OGH 8Ob227/76 (RS0027020)

OGH8Ob227/7620.4.2023

Rechtssatz

Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein.

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1310

8 Ob 227/76OGH22.12.1976

Veröff: ZVR 1978/167 S 211

1 Ob 563/79OGH30.03.1979
5 Ob 641/79OGH20.11.1979

nur: Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. (T1) Veröff: EFSlg 33757

1 Ob 594/81OGH15.07.1981

Vgl auch; Beisatz: Mitverschulden wäre milder zu beurteilen als bei einem Vollsinnigen und Mündigen und könnte die Billigkeitserwägung nach dem Schlusshalbsatz des § 1310 ABGB nicht dahin beeinflussen, dass der Beklagte über die Deckung durch den Haftpflichtversicherer hinaus auch persönlich haften müsse. (T2)

8 Ob 258/81OGH11.02.1982
6 Ob 618/83OGH30.06.1983

nur T1

6 Ob 652/84OGH04.10.1984

nur T1; Beisatz: Die Einsichtsfähigkeit hängt wiederum weitgehend vom Alter der geistigen Entwicklung ab. (T3)

8 Ob 31/85OGH24.10.1985

Auch; nur T1

7 Ob 670/85OGH28.11.1985

nur T1

7 Ob 55/87OGH10.12.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Grundsätzlich sind Kinder gemäß § 153 ABGB nicht deliktsfähig, die Haftung für deliktisches Verhalten ist die Ausnahme. (T4) Veröff: EvBl 1988/95 S 460 = VersR 1989,426

7 Ob 36/88OGH20.10.1988

nur T1; Beis wie T4; Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355

2 Ob 121/89OGH31.10.1989
10 Ob 79/00sOGH02.05.2000

Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, welche Einsichtfähigkeit der Deliktsunfähige tatsächlich hatte. (T5)

1 Ob 161/05sOGH18.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Argumente, die gegen einen Verschuldensvorwurf sprechen: Lebensalter, fehlende Lebenserfahrung und die Ausübung des Spieltriebs. (T6); Beisatz: Hier: Eine rund 10 1/2-Jährige fügt ihrer gleichaltrigen Freundin mit einem Holzbohrer beim Spiel eine schwere Augenverletzung zu. (T7)

6 Ob 294/05mOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T8)

7 Ob 251/06xOGH29.11.2006

Auch; Beisatz: Die Frage der Einsichtsfähigkeit des (auch mündigen) Minderjährigen muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T9)

2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/158

7 Ob 93/09sOGH03.06.2009

Auch

2 Ob 83/09hOGH18.12.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/170

2 Ob 124/12tOGH07.08.2012

Vgl; Auch Beis wie T6 nur: Ausübung des Spieltriebs als Argument gegen einen Verschuldensvorwurf. (T10)

2 Ob 31/15wOGH09.04.2015

Auch; nur T1

1 Ob 74/21wOGH21.04.2021

Auch; nur T1; Beis wie T9

2 Ob 61/23vOGH20.04.2023

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19761222_OGH0002_0080OB00227_7600000_003