OGH 2Ob31/15w

OGH2Ob31/15w9.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****-D***** P*****, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei mj F***** C*****, vertreten durch die Mutter B***** C*****, diese vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 11.227,50 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 5. November 2014, GZ 22 R 321/14f‑29, womit über Berufung beider Parteien das Teil‑Zwischenurteil des Bezirksgerichts Hallein vom 11. Juli 2014, GZ 1 C 780/13m‑23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00031.15W.0409.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

1. Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen 11.227,50 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 9. 2012 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach im Ausmaß von einem Viertel zu Recht.

2. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger 8.420,63 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 9. 2012 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Am 26. 5. 2012 gegen 18:05 Uhr ereignete sich in H***** in der W*****straße auf Höhe des Hauses Nr 1 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Elektrofahrrades und der am ***** 2002 geborene Beklagte, ebenfalls als Radfahrer, beteiligt waren.

Der Kläger fuhr mit seinem Elektrofahrrad am rechten Fahrbahnrand der W*****straße stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h und einem Abstand zur rechten Gehsteigkante von 50 bis 60 cm. Wegen einer dichten Hecke hatte er keine Sicht in Richtung des Zuganges zum Haus W*****straße 1.

Kurz vor dem Unfall hatte der im Unfallszeitpunkt gerade 10 Jahre gewordene Beklagte mit Freunden auf dem Sportplatz der Volksschule Fußball gespielt. Dabei hatte sich einer der Freunde bei einem Sturz am Spielfeldrand eine blutende Wunde am Knie zugezogen. Über Ersuchen des Verletzten nahm der Beklagte dessen Fahrrad, um die Mutter des verletzten Freundes zu verständigen. Nachdem er diese zu Hause nicht angetroffen hatte, wollte er wieder zum Sportplatz zurückfahren. Er radelte dabei durch die Wohnanlage, zu der auch das Haus W*****straße 1 gehört, im rechten Winkel zur W*****straße in Richtung deren Fahrbahn, um in diese nach links einzubiegen. Dort angekommen fuhr er mit nicht näher feststellbarer Geschwindigkeit ohne zu bremsen in einem Zug über den Gehsteig auf die Fahrbahn, wo es unmittelbar danach zum Zusammenstoß mit dem von links kommenden Kläger kam. Dieser hatte keine Möglichkeit, den Unfall durch Bremsen oder Ausweichen zu vermeiden.

Der Beklagte besuchte im Unfallszeitpunkt die Volksschule. Er hatte wenige Wochen zuvor eine freiwillige Radfahrprüfung bestanden. Der Beklagte verfügt über kein eigenes Vermögen und außer geringem Taschengeld auch über kein Einkommen. Er wohnt in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche. Seine Eltern sind geschieden, es werden für ihn Unterhaltsvorschüsse gewährt. Eine Haftpflichtversicherung zu seinen Gunsten bestand zum Unfallszeitpunkt nicht.

Der Kläger begehrt ‑ gestützt ausdrücklich nur auf den Anspruchsgrund nach § 1310 1. Fall ABGB (ON 21) ‑ Schadenersatz, insbesondere Schmerzengeld. Er habe durch den Unfall eine Hüftpfannenfraktur erlitten, Spät- und Dauerfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden, er habe bereits erfolgreich die Fahrradprüfung abgelegt und hätte erkennen können, dass er gegen elementare Regeln des Straßenverkehrs verstieß, indem er trotz Sichtbehinderung in die Straße einfuhr. Er hafte unabhängig von seiner Vermögenssituation für die Unfallfolgen.

Der Beklagte bestritt. Er sei aus der Hausauffahrt in die W*****straße eingebogen und habe in seiner Aufregung vergessen, nach links zu blicken. Für ihn habe der Vertrauensgrundsatz zur Unfallszeit nicht gegolten. Dagegen sei der Kläger zu schnell gefahren und habe nicht rechtzeitig auf den Beklagten reagiert. Der Beklagte habe sich in der Aufregung über seinen verletzten Freund in einem Ausnahmezustand befunden, es könne ihm am Unfall kein Verschulden angelastet werden. Er sei außerdem einkommens‑ und vermögenslos. Zudem könne eine auf § 1310 ABGB gestützte Haftung für zukünftige Schäden nicht zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden.

