European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00061.23V.0420.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Teil‑ und Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 29. März 2021 ereignete sich gegen 13:45 Uhr ein Verkehrsunfall in Götzis zwischen dem zum Unfallzeitpunkt sechsjährigen Kläger auf Inlineskates und einem vom Erstbeklagten gelenkten, vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW Mercedes Sprinter. Die Unfallstelle liegt drei Meter außerhalb (nördlich) einer Fußgängerzone. Aus Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen von rechts mündet an der Unfallstelle ein (in Richtung der Fahrbahn gesehen abschüssiger) asphaltierter Zugangsweg zu einer Wohnhausanlage ein.
[2] Unmittelbar vor dem Unfall durchfuhr der Erstbeklagte von Süden kommend eine Fußgängerzone, die nur zwischen 5:00 und 10:00 Uhr morgens zur Durchführung von Ladetätigkeiten befahren werden darf. Dass der Erstbeklagte über eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone verfügt hätte, kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeklagte setzte nach Abschluss seiner Liefertätigkeit die Fahrt durch die restliche Fußgängerzone fort, wobei er noch innerhalb der Fußgängerzone auf 20 km/h beschleunigte und kurz vor der Unfallstelle einen Seitenabstand von 1,5 Metern zu den (aus seiner Sicht rechts befindlichen) Gebäuden einhielt. Der Erstbeklagte hatte bei Annäherung keine Sicht in den Zugangsweg; es befanden sich keine spielenden Kinder in seinem Sichtbereich.
[3] Der Kläger konnte den vom Erstbeklagten befahrenen Bereich ebenfalls nicht einsehen. Er hielt im Bereich der Kreuzung des Zugangswegs mit der Fahrbahn nicht an, sondern fuhr in einem Zug mit 10 bis 15 km/h ein.
[4] Der Erstbeklagte nahm den Kläger erstmals 1,5 Sekunden vor der Kollision wahr und konnte keine wirksame Abwehrmaßnahme mehr setzen, sodass es zum Zusammenstoß zwischen der Vorderfront des Fahrzeugs und dem Kläger kam.
[5] Der Kläger begehrt die Zahlung von 26.325,45 EUR sA an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden. Der Erstbeklagte habe die Fußgängerzone rechtswidrig befahren; er sei nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und habe einen zu geringen seitlichen Abstand eingehalten. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass in der Fußgängerzone Fahrzeuge unterwegs seien. Der Erstbeklagte sei unaufmerksam und mit relativ überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er hätte bremsbereit fahren müssen, weil er mit spielenden Kindern rechnen hätte müssen.
[6] Die Beklagten bestreiten. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger, der eine Vorrangsverletzung zu vertreten habe und plötzlich auf die Straße gefahren sei. Der Erstbeklagte habe sich auf die Zusicherung seines Geschäftspartners über das Vorliegen einer Sondergenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone verlassen. Er habe nur eine geringe Geschwindigkeit und ausreichenden Seitenabstand eingehalten. Für den Erstbeklagten liege ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG vor.
[7] Das Erstgerichtsprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Dem Erstbeklagten sei ein Verstoß gegen § 76a StVO anzulasten; hätte er die Fußgängerzone nicht rechtswidrig befahren, wäre er gar nicht erst zur Unfallstelle gekommen. Dem zum Unfallzeitpunkt sechsjährigen Kläger, der als Rollschuhfahrer außerhalb einer Radfahranlage die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften beachten hätte müssen, könne kein Mitverschulden angelastet werden. Er habe zwar § 76 StVO verletzt, dieser Verstoß sei aber aufgrund seines Alters und der Besonderheiten der Unfallörtlichkeit, aufgrund derer der Kläger nicht mit Autoverkehr rechnen habe müssen, vernachlässigbar.
[8] Das Berufungsgericht wies das Zahlungsbegehren über Berufung der Beklagten mit Teilurteil ab. Der Erstbeklagte habe zwar gegen § 76a StVO verstoßen, weil er die Fußgängerzone unerlaubter Weise befahren und die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten habe. Es fehle aber am Rechtswidrigkeitszusammenhang. § 76a StVO diene dem Schutz der Verkehrsteilnehmer – insbesondere der Fußgänger – innerhalb einer Fußgängerzone. Die Vorschrift habe aber nicht den Zweck, die Entstehung von Unfällen außerhalb einer Fußgängerzone zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung habe die Anordnung einer im Ortsgebiet geltenden Höchstgeschwindigkeit nicht den Zweck, Unfälle außerhalb des Ortsgebiets zu vermeiden. Die Anordnung der innerhalb der Fußgängerzone zulässigen Höchstgeschwindigkeit habe damit nicht den Zweck, Unfälle außerhalb der Fußgängerzone zu vermeiden. Der Schutzzweck eines Fahrverbots umfasse Gefahren, die durch das Befahren der betroffenen Verkehrsfläche verursacht oder erhöht werden. Ereigne sich der Unfall außerhalb dieser Verkehrsfläche, fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Den Beklagten sei außerdem der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelungen, weil der Erstbeklagte jede nur denkbare Vorsicht angewendet und den Unfall trotzdem nicht vermeiden habe können. Der Erstbeklagte habe mit plötzlich auf die Straße fahrenden Kindern nicht rechnen müssen.
