR für die Abgeltung erbrachter Arbeitsleistungen entnommen habe. Dieser Betrag sei nicht einem bestimmten zeitlichen Abschnitt zuzuordnen und daher als Gegenforderung vom Anspruch des Klägers abzuziehen. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Kläger den Betrag von 25.000 EUR für Entnahmen aus dem Zeitraum September 2000 bis August 2006 bereits bei der Berechnung seines Anspruchs in Abzug gebracht hat. Andererseits haben die Beklagten eine Gegenforderung aus diesem Titel entgegen ihren Revisionsausführungen nicht erhoben.
[24] 1.1.3 Die Behauptung der Revisionswerber, die vom Kläger selbst vorgenommene Aufrechnung von 48.721,97 EUR sei bei der Bemessung seines Anspruchs zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, wird nicht näher begründet. Die Revisionswerber setzen sich auch nicht mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auseinander, dass eine solche Aufrechnung gar nicht erklärt worden sei. Die Revision ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T9]).
1.2 Investitionen des Klägers in die Obstplantagen:
[25] 1.2.1 Die Revisionswerber gestehen zu, dass der Kläger als Pächter nicht verpflichtet war, über die Erhaltung der Grundstücke „in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur“ hinaus werterhöhende Investitionen zu leisten. Die Investitionen in die Obstplantagen wirkten sich im Zeitpunkt ihrer Leistung zwar auch nach Ansicht der Revisionswerber werterhöhend auf den landwirtschaftlichen Betrieb aus. Dabei handle es sich aber dennoch um Instandsetzungs‑ und Adaptierungsarbeiten, weil die Obstplantagen generell nur eine Lebensdauer von 12 bis maximal 15 Jahren gehabt hätten. Die Erneuerung von Obstplantagen sei daher keine werterhöhende Investition, sondern gehöre zum ordentlichen Geschäfts‑ bzw Wirtschaftsbetrieb, sodass dem Kläger dafür kein Ersatz zustehe. Mit diesen Ausführungen übergehen die Revisionswerber aber die Feststellungen, wonach der Kläger in Erwartung der Hofübergabe Investitionen in die Obstplantagen in einem Umfang getätigt hat, der über jene Investitionen hinausgeht, die er auch als Pächter aufgrund des Pachtvertrags zu leisten gehabt hätte (außergewöhnliche Ausbesserungen) und darüber hinaus sämtliche Obstplantagen nach Ablauf der Lebensdauer der darauf befindlichen Obstbäume erneuert, aber auch vergrößert hat. Ohnedies wurde dem Kläger nur die daraus resultierende Wertsteigerung, die sich aus dem Vergleich des Gesamtrestnutzungswerts der Pachtflächen zwischen den Zeitpunkten der Übergabe und der Rückgabe der Pachtflächen errechnet, zuerkannt.
[26] 1.2.2 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Anspruch auf § 1041 ABGB stützen könne, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange (§ 1478 ABGB, RS0020167), ziehen die Revisionswerber nicht in Zweifel. Sie machen allerdings geltend, dass der Anspruch des Klägers aus diesem Titel, soweit er den Betrag von 10.000 EUR übersteige, gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjährt sei, weil die Erneuerung und Finanzierung der Obstplantagen im Rahmen seines geschäftlichen Betriebs erfolgt sei. Die Anwendung von § 1486 Z 1 ABGB auf Bereicherungsansprüche kommt aber dann in Betracht, wenn es sich um Forderungen eines Unternehmers handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebs erfolgten Leistung oder Lieferung stammen (RS0018505). Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung, die der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen werden soll, das Entgelt für eine der in § 1486 ABGB aufgezählten Gegenleistungen bildet oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähnelt oder wirtschaftlich an deren Stelle tritt, sodass ein synallagmatisches Leistungsverhältnis vorauszusetzen ist (6 Ob 24/19a mwH; RS0034280 [T2]). Ein solcher Anspruch liegt hier jedoch nicht vor, sodass die Beklagten keine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts aufzeigen.
[27] 1.2.3 Schließlich machen die Beklagten geltend, dass dieser Anspruch des Klägers nicht „doppelt“ im Rahmen der Kreditrückzahlungen und einem Ersatz für werterhöhende Investitionen zugesprochen werden könne. Da sich diese Frage aber – wenn überhaupt – erst im fortzusetzenden Verfahren stellen könnte, ist darauf nicht weiter einzugehen.
