European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118342
Spruch:
In Ansehung der Entscheidung über die Eventualanträge wird die Entscheidung des Rekursgerichts mit der Maßgabe bestätigt, dass der erstinstanzliche Sachbeschluss insoweit ersatzlos aufgehoben und das vom Erstgericht hiezu geführte Verfahren für nichtig erklärt wird.
Im Übrigen werden aus Anlass des Revisionsrekurses die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die von ihnen geführten Verfahren für nichtig erklärt. Die Anrufung des Gerichts durch die Antragsgegnerin vom 9. 3. 2015 wird als verspätet zurückgewiesen.
Die Kosten der Verfahren vor den Vorinstanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Begründung:
Die Antragsteller begehrten bei der Schlichtungsstelle des Magistrats der Stadt Graz die gehörige Legung der Heizkostenabrechnung betreffend die Perioden 2011/2012 und 2012/2013 gemäß § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG für die beiden von ihnen genutzten Wohnungen. Die Antragsgegnerin sei Wärmeabgeberin. Hilfsweise beantragten sie die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung gemäß § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG, die Erstantragstellerin weiters die richtige Aufteilung der Gesamtheizkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte nach § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG. Die Schlichtungsstelle zog die B* Gesellschaft mbH (idF: B*) von Amts wegen als Verwalterin dem Verfahren bei.
Die Antragsgegnerin wendete ein, ihre Vorgangsweise habe dem HeizKG entsprochen.
Mit Teilentscheidung der Schlichtungsstelle vom 4. 2. 2015 gab diese dem Hauptantrag statt und trug der Antragsgegnerin als Wärmeabgeberin bei Androhung einer Geldstrafe auf, die Heizkostenabrechnungen für die Perioden 2011/2012 und 2012/2013 gemäß den Bestimmungen der §§ 17 bis 20 HeizKG binnen 14 Tagen in geeigneter Weise vorzulegen. Die formalen Vorschriften des HeizKG habe die Antragsgegnerin nicht eingehalten. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle wurde der Antragsgegnerin am 6. 2. 2015 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Da in der Teilentscheidung als Antragsgegnerin neben der I* GmbH auch die B* angeführt war, beantragten die Antragsteller die Berichtigung, die die Schlichtungsstelle am 10. 2. 2015 vornahm. Bei sonst völlig unverändertem Inhalt des Bescheids wurde dort die „B*“ nicht mehr als Antragsgegnerin, sondern als Beteiligte bezeichnet. Die Zustellung der berichtigten Teilentscheidung an die Antragsgegnerin erfolgte am 12. 2. 2015.
Die Antragsgegnerin rief mit Schriftsatz vom 9. 3. 2015 das Erstgericht im Sinn des § 40 Abs 1 MRG gegen die Teilentscheidung der Schlichtungsstelle „vom 4. 2. 2015“ an. Sie beantragte die Feststellung, dass die von ihr gelegten Heizkostenabrechnungen für die strittigen Perioden den Bestimmungen des HeizKG entsprächen. Im fortgesetzten Verfahren wendete die Antragsgegnerin aufgrund der mittlerweile erfolgten Wohnungseigentumsbegründung die mangelnde Aktivlegitimation der Antragsteller ein.
Das Erstgericht wies den den Gegenstand der Teilentscheidung bildenden Antrag auf Legung der Abrechnung gemäß § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG, darüber hinaus aber auch die Eventualanträge gemäß § 25 Abs 1 Z 8a und § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG ab und verpflichtete die Antragsteller zum anteiligen Kostenersatz. Die Antragsteller seien nicht mehr Wärmeabnehmer im Sinn des § 2 Z 4 HeizKG und damit nicht mehr antragslegitimiert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den angefochtenen Sachbeschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Antragstellern komme die Rechtsstellung als Wärmeabnehmer für Perioden, in denen Wohnungseigentum noch nicht begründet gewesen sei, unverändert zu. Die Aktivlegitimation der Antragsteller sei zu bejahen. Der Revisionsrekurs sei zu der durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärten Rechtsfrage der Wärmeabnehmereigenschaft ungeachtet zwischenzeitig erfolgter Begründung von Wohnungseigentum zulässig.
Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrem ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Rechtsauffassung des Rekursgerichts und begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Die Antragsteller beantragen in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, hilfsweise mangels Antragslegitimation der Antragsgegnerin als Wärmeabgeberin die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen. Die B* beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Aus Anlass des Rekurses war im Sinn des § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen der Verstoß gegen die Rechtskraft der Entscheidung der Schlichtungsstelle wahrzunehmen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen und die geführten Verfahren in Bezug auf die Entscheidung über den Hauptantrag waren aufzuheben und die Anrufung des Gerichts war als verspätet zurückzuweisen. Hinsichtlich der Aufhebung der Entscheidung über die Eventualanträge ist der Revisionsrekurs hingegen nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 25 Abs 2 HeizKG entscheidet in den in Abs 1 genannten Angelegenheiten (wie etwa die Hauptanträge auf Legung der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8, aber auch die Eventualanträge auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung nach § 25 Abs 1 Z 8a und der Aufteilung der gesamten Heiz‑ und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte nach § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG) das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Dieses hat unter anderem §§ 39, 40 und 41 MRG sinngemäß anzuwenden. In Gemeinden, in denen – wie in Graz – eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG besteht, bedarf es der Vorschaltung der Schlichtungsstelle vor Befassung der Gerichte als zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs (RIS‑Justiz RS0116912 [T1], RS0070782).
