OGH 3Ob174/03i (RS0118768)

OGH3Ob174/03i10.4.2018

Rechtssatz

Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333 EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Pfändung (noch) nicht zu prüfen, die Bestimmung kommt vielmehr nach herrschender Ansicht erst im Verwertungsverfahren zum Tragen.

Normen

EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IVE
EO §331 B
EO §333
MRG §42 Abs4
WGG 1979 §17
WGG 1979 §20

3 Ob 174/03iOGH25.03.2004
3 Ob 99/04mOGH20.10.2004
3 Ob 92/07mOGH23.05.2007

Auch; nur: Bestandrechte nach dem WGG unterliegen der Exekution nach den §§ 331 ff EO wie andere Bestandrechte. Zufolge der Verweisung des § 20 WGG gilt die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 4 MRG - mit der Rechtsfolge einer Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 2 EO - auch hier, allerdings kommt als Verwertungsart auch die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers gemäß § 333 EO in Betracht, das Rechtsverhältnis zu kündigen, um in weiterer Folge auf die gemäß § 17 WGG bei Beendigung des Bestandverhältnisses zustehenden Geldleistungen zu greifen. (T1); Beisatz: Gegen den auf die Ermächtigung zur Kündigung des Genossenschaftsverhältnisses gerichteten Verwertungsantrag der betreibenden Partei kann die verpflichtete Partei zum Vorliegen eines Exekutionshindernisses (§ 42 Abs 4 MRG iVm § 20 WGG analog) einwenden, die Genossenschaftswohnung sei unentbehrlicher Wohnraum. (T2); Beisatz: Hier: Mit ausführlicher Darstellung der Kriterien für die Qualifizierung eines Wohnraums als unentbehrlich. (T3); Veröff: SZ 2007/82

5 Ob 17/09zOGH24.03.2009

Auch; Beisatz: Ein genossenschaftlicher Nutzungsvertrag ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung durch eine gemeinnützige Genossenschaft an ihre Mitglieder und daher dem Wesen nach ein Bestandvertrag. (T4); Veröff: SZ 2009/33

5 Ob 54/18dOGH10.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00174_03I0000_001

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