European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020DS00004.19I.0704.000
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben, das Erkenntnis im Umfang der Anfechtung aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
***** Manfred H***** ist schuldig, er hat als Richter dadurch, dass er in Wien unter seinem Twitter‑Account folgende Tweets veröffentlichte (1., 2. und 4.) und durch seinen Sohn veröffentlichen ließ (3.), und zwar
1. am 23. Jänner 2015: „Sollte #b***** der Prozess gegen #g***** zufallen, wenn es denn je einen geben wird, so spricht es sich leichter von Minister zu Minister“,
2. am 25. Jänner 2015: „@floriank***** G***** wartet noch auf B*****, weil Minister einander besser verstehen“,
3. am 6. September 2015: „Gäb´s den #tatort wirklich, wäre #G***** in Lebensgefahr“,
4. am 13. Mai 2017 in Beantwortung des Tweets „Warum haben in Deutschland politische Schnösel wie G***** und #sebastiank***** keine Chance? Andere Medienkultur?“: „Das wundert mich auch seit Hannes A*****“,
die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Pflicht, sich außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen des Berufsstandes nicht gefährdet wird, verletzt.
Er hat hiedurch ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG begangen und wird hiefür nach § 104 Abs 1 lit b RStDG zu einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs verurteilt.
Er hat auch die mit 600 Euro bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Richter des Landesgerichts ***** ***** Manfred H***** – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – von dem Vorwurf freigesprochen, er habe dadurch, dass er in Wien und Klosterneuburg unter dem Twitter‑Account „Manfred H.“, der das Akronym „@MH*****“ mit einem Portraitfoto des Beschuldigten zeigte, folgende Tweets veröffentlichte, und zwar
1. am 23. Jänner 2015 den Tweet „Sollte #b***** der Prozess gegen #g***** zufallen, wenn es denn je einen geben wird, so spricht es sich leichter von Minister zu Minister“,
2. am 25. Jänner 2015 den Tweet: „@floriank***** G***** wartet noch auf B*****, weil Minister einander besser verstehen“,
…
5. am 6. September 2015 den Tweet „Gäb´s den Tatort wirklich, wäre #G***** in Lebensgefahr“,
...
11. am 13. Mai 2017 durch Beantwortung des Tweets „Warum haben in Deutschland politische Schnösel wie G***** und #sebastiank***** keine Chance? Andere Medienkultur?“ durch „Das wundert mich auch seit Hannes A*****“,
die in § 57 Abs 3 RStDG normierte Pflicht verletzt, sich außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen der Rechtspflege sowie das Ansehen seines Berufsstandes nicht gefährdet wird.
Nach den Feststellungen des Disziplinargerichts setzte der Beschuldigte unter seinem – ihm von seinem Sohn Mag. Marcus H***** auf seinem Laptop eingerichteten (ES 3) – Twitter‑Account (der 2015 die Bezeichnung „@MH*****“ aufwies, sodann vom Beschuldigten Ende 2016/Anfang 2017 auf „Manfred H.@MH*****“ geändert und im August 2017 auch mit seinem Portraitfoto versehen wurde) am 23. und 25. Jänner 2015 die Tweets 1. und 2. des freisprechenden Erkenntnisses, letzteren auch unmittelbar an den Falter‑Redakteur Florian K***** adressiert, ab. Diesen kommt der Bedeutungsinhalt zu, es sei eine aus Sicht des Beschuldigten paradoxe und untragbare Situation, dass die frühere Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia B***** als nunmehrige Strafrichterin einen Strafprozess gegen den früheren Bundesminister Mag. Karl‑Heinz G*****, den der Beschuldigte aufgrund der „Massivität“ des Verdachts für dringend geboten hielt, leiten könnte (ES 4). Weiters hat der Beschuldigte dadurch die Fähigkeit seiner Strafrichterkollegin aufgrund deren politischer Vergangenheit in Frage gestellt oder ihr sogar abgesprochen, einen eventuellen Strafprozess gegen Mag. G***** objektiv und unvoreingenommen zu führen (ES 15).