1.3 Investitionen in das Wohnhaus der Beklagten:
[28] 1.3.1 Die Revisionswerber wenden ein, dass sie nur die Höhe der Investitionen des Klägers in das Wohnhaus außer Streit gestellt hätten, nicht aber diesen Anspruch dem Grunde nach. Dass der Kläger diese Investitionen in der Erwartung der beabsichtigten Hofübergabe geleistet habe, sei nicht festgestellt, sodass das Verfahren sekundär mangelhaft geblieben sei. Auch in diesem Zusammenhang wünschen die Beklagten lediglich eine andere Auslegung der Feststellungen des Erstgerichts, als sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, womit sie, wie bereits dargelegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Das Erstgericht hat – wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – festgestellt, dass der Kläger auch Investitionen in der Erwartung, den Hof von den Beklagten übergeben zu bekommen, geleistet hat.
[29] 1.3.2 Die Beklagten wenden in der Revision gegen diesen Anspruch des Klägers ein, dass er gemäß § 1097 ABGB präkludiert sei, weil er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung des Bestandverhältnisses klageweise geltend gemacht worden sei. Sie führen allerdings auch in diesem Punkt die Revision nicht gesetzmäßig aus, weil sie sich mit der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, das die Anwendung dieser Bestimmung im konkreten Fall mit Hinweis auf RS0019799, 7 Ob 628/81 verneint hat, nicht auseinandersetzen (RS0043603 [T9]).
[30] 1.3.3 Auch in diesem Zusammenhang machen die Beklagten in der Revision geltend, dass dieser Anspruch des Klägers nicht „doppelt“ im Rahmen der Kreditrückzahlungen und einem Ersatz für werterhöhende Investitionen zugesprochen werden könne. Da sich diese Frage aber – wenn überhaupt – erst im fortzusetzenden Verfahren stellen könnte, ist darauf auch hier nicht weiter einzugehen.
1.4 Zum Ersatz der vom Kläger geleisteten Kreditrückzahlungen:
[31] 1.4.1 Die Beklagten billigen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger ein Ersatzanspruch für von ihm geleistete Kreditrückzahlungen dem Grund nach zustehe, soweit der Kläger damit Kredite bedient habe, die zur Abdeckung von Altschulden der Beklagten verwendet worden seien. Dieser Anspruch des Klägers sei jedoch entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts verjährt, weil solche Rückforderungen von Kreditrückzahlungen wegen Zweckverfehlung gemäß § 1480 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
[32] 1.4.2 Gemäß § 1480 ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarte Annuitäten in drei Jahren. Annuitäten sind gleichbleibende Leistungen zur Verzinsung und Tilgung des Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodass bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltene Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst (8 Ob 244/98k vom 26. 11. 1998 mwH). Einen Kondiktionsanspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter periodischer Entgelte (vgl RS0117773) macht der Kläger aber nicht geltend. Aus welchem weiteren Grund die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, für die vom Kläger behaupteten zweckverfehlenden Geldleistungen für Kreditrückzahlungen gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist unrichtig sein sollte (RS0033819), zeigen die Rekurswerber nicht auf.
2. Zu den Gegenforderungen der Beklagten:
2.1 Zu den Ansprüchen der Beklagten aufgrund ihrer behaupteten Arbeitsleistungen:
[33] Die Beklagten führen in der Revision aus, sie hätten Arbeitsleistungen im Hinblick auf den erst abzuschließenden Übergabevertrag erbracht, sodass sie diese kondizieren könnten, weil der Übergabevertrag nicht zustandegekommen sei. Den Beklagten stehe eine angemessene Entlohnung unabhängig vom verschafften Nutzen zu, sodass auch keine Rolle spiele, ob die Leistungen der Beklagten vom Kläger gewünscht waren oder nicht.
[34] In diesem Punkt ist die Revision der Beklagten aber nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie von den den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen abweicht, wonach die Beklagten Arbeitsleistungen freiwillig erbrachten und der Kläger gerade nicht wollte, dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. Demnach steht gerade nicht fest, dass die Beklagten Arbeitsleistungen einzig und allein in Erwartung eines ihnen in Aussicht gestellten Vorteils erbracht hätten. Zutreffend hat schließlich das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen für den Entgeltanspruch entscheidend ist, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat (RS0014516; vgl 8 ObA 91/20w). Gerade an dieser Anspruchsvoraussetzung fehlt es aber im konkreten Fall.
2.2 Ansprüche auf Abgeltung von Investitionen der Beklagten auf von Dritten zugepachteten Flächen:
[35] Die Revisionswerber halten der Anwendung des § 420 ABGB durch das Berufungsgericht entgegen, dass sie ihre im Zeitraum von 2000 bis 2006 getätigten Investitionen dem Kläger nur deshalb ohne Ablöse überlassen hätten, weil sie davon ausgegangen seien, dass er ohnehin den Hof übernehmen werde. Hätten sie gewusst, dass der Kläger den Hof letztlich nicht übernehmen wird, hätten sie eine entsprechende Ablöse dieser Pachtflächen vereinbart.
