OGH 9Ob2/07w (RS0122081)

OGH9Ob2/07w24.6.2019

Rechtssatz

Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.

Normen

AußStrG 2005 §46 Abs1 A
AußStrG 2005 §56
AußStrG 2005 §65 Abs1
AußStrG 2005 §71

9 Ob 2/07wOGH28.03.2007
5 Ob 155/09vOGH11.02.2010

Vgl; Bem: Hier: Verspäteter Revisionsrekurs. (T1); Beisatz: Hier: Eine Wahrnehmung der ebenso gegebenen Versäumung der Rekurs(-beantwortungs-)frist kommt mangels eines zulässigen (weil nicht rechtzeitigen) Rechtsmittels nicht in Frage. (T2)

5 Ob 38/10iOGH31.08.2010

Bem: Hier: Grundbuchsverfahren. (T3)

5 Ob 35/10yOGH31.08.2010

Bem wie T1

10 Ob 32/12xOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Im Rechtsmittelsystem des AußStrG 2005 wird der Begriff „Nichtigkeit“ vermieden; der Eingriff in die Rechtskraft wird aber ausdrücklich als Revisionsrekursgrund normiert (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 Abs 1 AußStrG). Gelangt das Rechtsmittelgericht aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel ua nach dem § 56 Abs 1 AußStrG leidet, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn er von keiner der Parteien geltend gemacht wurde und er die Richtigkeit der Entscheidung nicht berührt (§ 55 Abs 3 AußStrG). (T4)

2 Ob 217/12vOGH20.12.2012

Auch

6 Ob 16/14tOGH13.03.2014
5 Ob 143/14mOGH18.11.2014

Vgl

5 Ob 206/14aOGH16.12.2014
3 Ob 52/15sOGH21.04.2015

Auch

5 Ob 57/17vOGH23.05.2017

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 76/19vOGH24.06.2019

Auch; Beisatz: Ein solcher Mangel führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig und zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rechtsmittels. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0090OB00002_07W0000_001