European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0090OB00041.22B.0831.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Soweit revisionsgegenständlich, wiesen die Vorinstanzen das Begehren des Klägers auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige nachteilige Folgen aus einer fehlerhaften Behandlung ab. In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Dass eine Abweichung von der Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0043304; 6 Ob 137/20w) vorliege, wird nicht näher ausgeführt und erlaubt daher keine Überprüfung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht (s RS0043654 [T12, T15]).
[3] 2. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor.
[4] Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen das Nichtbestehen von aus den Behandlungsfehlern der Beklagten herrührenden Spät- und Dauerfolgen durch Negativfeststellungen zum Ausdruck gebracht. Das Berufungsgericht hat bezughabende Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung als weitere (dislozierte) Feststellungen erachtet, die die vermeintliche Negativfeststellung nicht eindeutig als solche erscheinen ließen, und hat in derFolge in Gesamtsicht die Feststellungen dahin interpretiert, dass Spät- und Dauerfolgen durch die medizinische Fehlbehandlung nicht eingetreten sind, die nunmehr vorhandenen Bewegungseinschränkungen auf die Verletzung an sich zurückzuführen sind (Berufungsurteil, Seite 10) und Spätfolgen mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden können (Berufungsurteil, Seite 15). Ein entscheidungswesentlicher Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen, der aus dem Prozessakt selbst erkennbar ist, ist damit nicht gegeben.
[5] 3. Können Spätfolgen nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden, ist das Feststellungsinteresse für künftige Schäden zu bejahen (RS0038826 [T2]; RS0039018 [T28]). Die bloße Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spätfolgen oder Dauerfolgen, „nicht zu erwarten“, rechtfertigt noch nicht den für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden (RS0039018 [T23]; RS0038976 [T21, T28] ua). Es fehlt dem Kläger jedoch an einem rechtlichen Interesse, wenn Spätfolgen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ (RS0038826 [T2, T4]) oder Folgeschäden „gänzlich mit Bestimmtheit“ auszuschließen sind (s 2 Ob 34/06y, RS0038976 [T20]).
[6] Ausgehend von den genannten Ausführungen des Berufungsgerichts haben die Vorinstanzen bei Beurteilung des Feststellungsinteresses des Klägers den Rahmen der Rechtsprechung nicht verlassen.
[7] 4. Fragen der Bemessung des Schmerzengeldes hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (zB RS0022442 [T10]). Eine solche Fehlbeurteilung liegt hier nach Maßgabe des Sachverhalts nicht vor.
[8] 5. Die außerordentliche Revision des Klägers ist danach mangels einer erheblichen Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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