Rechtssatz
Besteht eine Schlichtungsstelle im Sinn des § 39 Abs 1 MRG (wie in Wien), ist dort ein Verfahren über einen Antrag nach § 37 Abs 1 MRG bei sonstiger Unzulässigkeit auch des außerstreitigen Rechtsweges einzuleiten.
5 Ob 73/11p | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Beisatz: Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend, können diese Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle (Gemeinde) mit der „Sache“ befasst war. (T1)<br/>Beisatz: Eine Sanierung der fehlenden Prozessvoraussetzung durch rügeloses Einlassen ist im Fall einer sukzessiven Kompetenz nicht vorgesehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0030OB00512_9400000_002
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