OGH 7Ob318/65 (RS0027590)

OGH7Ob318/6520.10.1965

Rechtssatz

In jedem der im § 1310 ABGB genannten Ausnahmsfälle ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadensersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag des Schadens erreichen kann, ihn aber nicht erreichen muss. Hier: Verletzung eines Spielkameraden durch einen achtjährigen Prügelwerfer lässt den Ersatz von 2/3 angemessen erscheinen.

Normen

ABGB §1310

7 Ob 318/65OGH20.10.1965

Veröff: RZ 1968,90

7 Ob 275/65OGH10.11.1965

Ähnlich; Beisatz: Zehneinhalbjähriger phlegmatischer Knabe verletzt noch nicht ganz zehnjähriges ihn beim Spiel neckendes Mädchen durch Faustschlag. Ersatz der Hälfte angemessen. (T1)

5 Ob 178/68OGH10.07.1968
5 Ob 110/71OGH09.06.1971
6 Ob 291/71OGH10.12.1971

Veröff: EvBl 1972/144 S 268

2 Ob 197/71OGH15.06.1972

Veröff: SZ 45/69

6 Ob 90/74OGH20.06.1974
7 Ob 815/76OGH02.12.1976
6 Ob 741/77OGH10.11.1977

Beisatz: Elfeinhalbjähriger Pfeilschütze. (T2)

1 Ob 763/77OGH11.01.1978

Beisatz: Zehnjähriger Pfeilschütze. (T3)

7 Ob 752/80OGH12.02.1981

Beisatz: Hier: Wettlauf zweier zwölfjähriger Schüler während der Unterrichtspause. (T4)

6 Ob 553/81OGH12.03.1981

Vgl; Beisatz: Ungeachtet der Voraussetzungen nach § 1202 Satz 2, zweiter Halbsatz ABGB ist im Rahmen des § 1310 ABGB auch der Ersatz nur einer Kopfquote zulässig. (T5) Veröff: JBl 1982,375

2 Ob 346/97iOGH17.12.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Neunjähriger Knabe, der freihändig und rückwärtsschauend auf einer Wohnstraße, auf der mehrere Kinder Ball spielten, das Fahrrad benützte. Ersatz von 2/3 angemessen. (T6)

2 Ob 83/09hOGH18.12.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/170

6 Ob 214/12gOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Ist dem im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit anzulasten, so ist die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus nicht zu beanstanden. (T7)

2 Ob 31/15wOGH09.04.2015

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zehnjähriger mit absolvierter Radfahrprüfung holt mit dem Fahrrad Hilfe für verletzten Freund – Schadenstragung zu einem Viertel entspricht Billigkeit. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19651020_OGH0002_0070OB00318_6500000_002

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