European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127337
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage neben ausständigem Mietzins und Schadenersatz gemäß § 1111 ABGB auch die Feststellung der Haftung der beklagten Mieterin für sämtliche derzeit noch nicht bekannte und zukünftige Schäden „aufgrund der Devastierung“ der gemieteten Liegenschaft.
Das Erstgericht erörterte in der mündlichen Streitverhandlung, dass das Feststellungsbegehren nicht berechtigt erscheine und unschlüssig sei. Es verpflichtete in der Folge die nicht erschienene Beklagte mit mündlich verkündetem Versäumungsurteil zur Zahlung von 8.918 EUR sA, wies aber das Feststellungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die dagegen erhobene Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig. Dies ist kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
1. Das gemäß § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RIS‑Justiz RS0039177) und vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände in erster Instanz (RS0039085) zu behaupten (RS0039239; RS0037977 [T1]). Dem Gericht obliegt es – von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens (6 Ob 168/18a; RS0039123) – das Vorliegen dieser Voraussetzung unter Zugrundelegung dieser Behauptungen zu prüfen (RS0039123) [T22]; 3 Ob 71/19s). Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliegt (RS0039177 [T1]; RS0037977 [T2]; RS0039201 [T6]).
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Berufung sei ein Erfolg zu versagen, weil sich die Klägerin zur Begründung ihres Feststellungsbegehrens ohne jede weitere Konkretisierung nur darauf berufen habe, dass „aufgrund der Devastierung“ der Liegenschaft durch die Beklagte damit zu rechnen sei, dass noch „weitere nicht bezifferbare Schäden“ auftreten würden, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Davon, dass – wie sie in der Revision behauptet – ihr Feststellungsinteresse „evident“ sei, kann keine Rede sein. Warum sie ausgehend von ihrer Obliegenheit nach § 1111 ABGB, sich möglichst rasch ein umfassendes Bild über ihre auf Beschädigungen, Veränderungen oder übermäßiger Abnutzung des Bestandobjekts beruhenden Ansprüche zu verschaffen (Lovrek in Rummel/Lukas ABGB4 § 1111 ABGB Rz 22 mwN; RS0020733; RS0036961), nicht in der Lage ist, eine mögliche Ursache für einen allfälligen zukünftigen Schaden anzugeben oder diesen zu beziffern, versucht die Klägerin gar nicht darzulegen. Da aber jeder Kläger bei einer auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden gerichteten Klage gemäß § 228 ZPO verpflichtet ist, im Rahmen der Dartuung des rechtlichen Interesses aufzuzeigen, welcher Ursache oder Art die möglichen und noch nicht bezifferbaren Schäden, die eine alsbaldige gerichtliche Klärung notwendig machen, sein könnten (wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden muss [RS0038949]), fehlt es schon an den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung einer Feststellungsklage. Damit bedarf es keiner Befassung des Höchstgerichts mit der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage zur Zulässigkeit einer solchen Klage bei Ansprüchen nach § 1111 ABGB.
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