OGH 2Ob40/15v

OGH2Ob40/15v21.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** R***** und 2. C***** R*****, beide vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei (richtig) Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. (erstklagende Partei) 9.299,31 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 1.000 EUR) sowie 2. (zweitklagende Partei) 2.300 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2014, GZ 36 R 315/14m‑14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Juli 2014, GZ 29 C 909/13p‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00040.15V.1021.000

 

Spruch:

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs“ auf „Fachverband der Versicherungsunternehmungen“ berichtigt.

2. Die Revision wird, soweit sie von der zweitklagenden Partei erhoben wurde, zurückgewiesen.

Auch die Revisionsbeantwortung wird, soweit sie in Erwiderung der Revision der zweitklagenden Partei erstattet wurde, zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung insoweit selbst zu tragen.

3. Soweit die Revision von der erstklagenden Partei erhoben wurde, wird ihr Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Am 4. 1. 2012 ereignete sich auf der Bundesautobahn A 3 in Deutschland ein Verkehrsunfall, an dem der Zweitkläger als Lenker eines im Eigentum eines Dritten stehenden Pkws mit österreichischem Kennzeichen und zwei weitere Fahrzeuge beteiligt waren. Der Erstkläger war Beifahrer des Zweitklägers.

Der Zweitkläger fuhr im mittleren Fahrstreifen seiner Richtungsfahrbahn, als vom rechten Fahrstreifen ein Fahrzeug in den mittleren Fahrstreifen wechselte. Um eine Kollision zu vermeiden, lenkte der Zweitkläger nach links aus, wodurch das Klagsfahrzeug ins Schleudern geriet und gegen eine Leitplanke stieß. In der Folge wurde das Klagsfahrzeug durch einen nachfolgenden Pkw gerammt. Jener Fahrzeuglenker, der durch seinen Fahrstreifenwechsel die Abwehrhandlung des Zweitklägers ausgelöst hatte, blieb am Unfallort nicht stehen und konnte auch nicht ausfindig gemacht werden.

Beide Kläger haben ihren Wohnsitz in Österreich.

Mit der am 8. 7. 2013 beim Erstgericht eingebrachten, gegen den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs gerichteten Klage begehrten 1.) der Erstkläger Zahlung von 9.299,31 EUR sA sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei für alle zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 4. 1. 2012 die Leistungspflicht nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) treffe, und 2.) der Zweitkläger Zahlung von 2.300 EUR sA.

Die Kläger brachten vor, das Alleinverschulden treffe den unbekannten Unfallgegner, der Fahrerflucht begangen habe und von den deutschen Behörden nicht ausgeforscht habe werden können. Die Leistungspflicht des „Fachverbands der Versicherungsunternehmungen Österreichs“ ergebe sich aus § 4 Abs 1 Z 2 iVm § 9 VOEG. Der Zweitkläger habe bei dem Unfall Verletzungen erlitten, für die ihm ein Schmerzengeld von 2.300 EUR zustehe. Der Erstkläger habe einen Bruch des Brustbeins, Prellungen des Brustkorbs und des linken Kniegelenks sowie eine Zerrung des inneren Kapselbandapparats und des vorderen Kreuzbands im linken Kniegelenk erlitten, wofür ihm ein Schmerzengeld von 3.200 EUR gebühre. Am Klagsfahrzeug sei wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, der mit 3.130 EUR zu beziffern sei. Dazu kämen die Kosten für die Rückholung des Wracks von 948 EUR. Der Eigentümer des Fahrzeugs habe seine diesbezüglichen Ersatzansprüche an den Erstkläger abgetreten. Die Kläger hätten ferner Heilbehandlungskosten zu tragen gehabt, wobei der Zweitkläger seine Ersatzansprüche ebenfalls an den Erstkläger abgetreten habe. Insgesamt seien Kosten von 8.723,37 EUR entstanden. Abzüglich der Leistungen aus der Unfallversicherung verbleibe ein Betrag von 6.099,31 EUR, zuzüglich des Schmerzengeldes somit ein Schaden von 9.299,31 EUR, den der Erstkläger sA ersetzt begehre. Wegen der erlittenen Verletzungen seien auch zukünftig Heilbehandlungen erforderlich, deren Kosten noch nicht annähernd beziffert werden könnten.

Das anzuwendende materielle Recht ergebe sich aus Art 10 Abs 4 der Richtlinie 2009/103/EG , bei der es sich um eine „eigenständige Kollisionsnorm“ handle. Diese Bestimmung besage, dass jeder Mitgliedstaat bei der Einschaltung der „Stelle“ unbeschadet jeder anderen für den Geschädigten günstigeren Praxis seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden habe. Daraus folge, dass der Schaden nach österreichischem Recht zu regulieren sei. Dies ergebe sich auch aus § 9 VOEG, wonach der Fachverband seine Leistungen so zu erbringen habe, als wenn der Unfall im Inland verursacht worden wäre. Aber selbst wenn die Rom II-VO Anwendung fände, gelangte man nach deren Art 4 Abs 2 und 3 wieder zur Maßgeblichkeit österreichischen Rechts. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ) sei gemäß dessen Art 2 Z 3 auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.

