European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E121618
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mittels Teilurteil zur Räumung des von ihm gemieteten Reihenhauses. Der Nebenintervenient sei als Gläubiger des Beklagten im Exekutionsverfahren AZ 11 E 1743/14d des Bezirksgerichts Floridsdorf nach § 333 EO ermächtigt worden, die Rechte des Beklagten aus dem Bestandverhältnis in dessen Namen geltend zu machen. In Ausübung dieser Rechte habe der Nebenintervenient das Bestandverhältnis zum 31. Mai 2015 aufgekündigt, was die Klägerin zur Kenntnis genommen habe. Der Beklagte benütze das Objekt somit titellos. Das Exekutionshindernis nach § 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG hätte der Beklagte im Exekutionsverfahren einwenden müssen, was er nicht getan habe. Die Beschlüsse im Exekutionsverfahren seien rechtskräftig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. In der Revision moniert der Beklagte neuerlich eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht nach §§ 182, 182a bzw 432 ZPO im Zusammenhang mit möglichen Rechtsbehelfen im Exekutionsverfahren. Die Frage der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht ist allerdings eine solche der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS‑Justiz RS0007245 [T1]; RS0037095 [T1]). Das Vorliegen eines Verfahrensmangels hat das Berufungsgericht verneint. In dritter Instanz können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als solche anerkannt hat, aber nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0042963). Eine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor.
2. In der Rechtsrüge selbst verweist der Revisionswerber mehrfach auf seine Berufungsausführungen, was nach herrschender Rechtsprechung unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0043616). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkungen nach § 42 Abs 6 MRG ergebe sich nicht, dass diese in einem anderen Verfahren wirksam eingewendet werden könne, zumal dies die Rechtskraft der Entscheidung im Exekutionsverfahren unterlaufen würde, zieht der Revisionswerber nicht in Zweifel. Sie ist auch nicht korrekturbedürftig.
3. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0118768) unterliegen Nutzungsrechte nach dem WGG der Exekution nach §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte, wobei aufgrund der Verweisung des § 20 WGG die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG – mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO – auch hier anzuwenden ist. Als Verwertungsart kommt die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333 EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zu prüfen, jedenfalls aber im Exekutionsverfahren, wie sich aus der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 3 Ob 92/07m (wobl 2008/40) ableiten lässt.
4. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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