Das Erstgericht sprach mit Teil‑Zwischenurteil dem Grunde nach das Zurechtbestehen der Hälfte des Leistungsbegehrens aus. Von einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Beklagten gemäß § 1309 ABGB könne nicht die Rede sein. Ein Zehnjähriger könne durchaus unbeaufsichtigt Fußball spielen gehen. Nach bestandener Radfahrprüfung bestehe auch kein Grund, insoweit eine Verletzung der Aufsichtspflicht anzunehmen. Es verbleibe somit die subsidiäre Haftung nach § 1310 ABGB, nach der es angemessen erscheine, den noch unmündigen, aber doch schon einsichtsfähigen Beklagten zumindest teilweise für den Schaden des Klägers haften zu lassen. Er habe grundlegende Regeln des Straßenverkehrs missachtet, indem er trotz ungünstiger Sichtverhältnisse von einem Hauszugang ungebremst in den Fließverkehr eingefahren sei. Auch wenn man ihm zugrunde halte, dass er noch vier Jahre von der Deliksfähigkeitsgrenze entfernt gewesen sei und sich in einem gewissen Aufregungszustand befunden habe, erscheine es angemessen, ihn für die Hälfte des Schadens des Klägers haften zu lassen.

Das von beiden Streitteilen angerufene Berufungsgericht gab nur der Berufung des Klägers Folge und sprach das Zurechtbestehen des Leistungsbegehrens dem Grunde nach mit drei Viertel aus. In den Fällen des § 1310 ABGB sei nach Billigkeit der Ersatz zur Gänze oder zum Teil zuzuerkennen. Aus der Zulassung Zehnjähriger zur Radfahrprüfung ergebe sich, dass ihnen der Gesetzgeber ein verkehrsgerechtes Verhalten zumute. Auch wenn die Verantwortlichkeit Unmündiger umso weniger anzunehmen sei, je mehr ihr Alter unter jenem der Mündigkeitsgrenze liege und auch unter Berücksichtigung des Aufregungszustands, in dem sich der Beklagte befunden habe, sowie seiner geringen praktischen Erfahrung im Straßenverkehr als Radfahrer, sei eine Ersatzpflicht im Ausmaß von drei Viertel angemessen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, welche Gewichtung der abgelegten Radfahrprüfung bei der Ersatzpflicht eines zehnjährigen Radfahrers bei einer Haftung nach dem ersten Fall des § 1310 ABGB zukomme, wenn dieser sich in einer gewissen Aufregung und Ablenkung befunden habe und andererseits den Geschädigten kein Mitverschulden treffe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die ordentliche Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auszusprechen, dass das Klagebegehren dem Grunde nach nur im Ausmaß von einem Viertel zu Recht bestehe; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; in eventu, ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig , weil das Berufungsgericht von den Judikaturgrundsätzen zu § 1310 ABGB abgewichen ist; sie ist auch berechtigt .

1. Der Revisionswerber verweist auf die Feststellungen zu seiner spezifischen Situation im Unfallszeitpunkt und meint, dass ihm zwar im Hinblick auf die bestandene Radfahrprüfung in gewisser Weise ein verkehrsgerechtes Verhalten zugemutet werden könne, weshalb er auch ein Viertel Mitverschulden zugestehe. Er sei aber noch weit von der Mündigkeitsgrenze entfernt gewesen, weshalb schon alleine der Ersatzanspruch wesentlich zu kürzen sei. Außerdem sei er abgelenkt und aufgeregt und noch kein geübter Radfahrer gewesen. Im Hinblick auf die Entscheidung 9 Ob 181/00h (ZVR 2001/82) hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass er kein Vermögen besitze und zu seinen Gunsten auch keine Haftpflichtversicherung bestehe.