Die beklagte Partei gestand die Tatsache des Verkehrsunfalls sowie das fehlende Verschulden des Zweitklägers zu, bestritt die einzelnen Schadenspositionen mit Ausnahme der Totalschadensabrechnung dem Grunde und der Höhe nach und wandte ein, dass die geltend gemachten Ansprüche nach dem anzuwendenden deutschen Recht nicht ersatzfähig seien. Es handle sich um einen Unfall mit einem iSd Richtlinie 2009/103/EG „nicht ermittelten Fahrzeug“. Danach stehe es den Mitgliedstaaten frei, die Inanspruchnahme der Entschädigungsstelle bei reinen Sachschäden auszuschließen, sofern nicht für beträchtliche Personenschäden Ersatz geleistet worden sei. Die Bedingungen, unter denen die Personenschäden als „beträchtlich“ zu gelten hätten, seien nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Unfallstaats festzulegen. Solche materiell-rechtlichen Regelungen fänden sich im deutschen Pflichtversicherungsgesetz. Nach diesen stünden dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, bei dem eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden könne, nur sehr eingeschränkt Ansprüche zu. Schmerzengeld werde nur gezahlt, wenn eine besonders schwere Verletzung vorliege und auch nur dann, wenn und soweit eine solche Zahlung erforderlich sei, um eine grobe Unbilligkeit zu vermeiden. Hiebei würden in der deutschen Spruchpraxis besonders strenge Maßstäbe angelegt. Verletzungen der geforderten Schwere lägen hier nicht vor. Ansprüche wegen Sachschäden könnten nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds aufgrund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder des Fahrzeuginsassen verpflichtet sei. Auch diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Nach der Rom II‑VO seien ebenfalls die Regelungen des Unfallstaats anzuwenden. Nichts anderes folge aus Art 10 Abs 1 und 4 der Richtlinie 2009/103/EG .

Das Erstgericht , welches die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt hatte, wies das Klagebegehren ab.

Es erörterte rechtlich, bei der Bestimmung des Art 10 Abs 4 der Richtlinie 2009/103/EG handle es sich entgegen den Ausführungen der klagenden Partei um keine eigenständige Kollisionsnorm, weil sie keine Auskunft darüber gebe, welche materiellen Rechtsnormen bei der Schadenersatzleistung zur Anwendung kommen sollten. Sie beantworte nur die Frage, welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Einrichtung der jeweiligen Stelle anzuwenden seien. Aus Art 3 HStVÜ ergebe sich die Anwendung deutschen Rechts. Art 2 Z 3 dieses Übereinkommens sei nicht einschlägig, da es sich hiebei um eine Ausnahmeregelung für die Haftung des „Geschäftsherrn“ handle, womit die Haftung für das deliktische Verhalten eines Dritten gemeint sei. Auch nach Art 4 Abs 1 Rom II‑VO käme man zur Anwendung deutschen Rechts. Die in Art 4 Abs 2 und 3 Rom II-VO geregelten Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Die Beurteilung der Ersatzansprüche der Kläger richte sich nach dem deutschen Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Nach § 12 Abs 1 Nr 1 (d)PflVG könne derjenige, dem Personen- oder Sachschäden verursacht worden seien und dem Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustünden, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ geltend machen, wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden sei, nicht ermittelt werden könne. Nach § 12 Abs 2 (d)PflVG könnten Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds aber nur insoweit geltend gemacht werden, als die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich sei. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten könnten darüber hinaus in den Fällen des Abs 1 Satz 1 Nr 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds aufgrund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen verpflichtet sei. Eine besonders schwere Körperverletzung iSd § 12 Abs 2 (d)PflVG liege nach ständiger deutscher Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Verletzungen eines Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgingen, was bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr an Verletzungen auftrete.

Danach erwiesen sich die Ansprüche der Kläger schon nach ihrem Vorbringen als unberechtigt. Ihr Klagebegehren sei abzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht folgte in allen strittigen Fragen dem Erstgericht, auf dessen Ausführungen es nach § 500a ZPO verwies. Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete es damit, dass zur entscheidenden Frage, ob es sich bei Art 10 Abs 4 der Richtlinie 2009/103/EG um eine Kollisionsnorm handle, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen ‑ allenfalls nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs ‑ dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren dem Grunde nach stattgegeben werde.

