OGH Ds26/13 (RS0129298)

OGHDs26/134.3.2014

Rechtssatz

Eine Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG ist in Monatsbezügen festzusetzen. Die Frage ihrer ziffernmäßigen Berechnung ist keine Frage ihrer Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt. Maßgeblich für die Berechnung sind der Bruttomonatsbezug und der Zeitpunkt des Erkenntnisses erster Instanz.

Normen

RStDG §104 Abs1 litb

Ds 26/13OGH04.03.2014
2 Ds 3/17iOGH03.10.2017

Auch

2 Ds 4/19iOGH04.07.2019

Vgl

2 Ds 2/21yOGH15.04.2021

Vgl; Beisatz: Die Geldstrafe kann auch in einem Teil des Monatsbezugs ausgedrückt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20140304_OGH0002_0000DS00026_1300000_005