Normen
StVO §76a Abs1
2 Ob 220/77 | OGH | 25.11.1977 |
Veröff: ZVR 1978/284 S 343 |
2 Ob 243/13v | OGH | 22.01.2014 |
Beisatz: Angesichts dieser vom Gesetz vorgesehenen gleichen Widmung von Gehsteig und Fußgängerzone liegt es nahe, hinsichtlich der Benützungsberechtigung Gehsteige und Fußgängerzonen grundsätzlich gleich zu behandeln. Hier: Befahren mit Laufrad durch Kleinkind. (T1)<br/>Beisatz: Selbst dann, wenn eine Fußgängerzone über eine „Fahrbahn“ und einen davon durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügt, entspricht diese „Fahrbahn“ nicht der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO, weil sie eben als Teil der Fußgängerzone dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten und somit gar nicht oder nur zeitweilig dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist. (T2); Veröff: SZ 2014/3 |
Dokumentnummer
JJR_19771125_OGH0002_0020OB00220_7700000_002
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