Die beklagte Partei beantragte, die Revision (mangels erheblicher Rechtsfrage) als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

I. Vorweg ist festzuhalten, dass die beklagte Partei unrichtig bezeichnet wurde. Die Kläger stützen ihr Klagebegehren auf die Bestimmungen des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes, nach dessen § 2 allein der Fachverband der Versicherungsunternehmungen leistungspflichtig ist (vgl auch RIS-Justiz RS0037959). Bei diesem handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts am Sitz des vereinsrechtlich konstituierten Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs, der ihn nach einem Übereinkommen ständig gerichtlich und außergerichtlich vertritt ( Fucik/Hartl/Schlosser , Verkehrsunfall² VI [2012] Rz 978; Kathrein , Verkehrsopferschutz neu ‑ Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, ZVR 2007/144, 244 [245]). In der einschlägigen Fachliteratur wird auf die Verwechslungsgefahr hingewiesen (vgl auch Hoza , Fahrerflucht: Hindernisse am Weg zum Schadenersatz, ZVR 2005/114, 384 [386]).

Inhaltlich richtet sich die Klage demnach ohne jeden Zweifel gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmungen, den die Kläger auch selbst und ausdrücklich in Punkt 7 ihrer Klage als leistungspflichtigen Träger nennen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass bei einer Verwechslung, wie sie hier den Klägern bei der Benennung ihres Prozessgegners unterlaufen ist, die Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Fachverband nach § 235 Abs 5 ZPO zulässig ist (7 Ob 241/98m; idS auch die erwähnten Autoren). Die Richtigstellung der Parteibezeichnung ist auch von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmen. Es ist daher die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Fachverband der Versicherungsunternehmungen“ richtigzustellen.

II. Die Revision ist, soweit sie vom Zweitkläger erhoben wird, jedenfalls unzulässig:

1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 125/13s mwN; RIS-Justiz RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0035615).

Die Zulässigkeit der Revision ist für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035588, RS0035710). Der Zweitkläger begehrte Zahlung von 2.300 EUR sA, weshalb die Revision in Ansehung des Zweitklägers gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen ist. Dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts kommt insoweit keine den Obersten Gerichtshof bindende Wirkung zu (2 Ob 121/07v mwN).

2. Auch die Revisionsbeantwortung ist unzulässig, soweit sie in Erwiderung der Revision des Zweitklägers erstattet wurde. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (RIS-Justiz RS0123268). Im Übrigen wurde in der Revisionsbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit der Revision im erörterten Umfang nicht hingewiesen.

III. Soweit die Revision vom Erstkläger erhoben wurde, ist das Rechtsmittel zulässig, weil es klarstellender Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur strittigen Rechtslage bedarf und noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anspruchsgrundlage (§ 9 VOEG) existiert. Das Rechtsmittel ist im Sinne des vom gestellten Abänderungsantrag umfassten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Der Erstkläger wirft den Vorinstanzen die unrichtige Auslegung von Art 10 Abs 4 der Richtlinie 2009/103/EG , Art 2 Z 3 HStVÜ, Art 4 Abs 2 und 3 Rom II-VO, aber auch des § 9 VOEG und schließlich des § 12 Abs 2 (d)PflVG vor. Aus der zuerst angeführten Kollisionsnorm, hilfsweise auch aus den genannten Bestimmungen der Rom II-VO sowie aus § 4 Abs 1 Z 2 und § 4 Abs 2 iVm § 9 VOEG ergebe sich, dass der Schadenersatzanspruch des Erstklägers nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Sollte der Oberste Gerichtshof die Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen nicht teilen, werde ein ‑ aus vier formulierten Fragen bestehendes ‑ Vorabentscheidungsersuchen angeregt. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, bestünde der Anspruch bei richtigem Verständnis des § 12 Abs 2 (d)PflVG zu Recht.

Die beklagte Partei regt ihrerseits für den Fall, dass an der Auslegung von Art 10 Abs 4 der Richtlinie 2009/103/EG Zweifel bestehen sollten und ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt werde, weitere Fragestellungen, insbesondere zur Auslegung von Art 10 Abs 3 Unterabs 3 der Richtlinie, an den Europäischen Gerichtshof an.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat erwogen:

1. Es liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Recht auf den vom Erstkläger geltend gemachten Anspruch anzuwenden ist. Dabei ist zu unterscheiden: Zunächst sind jene Normen zu ermitteln, die die Ersatzpflicht des an die Stelle einer Haftpflichtversicherung tretenden Entschädigungsfonds ‑ in Österreich also der beklagten Partei ‑ regeln (unten 2. bis 5.). Bei der Anwendung dieser Normen sind dann unter Umständen präjudizielle Rechtsverhältnisse zu beurteilen, die kollisionsrechtlich gesondert anzuknüpfen sind (unten 6.). Diese Fragen wurden im bisherigen Verfahren nicht immer klar auseinandergehalten.