2. Nach § 65 Abs 1 StVO muss der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein. Kindern unter 12 Jahren ist nach Abs 2 der Bestimmung über Antrag die behördliche Bewilligung zu erteilen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Über die erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, den Radfahrausweis, auszustellen.

§ 65 StVO gestattet somit Kindern über 12 Jahren die selbständige Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer und traut ihnen damit verkehrsgerechtes Verhalten zu. Dies kann von den übrigen Verkehrsteilnehmern daher erwartet werden (RIS‑Justiz RS0027599).

3. Diese Zulassung als Radfahrer besagt aber noch nicht, dass Kinder in diesem Alter im gleichem Maße verantwortlich sind wie Erwachsene. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, dass das Verschulden unmündiger Minderjähriger in der Regel milder zu beurteilen ist als unter sonst gleichen Umständen jenes Erwachsener (RIS‑Justiz RS0027599 [T3]). Ob einem minderjährigen Kind ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, hängt von seiner Einsichtsfähigkeit ab, die umso eher abzulehnen ist, je entfernter das Alter von der Mündigkeitsgrenze liegt (RIS‑Justiz RS0027499). Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (RIS‑Justiz RS0027366).

So ist ein 11‑jähriges Kind, das mit behördlicher Bewilligung ein Fahrrad lenkt, hinsichtlich seines Verschuldens an einem Verkehrsunfall nicht wie ein mündiger Minderjähriger zu behandeln (RIS‑Justiz RS0027768).

Auch ein 10‑jähriger Bub mit Radfahrprüfung ist noch als Kind iSd § 3 StVO anzusehen (RIS‑Justiz RS0074021 [T3]; ZVR 1982/167). Zwar ist von einem 10 Jahre alten Schulkind die Einsicht in grundlegende Verkehrsregeln zu erwarten (ausführliche Entscheidungsnachweise auch für Kinder unter diesem Alter siehe Danzl , EKHG 9 § 7 E 47), und kann auch von einem 9‑jährigen Knaben die grundsätzliche Einsicht in einfache Verkehrsregeln erwartet werden (RIS‑Justiz RS0027499 [T3]; Danzl aaO E 50 mwN), doch ist ihr Mitverschulden jedenfalls geringer zu bewerten als das von Erwachsenen (RIS‑Justiz RS0026996).

In der Entscheidung 2 Ob 4/92 (ZVR 1992/115) wurde deshalb dargelegt, dass im dortigen Fall (Vorrangverletzung durch PKW‑Lenker, Kurvenschneiden des minderjährigen Radfahrers) bei einem Erwachsenen ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen wäre, im Hinblick auf das Alter des Klägers von rund 12 Jahren im Unfallszeitpunkt sein Mitverschulden aber auf ein Drittel zu reduzieren sei.

4. Im vorliegenden Fall ist aber weiters zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Fall der Beurteilung des „Mitverschuldens“ des klagenden Kindes bei Geltendmachung eigener Ansprüche handelt, sondern dass umgekehrt das Kind nach § 1310 ABGB in Anspruch genommen wird.

Deliktsunfähige Schädiger trifft aber grundsätzlich keine Haftung (6 Ob 214/12g). In den Fällen des § 1310 ABGB besteht nur eine ausnahmsweise Haftung des unmündigen Schädigers, die es dem billigen Ermessen des Richters überlässt, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzustellen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss (3 Ob 177/12v, JBl 2013, 251).

§ 1310 ABGB ordnet also eine Haftung grundsätzlich Deliktsunfähiger nach Maßgabe der Billigkeit an. Das Gericht soll nach dem Wortlaut des § 1310 ABGB mit Erwägung des Umstands, ob den Schädiger „ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist“, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege, auf den ganzen Ersatz oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.

