Disziplinarstrafen
§ 104
- a) der Verweis,
- b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
- c) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
- d) die Dienstentlassung.
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
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