Am 6. September 2015 war im ORF‑Fernsehen im Hauptabendprogramm ein Film der Krimireihe „Tatort“ zu sehen, in dem Personen, die ein Verbrechen begangen hatten, hiefür aber aufgrund von Unzulänglichkeiten in der Strafverfolgung oder aus sonstigen Gründen nicht vor Gericht gestellt oder verurteilt worden waren, von einem Scharfschützen im Wege der Selbstjustiz ermordet werden. Der Beschuldigte sah diesen Film gemeinsam mit seinem Sohn Mag. Marcus H***** an. Danach twitterte letzterer im Einverständnis mit dem Beschuldigten unter dessen Account den Tweet 5. des freisprechenden Erkenntnisses, wodurch der Beschuldigte und sein Sohn zum Ausdruck bringen wollten, dass sie Mag. G***** der Korruption im Sinn der später gegen diesen erhobenen Anklage für schuldig empfanden und ihn abstrakt gefährdet sahen, „einem selbsternannten Rächer“ zum Opfer zu fallen (ES 4 f, 15).
Am 13. Mai 2017 veröffentlichte der Beschuldigte in Reaktion auf einen Tweet des damaligen Nationalratsabgeordneten der Grünen Dr. Peter P***** mit dem Text „Warum haben in Deutschland politische Schnösel wie G***** und @sebastiank***** keine Chance? Andere Medienkultur?“ den Tweet 11. des freisprechenden Erkenntnisses, womit er zu erkennen gab, dass er die politische Arbeit des ehemaligen, im 31. Lebensjahr bestellten Finanzministers Mag. G***** und des damaligen, im 28. Lebensjahr ernannten Außenministers und früheren Staatssekretärs für Integration Sebastian K***** nicht goutiere und beide Politiker für arrogante, eitle, freche und gleichgültige junge Männer halte. Auch wollte er seiner Überzeugung Ausdruck verleihen, dass sowohl der ehemalige Finanzminister als auch der damalige Außenminister zu Recht in der gewählten abfälligen Form bezeichnet würden und bei einer entsprechend höheren politischen Kultur, die im Gegensatz zu Österreich in Deutschland vorliege, keine entsprechenden Erfolge errungen hätten (ES 6).
Sämtliche genannten Tweets wurden in der Folge ab der Ergänzung des Account-Namens sowie ab der Hinzufügung des Portraitbilds des Beschuldigten jeweils mit diesen neuen Daten versehen. Sie wurden vom Verteidiger des Mag. G***** im sogenannten BU***** im Dezember 2017 dem Beschuldigten zugeschrieben und zum Gegenstand eines Ablehnungsantrags gegen die das Strafverfahren gegen Mag. G***** leitende Richterin und Ehegattin des Beschuldigten, Mag. Marion H*****, gemacht, worauf die Tweets 1. und 5. des freisprechenden Erkenntnisses auch in der Tageszeitung „Die Presse“ dargestellt und dem Beschuldigten zugeordnet wurden (ES 7 f).