2. Gemäß § 40 Abs 1 MRG kann die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt, die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Mangels (rechtzeitiger) Anrufung des Gerichts erwächst die Entscheidung der Schlichtungsstelle somit in Rechtskraft. An rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde sind die Gerichte grundsätzlich gebunden (RIS‑Justiz RS0070589 [T1]; vgl auch RS0036981).
3. Die Berichtigung von Bescheiden der Verwaltungsbehörde regelt § 62 Abs 4 AVG. Danach kann die Behörde Schreib‑ und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist im Fall der Berichtigung die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Bescheid nur dann von der Erlassung des Berichtigungsbescheids an neu zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein (somit in Wahrheit bereits bestehender) Eingriff in die Rechte der Partei bzw dessen Ausmaß zum Ausdruck kommt (Hengstschläger/Leeb AVG § 62 Rz 73 mwN). Abzustellen ist nach der Diktion des VwGH darauf, ob eine an sich zulässige Berichtigung den Bescheidinhalt veränderte; kommt nicht erst durch den Berichtigungsbescheid eine Rechtsverletzung in Betracht oder wird sie nicht erst dadurch erkennbar, sondern wird damit lediglich ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt oder eine Auslassung behoben, hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Verwaltungsverfahren in Bezug auf den berichtigten Bescheid (Hengstschläger/Leeb aaO). Offenbar auf einem Versehen beruht die Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht (VwGH 19. 11. 2002, 2002/12/0140 unter Hinweis auf VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0047).
4. Auch im Fall der Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen zwar grundsätzlich erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung (RIS‑Justiz RS0041797), was aber dann nicht gilt, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte (RIS‑Justiz RS0041797 [T1, T34, T45]).
5. Diese Judikaturgrundsätze sind auf die Berichtigung der Sachentscheidung der Gemeinde im Sinn des § 39 Abs 1 MRG und den Lauf der Frist nach § 40 Abs 1 MRG anzuwenden; grundsätzlich führt die Berichtigung der Sachentscheidung zwar zu einer anderslautenden Entscheidung. Werden allerdings nur unwesentliche Punkte (so etwa den Inhalt der Entscheidung nicht verändernde Stellen im Spruch oder in der Begründung) berichtigt, wird eine bereits verstrichene Frist zur Anrufung des Gerichts nicht neuerlich eröffnet. Nur im Fall der Veränderung des Inhalts der Sachentscheidung steht dem dadurch Beschwerten die Anrufung des Gerichts innerhalb der durch Zustellung der Änderung neu ausgelösten vierwöchigen Frist des § 40 Abs 1 MRG offen (T. Klicka in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht3 § 40 MRG Rz 17 unter Hinweis auf MietSlg 45.516, 46.496).
6. Der Eingriff in die Rechtskraft wird ausdrücklich als Revisionsgrund im Außerstreitverfahren normiert (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 Abs 1 AußStrG). Im Rechtsmittelsystem des AußStrG 2005 wird der Begriff der Nichtigkeit zwar vermieden. Gelangt das Rechtsmittelgericht allerdings aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels zur Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel unter anderem nach dem § 56 Abs 1 AußStrG leidet, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn er von keiner der Parteien geltend gemacht wurde und er die Richtigkeit der Entscheidung nicht berührt (RIS‑Justiz RS0122081 [T4]).
7. Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich für den hier zu beurteilenden Fall Folgendes:
7.1. Die (Teil‑)Entscheidung der Schlichtungsstelle betraf lediglich den Hauptantrag der Antragsteller nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG, ausdrücklich nicht hingegen die weiteren (Eventual‑)Anträge nach § 25 Abs 1 Z 2 und 8a HeizKG. Hinsichtlich dieser beiden Eventualanträge ist das Schlichtungsstellenverfahren bislang nicht eingestellt, ein Abziehen an das Gericht im Sinn des § 40 Abs 2 MRG erfolgte nicht. Die Antragsteller wendeten sich in ihrem Rekurs ausdrücklich gegen eine Entscheidung auch über die Eventualanträge, das Rekursgericht verneinte einen untrennbaren Zusammenhang dieser Anträge mit dem Hauptantrag (vgl RIS‑Justiz RS0116551). Nach der Rechtsauffassung des Rekursgerichts sei nur der Antrag nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG Gegenstand des Gerichtsverfahrens und nur darüber zu entscheiden. Die Aufhebungsentscheidung des Rekursgerichts ist daher dahin zu interpretieren, dass die erstinstanzliche Entscheidung über die beiden Eventualbegehren – den Rekursargumenten der Antragsteller folgend – aus dem Grund des § 56 Abs 1 AußStrG (Unzulässigkeit des Rechtswegs) aufgehoben wurde. Im Revisionsrekurs will die Antragsgegnerin zwar formell auf eine „Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses“ hinaus, ihr Rechtsmittel enthält allerdings keinerlei Ausführungen zu den Eventualanträgen. Insoweit ist die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts daher nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0043338 [T17, T18]). Dem Revisionsrekurs kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, allerdings war im Weg einer Maßgabebestätigung (§ 41 AußStrG iVm §§ 419, 430 ZPO) klarzustellen, dass die Aufhebung der Entscheidung über die Eventualanträge nicht zur neuerlichen Entscheidung, sondern ersatzlos zu erfolgen hat und ein dazu allenfalls geführtes Verfahren vor dem Erstgericht für nichtig erklärt wird (§ 56 Abs 1 AußStrG).