[9] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob sich der Schutzzweck des § 76a StVO auch auf Unfälle knapp außerhalb der Fußgängerzone erstrecke.
[10] Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer gänzlichen Stattgebung der Klage.
[11] Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslagezulässig und im Sinn der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts berechtigt.
[13] Der Kläger argumentiert, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt die Fußgängerzone unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen angegebenen Länge des Mercedes Sprinter noch gar nicht zur Gänze verlassen gehabt habe. Der Kläger sei als Fußgänger zu qualifizieren und vom Schutzzweck des § 76a StVO umfasst. Der Schutz dieser Norm müsse auch für unmittelbare Ein- und Ausfahrten zu Fußgängerzonen gelten, weil ansonsten der durch die Widmung als Fußgängerzone intendierte Zweck der gefahrlosen Nutzung dieses Bereichs durch Fußgänger gefährdet wäre. Den Beklagten sei der Entlastungsbeweis iSd § 9 EKHG misslungen.
Dazu hat der erkennende Fachsenat erwogen:
[14] 1. Nach § 76a Abs 1 StVO kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach Abs 2 kann die Behörde (unter anderem) Zeiträume bestimmen, innerhalb derer eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Nach Abs 5 dürfen Fußgängerzonen jedenfalls mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs (lit a), den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen (lit b), mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Strafvollzugsverwaltung und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes (lit c) und mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs‑ oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt (lit d), befahren werden. Nach Abs 6 dürfen die Lenker von Fahrzeugen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen udgl) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Unter „Schrittgeschwindigkeit“ ist dabei eine Geschwindigkeit von rund 5 km/h zu verstehen (vgl Leithner, Fahren in Schrittgeschwindigkeit. Wie schnell ist die Schrittgeschwindigkeit iS der StVO? ZVR 2021/132, 293).
[15] Die Widmung eines innerstädtischen Bereichs als Fußgängerzone bedeutet damit, dass dieser Bereich nach Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten werden und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll. Im Bereich der Fußgängerzone ist – wenn überhaupt – nur mit geringem Fahrzeugverkehr zu rechnen (2 Ob 220/77 ZVR 1978/284; RS0075449). § 76a StVO normiert also für den Bereich einer Fußgängerzone ein Verbot jeglichen Fahrzeugverkehrs, sofern nicht einer der (eng gehaltenen) Ausnahmefälle des § 76a StVO vorliegt (vgl § 53 Abs 1 Z 9a StVO).
[16] 2. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Erstbeklagte gegen § 76a Abs 1 und Abs 6 StVO verstoßen hat, indem er die Fußgängerzone zu Lieferzwecken außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten – und damit unzulässiger Weise (Stolzlechner, Aktuelle Probleme des Straßenverkehrsrechts – Kampieren auf öffentlichen Straßen und Rechtsfragen der verkehrsberuhigten Zonen, ZVR 1986, 193 [200]) – mit 20 km/h – und damit deutlich schneller als mit der zulässigen Schrittgeschwindigkeit – befahren hat.
[17] Strittig ist jedoch, ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 76a StVO und der Kollision, die sich unmittelbar nach dem Ende der Fußgängerzone ereignete, zu bejahen ist.
[18] 3. Der Schutzzweck einer Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte. Dabei genügt es, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist. Die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (RS0008775 [insb auch T2, T4]).
[19] 4. Der sich aus § 76a (Abs 1) StVO ergebende, weitgehende Ausschluss jeglichen Fahrzeugverkehrs in der Fußgängerzone soll – einem allgemeinen Fahrverbot gleich – umfassend vor allen Gefahren schützen, die durch das Befahren der Verkehrsfläche mit Fahrzeugen (sofern diese nicht ausnahmsweise zulässig einfahren) verursacht oder erhöht werden können (vgl RS0075278 [insb auch T1]). In diesem Fall ist der in der Revisionsbeantwortung erhobene, zu beschränkten Fahrverboten entwickelte Einwand, dass sich der Unfall mit einem berechtigten Benützer in gleicher Weise ereignet hätte, nicht möglich (2 Ob 140/11v Punkt 2.).