Den – ungeachtet der als ehrenrührig erachteten Äußerungen erfolgten – Freispruch gründete das Disziplinargericht darauf, dass der Twitter‑Account des Beschuldigten zu den Zeitpunkten der Verfassung der Tweets 1., 2. und 5. lediglich die Bezeichnung „@MH*****“ aufwies. Obwohl die Tweets des Beschuldigten und seines Sohnes für alle Twitter‑User einsehbar waren, sei aufgrund dieser Account-Bezeichnung „nicht erkennbar“ gewesen, dass sie vom Beschuldigten (also von einem Richter) ins Netz gestellt oder zumindest mit dessen Billigung veröffentlicht worden waren (ES 3, 5). Die genannten Tweets konnten nämlich (von allfälligen Lesern) „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ dem Beschuldigten zugeordnet werden. Wenngleich Twitter‑Nutzer möglicherweise wussten, dass Manfred H***** als Strafrichter in (richtig:) K***** tätig ist, war dessen „eindeutige Identifizierung“ als Veröffentlicher der Tweets nicht möglich, weil zumindest dessen Sohn als Verfasser der Tweets nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Tweets würden sich im Ergebnis daher auf eine „(private) Mitteilung des Beschuldigten an seinen Sohn“ reduzieren, sodass keine Verletzung von Dienstpflichten vorliege (ES 15). Dass die genannten Tweets ab dem Zeitpunkt der Änderung des Account-Namens sowie ab der Hinzufügung des Portraitbilds des Beschuldigten jeweils mit diesen neuen Daten versehen wurden, wurde dem Beschuldigten erst im Lauf des Disziplinarverfahrens bewusst und sei ihm daher nicht vorwerfbar (ES 17 f).
Zum Tweet 11. des freisprechenden Erkenntnisses erachtete das Disziplinargericht zwar eine Erkennbarkeit des Beschuldigten als Verfasser zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sowie eine Beleidigung des damaligen österreichischen Außenministers durch die ohne Sachverhaltssubstrat erfolgte Bezeichnung „Schnösel“ in einem öffentlichen Medium durch einen Richter, und damit eine Pflichtverletzung iSd § 57 Abs 3 RStDG, als gegeben, ging jedoch nicht von einer Schwere der Verfehlung aus, die die Annahme eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RStDG gebiete (ES 16 f).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Freispruch richtet sich die – auf die Tweets 1., 2., 5. und 11. eingeschränkte – Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656); sie ist im Recht.
Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend darlegt, ist es für die Annahme einer Pflichtverletzung nicht erforderlich, dass ein Verlust an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist, vielmehr genügt die Gefahr des Eintritts eines solchen Verlusts (RIS‑Justiz RS0072555).
Fallbezogen ist es daher unmaßgeblich, ob die Mitteilungen des Richters ihm von der Öffentlichkeit „mit der erforderlichen Sicherheit“ zuordenbar waren oder dessen „eindeutige Identifizierung“ als für deren Veröffentlichung Verantwortlichen möglich war. Vielmehr reicht es aus, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten die Gefahr der Zuordnung der Mitteilungen zu einem Richter als Absender geschaffen hat. Wenn ein Richter in einem sozialen Medium unter einem von ihm mit dem Anfangsbuchstaben seines Vornamens und seinem Familiennamen geführten Account Veröffentlichungen mit Bezugnahme auf ein anhängiges Strafverfahren und die (im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende) Person des darin Beschuldigten vornimmt, ist die Gefahr evident, dass diese ihm als Richter zugeschrieben werden können, auch wenn für den Rezipienten die Möglichkeit der Urheberschaft eines anderen Autors offen bleibt. Diese Gefahr der Zuordnung besteht insbesondere bei Strafrichtern eines Gerichtshofs erster Instanz, ist doch deren (namentliche) Erkennbarkeit in der Öffentlichkeit infolge regelmäßiger Medienberichterstattung über von ihnen geführte Verfahren in noch größerem Ausmaß als bei in anderen Bereichen tätigen Richtern gegeben. Daher kann durch solche Veröffentlichungen auch das Ansehen des Richterstands tangiert werden. Eine bloß „private Mitteilung des Beschuldigten an seinen Sohn“ (ohne potentielle Öffentlichkeitswirkung) liegt – der Rechtsansicht des Erstgerichts zuwider – nicht vor; von einer solchen könnte im gegebenen Zusammenhang nur dann die Rede sein, wenn letzterer der einzige wäre, der auf die Tweets des Beschuldigten Zugriff gehabt hätte.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Gefahr der Zuordnung seiner – in der Folge nicht gelöschten, sondern weiterhin einsehbaren – Tweets zu seiner Person durch Hinzufügung seines Vornamens und seines Lichtbilds noch vergrößert hat. Der Rechtsansicht des Erstgerichts (ES 17 f) zuwider ist für den Umgang eines Richters mit seinem Auftritt in sozialen Medien äußerste Sorgfalt geboten, sodass ihn Unkenntnis über das Erscheinungsbild seiner publizierten Mitteilungen nicht exkulpieren kann, zumal für ihn kein Hindernis bestand, dieses wahrzunehmen (vgl ES 8).
