OGH 5Ob122/02f; 5Ob210/11k; 5Ob189/12y; 5Ob50/13h; 5Ob57/14i; 5Ob103/14d; 5Ob38/16y; 5Ob39/18y; 5Ob94/23v (RS0116912)

OGH5Ob122/02f; 5Ob210/11k; 5Ob189/12y; 5Ob50/13h; 5Ob57/14i; 5Ob103/14d; 5Ob38/16y; 5Ob39/18y; 5Ob94/23v19.2.2024

Rechtssatz

Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) eine parallele Verfahrensführung über idente Ansprüche verhindert wird. Demnach kommt auch eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht, wenn über dieselbe Sache ein Verfahren vor Gericht anhängig ist.

Normen

MRG §37
MRG §39
MRG §40

5 Ob 122/02fOGH25.06.2002
5 Ob 210/11kOGH24.04.2012

Auch

5 Ob 189/12yOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in außerstreitigen Mietrechtssachen gemäß § 39 MRG stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges dar. (T1)

5 Ob 50/13hOGH06.06.2013

Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass zwischen einem vor einem ordentlichen Gericht und einem vor der Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren das Hindernis der Streitanhängigkeit nicht besteht, gilt daher hier nicht. (T2)

5 Ob 57/14iOGH25.07.2014

Auch

5 Ob 103/14dOGH23.10.2014

Auch

5 Ob 38/16yOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T1

5 Ob 39/18yOGH10.04.2018

Auch; Beis wie T1

5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0050OB00122_02F0000_003