Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1111 Satz 2 ABGB muß der Vermieter seinen Ersatzanspruch gegen den Bestandnehmer binnen einem Jahr nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist das Recht erloschen.
Die Ein-Jahres-Frist beginnt demnach mit der Rückstellung des
Bestandobjektes zu laufen (SZ 42/193 = MietSlg 21.202; SZ 64/91 =
EvBl 1991/170 = WoBl 1992, 9 ua). Der Bestandgeber muß nach
Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig werden und die
Bestandsache auf Mängel untersuchen (SZ 64/91 = EvBl 1991/170 = WoBl
1992, 9). Wird ein Anspruch durch eine Klageänderung geltend gemacht,
so wird erst dadurch die Verjährung unterbrochen (stRsp SZ 11/123; SZ
47/23 = ÖBl 1974, 111; SZ 56/157 = JBl 1985, 49 mit Anm von König =
EvBl 1984/96 ua) und demnach auch eine Präklusivfrist (zur Einordnung
der Frist des § 1111 ABGB als Präklusivfrist s SZ 56/103 = EvBl
1984/2 = JBl 1984, 489 = MietSlg 35.210/17; SZ 64/91 = EvBl 1991/170
= WoBl 1992, 9 uva) erst dadurch gewahrt (s WoBl 1991, 165). Mit
dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang: Die Klägerin hat ihren Ersatzanspruch für Schäden an den von der Beklagten gemieteten Räumen im ersten Stock erst mit der Klageänderung am 31.8.1994 geltend gemacht; gerichtlich delogiert wurde die Beklagte aber bereits am 6.7.1993.
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