Der Gegenausführung zur Berufung zuwider hat der Disziplinaranwalt die Rechtsrüge prozessordnungsgemäß ausgeführt. Soweit sich der Beschuldigte diesbezüglich auf die Feststellungen des Disziplinargerichts beruft, wonach (gemeint: im Jahr 2015) „nicht erkennbar“ gewesen sei, dass die Tweets von ihm stammten oder zumindest mit seiner Billigung veröffentlicht worden waren, vernachlässigt er die– oben dargestellten – weiteren Ausführungen im Erkenntnis, denen zufolge die Möglichkeit einer Zuordnung durch Twitter-Nutzer der Sache nach gerade nicht ausgeschlossen wird (ES 15). Ob die Tweets in der Folge „tatsächlich gesehen und gelesen“ wurden, ist ohne Relevanz. Im Übrigen lässt das Vorbringen der Gegenausführung auch die festgestellte Kenntnisnahme und Zuordnung durch den Verteidiger des Mag. G***** und die folgende mediale Berichterstattung darüber außer Acht (ES 7 f).
Wann der Beschuldigte realisierte, dass ab Änderung der Bezeichnung des Twitter‑Accounts und Hinzufügen eines Lichtbilds auch zuvor gesendete Tweets mit der neuen geänderten Bezeichnung einsehbar waren, ist schon insoweit ohne Relevanz, als eine Dienstpflichtverletzung auch fahrlässig begangen werden kann ( Fellner/Nogratnig RStDG-GOG 4 § 101 RStDG Anm 7; RIS‑Justiz RS0072507).
Gemäß § 57 Abs 3 RStDG haben sich Richter im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstands nicht gefährdet wird.
Die Öffentlichkeit erwartet von einem Richter, dass er sich auch ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei öffentlichen Äußerungen an das (ihm beruflich obliegende) Sachlichkeitsgebot hält und weder Vorverurteilungen eines in einem Strafverfahren Beschuldigten vornimmt noch abfällige Bemerkungen über ein Regierungsmitglied oder eine Richterkollegin publiziert. Denn das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Rechtsprechung bedingt, dass ein Richter seine äußere und innere Unabhängigkeit, seine Neutralität und erkennbare Distanz, die auch in aktuellen politischen Auseinandersetzungen spürbar bleiben muss (wobei eine sachliche Teilnahme an einem [partei‑]politischen Diskurs vorliegend nicht in Rede steht), auf keine Weise in Frage stellt (vgl deutsches BVerfG 2 BvR 111/88, NJW 1989, 93). Solcher Art bewirkt die Beleidigung eines amtierenden Ministers durch einen Richter in einem sozialen Medium ebenso eine Gefährdung des Ansehens des Richterstands und damit eine Pflichtverletzung wie die verbale Vorverurteilung eines Beschuldigten und die spekulativ geäußerte Befürchtung der unsachlichen Bevorzugung eines Beschuldigten durch eine Richterkollegin. In diesem Sinn haben Richter aufgrund ihrer besonderen Funktion im Rechtsstaat weitergehende Beschränkungen bei ihren Meinungsäußerungen hinzunehmen (vgl Grabenwarter/Pabel EMRK 6 § 23 Rz 30 und 31 mwN; 20 Os 16/16b). Die Äußerungen des Beschuldigten waren daher nicht durch Art 10 MRK gedeckt (vgl auch RIS-Justiz RS0075724).