[20] Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es nicht entscheidend auf die Frage ankommt, ob die Kollisionsstelle innerhalb oder knapp außerhalb des vom allgemeinen Fahrverbot umfassten Abschnitts liegt, sofern nur feststeht, dass der das Fahrverbot Verletzende die Unfallstelle nur unter Missachtung des Fahrverbots erreichen konnte (2 Ob 165/05m).
[21] Dieser Gedanke kann auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Erstbeklagte konnte die im unmittelbaren räumlichen Nahebereich zum Ende der Fußgängerzone liegende Unfallstelle – die Front des LKW befand sich (nur) drei Meter jenseits des Hinweiszeichens nach § 53 Abs 1 Z 9b StVO – in Fahrtrichtung Norden nur aufgrund des unzulässigen Befahrens der Fußgängerzone erreichen. Für den am Zugangsweg rollschuhfahrenden Kläger war der sich aus Richtung Süden nähernde LKW des Erstbeklagten überdies nur eingeschränkt wahrnehmbar. Bei dieser Sachlage ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem unzulässigen Befahren der Fußgängerzone und dem Unfall zu bejahen.
[22] 5. Die Anordnung des Fahrens von Schrittgeschwindigkeit dient erkennbar der Verhinderung jeglicher Gefährdung von Fußgängern (ErläutRV 1188 BlgNR 15. GP 26). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der für einen bestimmten Bereich festgesetzten Höchstgeschwindigkeit und einem außerhalb dieses Bereichs erfolgten Verkehrsunfall zu verneinen (RS0023074). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn sich der Unfall so knapp außerhalb des Ortsgebiets ereignet, dass sich das beteiligte Fahrzeug noch großteils im Ortsgebiet befindet (8 Ob 114/83 ZVR 1984/270 [0,5 Meter]).
[23] Ob sich die zuletzt gemachten Überlegungen auch auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen lassen, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 76a Abs 1 StVO und dem Unfall zu bejahen ist.
[24] 6. Da dem Erstbeklagten auf dieser Grundlage ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls anzulasten ist, erübrigen sich nähere Ausführungen zum Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG.
[25] 7. Dem Kläger kann kein Mitverschulden am Verkehrsunfall angelastet werden.
[26] 7.1. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt auf Inlineskates unterwegs. Als Rollschuhfahrer hatte er nach § 88a Abs 3 letzter Satz StVO – weil sich der Unfall außerhalb einer Radfahranlage ereignete – die für Fußgänger geltenden Vorschriften, damit insbesondere § 76 StVO (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 24/2020), zu beachten (2 Ob 44/08x). Gegen § 76 Abs 1 und 4 lit b StVO idF BGBl I 24/2020 hat der Kläger durch das überraschende und andere Straßenbenützer gefährdende Queren der Fahrbahn in objektiver Hinsicht verstoßen. Die für Fahrzeuge geltende Bestimmung des § 19 StVO hatte der Kläger, der als Rollschuhfahrer nicht als Fahrzeuglenker anzusehen ist (2 Ob 44/08x mwN), hingegen nicht zu beachten.
[27] 7.2. Die Verantwortlichkeit von Unmündigen – also Personen unter vierzehn Jahren (§ 21 Abs 2 ABGB) – ist unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalls vorhanden war, und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens in jedem Einzelfall zu prüfen. Bei Feststellung ihres Verschuldens ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit nach Alter und geistiger Entwicklung des Unmündigen das Verhalten als Verschulden angerechnet werden kann (RS0027048). Gegen einen Verschuldensvorwurf sprechen fehlendes Lebensalter, fehlende Lebenserfahrung und die Ausübung des Spieltriebs (RS0027020 [T6]). Bei Kindern unter sieben Jahren, die – insbesondere aus Spieltrieb – nicht auf den Verkehr achten, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Annahme eines Mitverschuldens als nicht sachgerecht angesehen (RS0027641; RS0027749). In der Entscheidung 2 Ob 173/83 ZVR 1984/323 hat der Senat das Verschulden eines rund 6 1/2-jährigen Kindes verneint, das auf die Fahrbahn gelaufen war. Die dort angestellten Überlegungen zur fehlenden Einsicht des unter 7‑jährigen Kindes in das Unrechtmäßige seines Verhaltens sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Kläger in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone aus einem abschüssigen, zu einer Wohnanlage führenden Zugangsweg kommend mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h die Fahrbahn querte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er wegen der unmittelbaren Nähe zur Fußgängerzone nicht unbedingt mit sich von (aus seiner Sicht) links (mit 20 km/h) annähernden Fahrzeugen rechnen musste, auf die er außerdem wegen der vorhandenen Gebäude keine Sicht hatte.
[28] 8. Insgesamt war damit der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
[29] 9. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO. Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten. Daran ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden (vgl RS0129336).
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