Normen
1 Ob 23/91 | OGH | 10.07.1991 |
Veröff: SZ 64/91 = EvBl 1991/170 S 739 = WoBl 1992,9 |
4 Ob 1626/95 | OGH | 19.09.1995 |
nur: Der Bestandgeber hat daher nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig zu werden und die Bestandsache auf Mängel hin zu untersuchen. (T1) |
4 Ob 258/98i | OGH | 20.10.1998 |
Auch; nur: § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. (T2) <br/>Veröff: SZ 71/169 |
7 Ob 120/99v | OGH | 12.05.1999 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 195/01k | OGH | 22.10.2001 |
Auch; nur T2 |
10 Ob 10/05a | OGH | 22.03.2005 |
Auch; Beisatz: Die einjährige Frist des § 1111 ABGB bezieht sich auf den Sonderfall der Geltendmachung des Ersatzes von Beschädigungen (Veränderungen) des Bestandobjekts, nicht auf die Verletzung von anderen Pflichten aus einem Bestandverhältnis. Vom Gesetzeswortlaut und -zweck her betrachtet unterliegt ein Anspruch aus culpa in contrahendo (der darauf beruht, dass eben kein Bestandverhältnis zustande gekommen ist) nicht der einjährigen Frist des § 1111 ABGB. (T3) |
4 Ob 220/07t | OGH | 22.01.2008 |
nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Aufwand für Entfernung von Sondermüll auf dem Bestandobjekt. (T4) |
10 Ob 63/08z | OGH | 14.10.2008 |
Auch; Beisatz: Der Zweck der Vorschrift des § 1111 ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen. (T5)<br/>Beisatz: Es handelt sich um eine Präklusivfrist, die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar, nicht aber wegen Verletzung der Rückstellungspflicht oder für Benützungsentgeltansprüche gilt. (T6) |
6 Ob 272/08f | OGH | 16.10.2009 |
Vgl auch; Bem: Hier: Anspruch auf Ersatz des Aufwands zur Beseitigung von Schimmel verneint. (T7) |
2 Ob 144/09d | OGH | 28.01.2010 |
Auch; nur T2; Beis wie T5 |
6 Ob 25/11m | OGH | 24.11.2011 |
nur T1; Beis wie T5 |
1 Ob 131/13s | OGH | 19.09.2013 |
Auch; nur T1; nur T2 |
3 Ob 234/13b | OGH | 22.01.2014 |
Auch |
1 Ob 206/19d | OGH | 16.12.2019 |
Vgl auch |
4 Ob 122/22b | OGH | 22.11.2022 |
Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der Vermieter seinen Schaden auch dann binnen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB geltend machen muss, wenn die einjährige Präklusivfrist gemäß § 1111 ABGB noch nicht abgelaufen ist: <br/><br/>Eine kumulative Einhaltung aller Fristen nach §§ 1111 und 1489 ABGB ist nicht erforderlich. Die Präklusivfrist des § 1111 ABGB soll zwar eine rasche Klärung von Ansprüchen aus dem Bestandverhältnis herbeiführen, aber die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung nicht jedenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden. Die „lange“ Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB spielt bei Ansprüchen nach § 1111 ABGB folglich keine Rolle. Damit kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche gegen den Mieter gemäß § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch noch dann geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00023_9100000_001
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