[36] Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zeigen die Beklagten mit diesen Ausführungen schon deshalb nicht auf, weil die von ihnen behauptete Motivlage den Feststellungen nicht zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Nichtanwendung des § 420 ABGB eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Grundes und der Pflanzen erfordert, nach deren Inhalt die Verbindung der Pflanzen mit dem Erdreich nicht dauerhaft sein soll (3 Ob 217/16g). Eine solche Vereinbarung – für die die Beklagten beweispflichtig wären (RS0040188) – wurde hier gerade nicht getroffen. Die Beklagten haben über die von ihnen auf den Obstplantagen im Zeitraum 2000 bis 2006 geleisteten Investitionen weder mit dem Kläger noch mit den Verpächtern gesprochen.
2.3 Zahlung eines angemessenen Pachtzinses:
[37] Die Beklagten halten der rechtlichen Beurteilung dieser Gegenforderung durch das Berufungsgericht in der Revision entgegen, dass sie zwar unter dem Titel des Pachtzinses keine Geldleistung an den Kläger erbracht hätten. Als Leistung sei aber jedenfalls die kostenlose Zurverfügungstellung des landwirtschaftlichen Betriebs und der dazugehörenden Flächen zur Bewirtschaftung, die Minderung des Pachtzinses bzw der gänzliche Verzicht darauf zu sehen, sodass die Beklagten ihren Anspruch auf § 1435 ABGB stützen könnten. Auch in diesem Zusammenhang machen die Beklagten geltend, dass sie (nur) in Erwartung der Hofübergabe keinen Pachtzins gegenüber dem Kläger verrechnet haben. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Streitteilen vereinbarte Pachtvertrag – obwohl mit ihm auch der Zweck verfolgt wurde, der Zweitbeklagten die Inanspruchnahme von Pensionsleistungen zu ermöglichen – wirksam vereinbart wurde, stellen die Beklagten nicht zum Tragen. Die Kondiktion wegen Nichteintritts des Erfolgs wird in Analogie zu § 1435 ABGB gewährt. Eine Leistungskondiktion nach dieser Bestimmung kommt aber nicht zum Tragen, wenn für tatsächlich erbrachte Leistungen – wie hier – konkrete Vereinbarungen, insbesondere auch zum Pachtzins, getroffen wurden (9 Ob 4/16b Pkt 10; Koziol/Spitzer in KBB6 § 1435 Rz 2 mwH). Eine Korrekturbedürftigkeit der damit übereinstimmenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts zeigen die Revisionswerber nicht auf.
2.4 Kosten für einen Traktor der Marke „Holder“:
[38] Der Kläger hat die Kosten für diesen Traktor von seinem Anspruch auf angemessenes Arbeitsentgelt ohnedies in Abzug gebracht, das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Mit den aus „advokatorischer Vorsicht“ für den Fall erhobenen Ausführungen, dass „der Oberste Gerichtshof zu einer anderen Rechtsansicht gelangen“ sollte, wird die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.5 Wiederherstellungskosten der Obstplantage am H*:
[39] Die Revisionswerber rügen, dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht nicht mit ihren Berufungsausführungen zu diesem Punkt auseinandergesetzt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht den Ausführungen der Beklagten in der Berufung betreffend die nicht eingetretene Verjährung beipflichten müssen und diesen Anspruch „den beklagten Parteien zusprechen“ müssen. Die Revisionswerber verabsäumen es aber inhaltlich darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage das Berufungsgericht anders als das Erstgericht die Berechtigung dieser Gegenforderung hätte bejahen sollen. Der bloße Verweis auf die bereits im Berufungsverfahren dazu erhobenen Ausführungen ist unbeachtlich, kann doch ohne Heranziehung der Berufungsschrift eine Auseinandersetzung nicht stattfinden (RS0043579 [T9, T12, T13]). Damit vermögen die Beklagten aber schon die Relevanz der im Ergebnis behaupteten Mangelhaftigkeit nicht aufzuzeigen (RS0043027 [T1, T10]).
2.6 Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2016:
[40] Zur Gegenforderung aus diesem Titel hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die Berufung keine Ausführungen enthält. Darauf kommen die Beklagten in der Revision nicht mehr zurück. Die in der Berufung unterlassene Rechtsrüge zu dieser selbständig zu beurteilenden Gegenforderung kann in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573 [T40, T41]).
[41] Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren daher die Revision und der Rekurs zurückzuweisen.
[42] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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