5. Bei dieser ausnahmsweisen Haftung des unmündigen Schädigers bleibt es in jedem der in § 1310 ABGB genannten Ausnahmefälle somit dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen (2 Ob 167/03b, 9 Ob 181/00h, ZVR 2001/82), das ‑ wie bereits ausgeführt ‑ unter Umständen den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, aber nicht erreichen muss (RIS‑Justiz RS0027590). Bereits im Verfahren über den Anspruchsgrund ist zu entscheiden, ob einem minderjährigen Beklagten trotz Bejahung seines Verschuldens mit Rücksicht auf die besonderen Umstände nach Billigkeit nicht doch nur ein Teil des Schadens zum Ersatz auferlegt werden darf (RIS‑Justiz RS0027541).

Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung einzubeziehen ‑ so etwa auch das vom Revisionswerber angesprochene Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers (2 Ob 167/03b, 9 Ob 181/00h, 6 Ob 214/12g). Nach den konkreten Umständen kann es also auch der Billigkeit entsprechen, die Haftung des Schädigers auf das Maß der Deckung durch die Haftpflichtversicherung zu beschränken (RIS‑Justiz RS0027695) ‑ auf welchen Anwendungsfall des § 1310 ABGB der Kläger seinen Anspruch jedoch ohnedies ausdrücklich nicht stützt (ON 21).

6. Die Deliktsfähigkeit Unmündiger im Rahmen des § 1310 ABGB ist unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltens im konkreten Einzelfall zu prüfen (RIS‑Justiz RS0027020). Die Verantwortlichkeit ist in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf das bei ihnen zur Unfallszeit vorhandene Maß an Einsicht und auf die Art ihres ursächlichen Verhaltens zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0027566).

Nach den Feststellungen wohnt der Beklagte in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche und besucht mittlerweile ein Bundesrealgymnasium; auch hat er die freiwillige Radfahrprüfung bereits wenige Wochen vor dem Unfall bestanden. Auch wenn daher keine näheren Feststellungen zu seiner persönlichen Entwicklung getroffen wurden, kann daraus doch der Schluss gezogen werden, dass das Kind zumindest altersgemäß entwickelt ist und war. Weiters ist im Sinne der Judikatur zu beachten, dass zu seinen Gunsten keine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. Zuletzt kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte im Unfallszeitpunkt durch die Verletzung seines Freundes auf dem Fußballplatz und die Tatsache, dass er dessen Mutter nicht erreichen konnte, aufgeregt und abgelenkt war, was ihm auch der Kläger nicht prinzipiell abspricht.

Mag nun zwar der Gesetzgeber im Hinblick auf die Bestimmung des § 65 StVO bereits Kindern über 10 Jahren die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Radfahrer zutrauen, ändert dies nichts daran, dass unmündige Minderjährige von der Rechtsordnung prinzipiell als nicht deliktsfähig angesehen werden (§ 176 ABGB). Es kann von ihnen nicht ohne weiteres verlangt werden, in einer psychisch belastenden Situation ruhig und besonnen am Verkehrsgeschehen teilzunehmen, und sich nicht auf eine bestimmte, ihnen vorrangig erscheinende Aufgabe, hier dem verunglückten Freund zu helfen, zu konzentrieren und nicht nicht darüber sonstige sich gleichzeitig stellende Anforderungen, wie hier die Beachtung grundlegender Straßenverkehrsregeln, aus dem Auge zu verlieren.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass die zugestandene Haftung des Beklagten für ein Viertel des Schadens des Klägers dem Billigkeitsgedanken des § 1310 erster Fall ABGB ausreichend und fallbezogen gerecht wird.

8. Es war daher der Revision Folge zu geben und auszusprechen, dass den Beklagten dem Grunde nach die Haftung für die Schäden des Klägers nur zu einem Viertel trifft. Die darüber hinausgehenden drei Viertel des Leistungsbegehrens waren abzuweisen.

9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 und 4 ZPO, § 393 Abs 4 ZPO.

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