7.2.1. Die Zustellung der Teilentscheidung der Schlichtungsstelle in ihrer ursprünglichen Formulierung an die Antragsgegnerin erfolgte am 6. 2. 2015, wie sich aus dem – öffentlichen Glauben genießenden (§ 35 AußStrG iVm § 292 Abs 1 ZPO) – Rückschein im Schlichtungsstellenakt unbedenklich ergibt. Am 9. 2. 2015 erfolgte entgegen dem Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag an das Gericht die Zustellung an die Verwalterin B*. Diese hatte die Schlichtungsstelle als Beteiligte dem Verfahren beigezogen, sie in der Teilentscheidung allerdings als Zweitantragsgegnerin bezeichnet. Die – über Antrag der Antragsteller – erfolgte Berichtigung der Entscheidung der Schlichtungsstelle betraf lediglich die Bezeichnung der B* als „Beteiligte“ anstelle als „Zweitantragsgegnerin“. Dieser Umstand allein – den die Antragsgegnerin im Übrigen in ihrem Antrag an das Gericht nicht einmal erwähnte – begründet keine wesentliche Änderung des Bescheidinhalts.
7.2.2. Die Beiziehung des Verwalters des Gebäudes in sämtlichen Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG entspricht § 25 Abs 3 HeizKG. Dadurch allein werden diese Personen aber noch nicht Verfahrenspartei (RIS‑Justiz RS0113451). Wenn allerdings an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG gemäß § 25 Abs 3 letzter Satz HeizKG auch Parteistellung zu.
7.2.3. An der gegenständlichen Wohnhausanlage ist seit 1. 3. 2014 Wohnungseigentum begründet, die B* war schon zuvor und ist nach wie vor Verwalterin. Der Antrag auf Legung der Abrechnung bezieht sich auf Abrechnungsperioden vor Wohnungseigentumsbegründung und nennt nur die I* GmbH als Antragsgegnerin und damit Partei im formellen Sinn (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG).
7.2.4. Die Frage, ob die B* als Beteiligte mit bloß beratender Funktion oder aber als Partei von Amts wegen dem Verfahren beizuziehen war, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Dass die Schlichtungsstelle durch die Berichtigung überhaupt zum Ausdruck bringen wollte, der B* komme keine Parteistellung zu, ist dem Inhalt der berichtigten Teilentscheidung gar nicht zu entnehmen. Überdies könnte dies nur für die Frage rechtlich relevant sein, ob auch die B* berechtigt gewesen wäre, im Sinn des § 40 Abs 1 MRG das Gericht anzurufen. Auf den Inhalt der Teilentscheidung der Schlichtungsstelle hatte die Korrektur hingegen keinerlei Einfluss.
7.2.5. Die Zustellung der berichtigten Teilentscheidung war hier somit nicht geeignet, einen neuerlichen Lauf der vierwöchigen Frist des § 40 Abs 1 MRG auszulösen, weil der Inhalt der Entscheidung nicht wesentlich verändert wurde.
7.3. Die Antragsgegnerin rief das Gericht erst am 9. 3. 2015 an, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sie selbst ausdrücklich auf den Beschluss vom „4. 2. 2015“ und nicht etwa auf den späteren Berichtigungsbeschluss Bezug nahm. Die vierwöchige Frist des § 40 Abs 1 MRG war aber am 6. 3. 2015 bereits abgelaufen. Die Anrufung des Gerichts war somit verspätet, die Teilentscheidung der Schlichtungsstelle zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen.
7.4. Aufgrund dieses Rechtskraftverstoßes waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Übrigen aufzuheben, das abgeführte Verfahren für nichtig zu erklären und die Anrufung des Gerichts als verspätet zurückzuweisen.
8. Wird eine zweitinstanzliche Entscheidung (wegen eines verspätet eingebrachten Rekurses) vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen (als nichtig) aufgehoben und wurde auf diese Verspätung von keiner der Parteien hingewiesen, sind die Kosten der Parteien im Rekurs‑ und Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufzuheben (RIS‑Justiz RS0122082). Diese Grundsätze sind auch hier fruchtbar zu machen, keine der Parteien hat auf die Verspätung hingewiesen, Beiträge zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wurden daher in Bezug auf die letztlich entscheidungsrelevante Frage nicht geleistet. Vergleichbares gilt für die Aufhebung und Nichtigerklärung in Bezug auf die Eventualanträge (§ 78 Abs 2 AußStrG; Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 78 Rz 47).
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