OGH 2Ob220/77 (RS0075449)

OGH2Ob220/7725.11.1977

Rechtssatz

Die ausdrückliche Widmung eines innerstädtischen Bereiches als Fußgängerzone bedeutet, daß dieser Bereich nach Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten werden und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll.

Auto

 

Normen

StVO §76a Abs1

2 Ob 220/77OGH25.11.1977

Veröff: ZVR 1978/284 S 343

2 Ob 243/13vOGH22.01.2014

Beisatz: Angesichts dieser vom Gesetz vorgesehenen gleichen Widmung von Gehsteig und Fußgängerzone liegt es nahe, hinsichtlich der Benützungsberechtigung Gehsteige und Fußgängerzonen grundsätzlich gleich zu behandeln. Hier: Befahren mit Laufrad durch Kleinkind. (T1)<br/>Beisatz: Selbst dann, wenn eine Fußgängerzone über eine „Fahrbahn“ und einen davon durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügt, entspricht diese „Fahrbahn“ nicht der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO, weil sie eben als Teil der Fußgängerzone dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten und somit gar nicht oder nur zeitweilig dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist. (T2); Veröff: SZ 2014/3

Dokumentnummer

JJR_19771125_OGH0002_0020OB00220_7700000_002

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