In Summe wurde auf Basis der getroffenen Feststellungen mit Blick auf die Art und Schwere der Verfehlungen und ihre Wiederholung ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RStDG verwirklicht.
Das freisprechende Urteil war daher aufzuheben.
Beabsichtigt der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen Berufung des Disziplinaranwalts auf der Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu erkennen, prüft er dazu anhand allfälliger Einwände des Beschuldigten sowie von Amts wegen sowohl deren aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO einwandfreies Zustandekommen, als auch, ob gegen die Konstatierungen Bedenken (§ 473 Abs 2 StPO) bestehen (vgl RIS‑Justiz RS0114638; s auch RS0132515).
Dem Einwand der Gegenausführung zur Berufung zuwider hat das Disziplinargericht ohnehin zu Gunsten des Beschuldigten festgestellt, dass der Tweet 5. des freisprechenden Erkenntnisses nicht von ihm, sondern von seinem Sohn abgesetzt worden ist (ES 5). Verfahrensergebnisse dafür, dass dies – im Anschluss an das (unbestrittene) gemeinsame Ansehen des Tatortfilms – ohne Billigung des Beschuldigten erfolgt sei, werden mit der Bezugnahme auf zwei Passagen der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen Mag. Marcus H***** nicht dargetan und liegen auch nicht vor.
Ohne Relevanz ist es, ob die Tweets des Beschuldigten ab 2017 weiterhin für alle Twitter-Nutzer oder „nur“ für die (bis zu 193) „Follower“ des Beschuldigten (vgl ES 3) einsehbar waren (vgl RIS-Justiz RS0091902).
Die Kritik am festgestellten Bedeutungsinhalt des Tweets 5. orientiert sich nicht am konstatierten Inhalt des Tatort-Films („Personen, die ein Verbrechen begangen hatten“, ES 5) und zeigt damit keine Willkür auf. Die Verantwortung des Beschuldigten hat das Disziplinargericht grundsätzlich gewürdigt (ES 8 ff; vgl RIS-Justiz RS0098778), in diesem Punkt jedoch erkennbar als unglaubwürdig verworfen (ES 13).
Den Bedeutungsinhalt der Tweets 1. und 2. hat das Disziplinargericht nicht „völlig an den Haaren herbeigezogen“, sondern nachvollziehbar begründet (ES 13).
Keine Bedenken bestehen schließlich auch gegen die Annahme des Bedeutungsinhalts zu Tweet 11. des freisprechenden Erkenntnisses. Dass sich der Beschuldigte diesem zufolge mit dem gesamten Inhalt des Tweets Dris. P***** und nicht bloß mit einem Teil desselben verbal identifiziert hat, ist schon in Hinblick auf die Wortwahl („Das wundert mich auch ...“) unbedenklich.
Es war daher auf Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen in der Sache selbst mit einem Schuldspruch nach § 101 Abs 1 RStDG vorzugehen.
Bei der Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof die – über das Tatbestandserfordernis des § 101 Abs 1 RStDG noch hinausgehende (vgl Fellner/Nogratnig RStDG-GOG 4 § 101 RStDG Anm 29) – Tatwiederholung sowie den Umstand als erschwerend, dass die Taten zu einer Beeinträchtigung der Durchführung des von der Ehegattin des Beschuldigten seit 2017 geleiteten Strafverfahrens gegen Mag. G***** (zumindest in Form eines Ablehnungsantrags gegen die Vorsitzende) führten, als mildernd hingegen die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit (vgl Fellner/Nogratnig , RStDG-GOG 4 § 145 RStDG Anm 7) sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Unrechtsgehalt der Taten und Täterschuld erfordern – auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Spezial‑ und Generalprävention – eine spürbare Sanktion, sodass weder ein Schuldspruch ohne Strafe noch die Mindeststrafe eines Verweises in Betracht kommen, vielmehr eine Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezugs (vgl RIS‑Justiz RS0129298) sachgerecht ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 137 Abs 2 iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG. Die Höhe entspricht dem Verfahrensaufwand.
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