2. Der Anspruch gegen den an die Stelle einer Haftpflichtversicherung tretenden Entschädigungsfonds ist in Österreich in § 9 iVm §§ 4 und 5 Abs 1 VOEG geregelt. Aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte folgt, dass diese Bestimmungen auch (und gerade) Sachverhalte mit Auslandsberührung regeln sollen.

2.1. § 9 VOEG erstreckt den in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 VOEG vorgesehen Geschädigtenschutz auf bestimmte Sachverhalte mit Auslandsberührung. Der beklagte Fachverband hat

„Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.“

Der Anspruch besteht „nach Maßgabe und im Umfang“ der Entschädigungspflicht in den entsprechenden Inlandsfällen. Damit verweist § 9 VOEG einerseits auf § 4 Abs 2 VOEG, wonach die Leistungen so zu erbringen sind,

„als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen.“

Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs gegen den Fachverband ist daher jedenfalls das Bestehen eines (hypothetischen) Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten oder nicht haftpflichtversicherten Unfallgegner. Bei Personenschäden entspricht der Anspruch gegen den Fachverband zur Gänze diesem hypothetischen Schadenersatzanspruch. Demgegenüber sieht § 5 Abs 1 VOEG bei Sachschäden eine zweifache Beschränkung vor: Ersatz ist im Fall des hier maßgeblichen § 4 Abs 1 Z 2 leg cit nur zu leisten,

„wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB erlitt“,

und auch in diesem Fall haftet der Fachverband nur für den 220 EUR übersteigenden Schaden.

2.2. Aus Wortlaut und Systematik dieser Bestimmungen folgt, dass sie auch und gerade dann anzuwenden sind, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt. Denn § 9 VOEG regelt ausschließlich die Folgen von Verkehrsunfällen in einem anderen Vertragsstaat des EWR und damit insbesondere in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es ist daher offenkundig, dass diese Regelung unabhängig davon angewendet werden „will“, welches Recht nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätzen auf den Anspruch des Geschädigten anzuwenden wäre.

Verweist § 9 VOEG in weiterer Folge auf die Bestimmungen zu Grund und Höhe des Anspruchs in Inlandsfällen, dann muss das dahin gedeutet werden, dass ‑ von der Beurteilung von Vorfragen abgesehen (unten Punkt 6.) ‑ auch diese Punkte nach österreichischem Recht zu beurteilen sind. Denn dem Gesetz kann nicht einmal ansatzweise entnommen werden, dass auf Grund und Höhe des in § 9 VOEG geregelten Anspruchs entgegen dem darin enthaltenen Verweis auf die Regelung für Inlandsfälle die entsprechenden Bestimmungen fremder Rechtsordnungen anzuwenden wären.

2.3. Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der nun maßgebenden Bestimmungen gestützt:

2.3.1. Mit dem Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl 1977/322, wurde das Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, BGBl 1976/232, innerstaatlich durchgeführt (ErläutRV 506 BlgNR XIV. GP 3). Schon in § 1 Abs 1 der Stammfassung wurde die Leistungsverpflichtung des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen festgelegt. § 2 Abs 1 Z 2 VerkOG sah die Ersatzpflicht für Personenschäden vor, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte. Voraussetzung war ein Inlandsunfall. Infolge der Novellierungen durch die Bundesgesetze BGBl 1993/94 und BGBl 1995/258 erhielt § 2 Abs 1 Z 2 VerkOG zuletzt folgende Fassung:

„Entschädigung im Sinn des § 1 Abs 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungs-pflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

1. […]

2. eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,

[...]“

Eine Regelung für Auslandsunfälle gab es vorerst nicht.

2.3.2. Eine solche wurde durch Einfügung der §§ 2b und 2c erstmals mit dem Bundesgesetz BGBl I 2002/11 geschaffen, mit dem die 4. KH-RL umgesetzt wurde. § 2c erster Satz VerkOG lautete (Hervorhebungen durch den Senat):

„Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs 3a) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des § 1 Abs 2 [„als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen“] und unter Anwendung des § 2 Abs 2 bis 4 dann zu erbringen hat, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde.“

 

In den Gesetzesmaterialien wurde dazu ausgeführt, es handle sich um keinen neuartigen Anspruch, sondern bloß um eine Pflicht zur Vorleistung, die der Entschädigungsstelle des Wohnsitz- oder Sitzstaats im Fall eines durch ein (ua) unbekanntes Fahrzeug verursachten Schadens auferlegt wird. Regulär hafte der Garantiefonds des Unfallstaats, wie es auch in § 2 Abs 1 zum Ausdruck komme, der die Leistungspflicht des Fachverbands auf im Inland eingetretene Unfälle beschränkt. Die Eintrittspflicht der österreichischen Entschädigungsstelle bei Unfällen in anderen EWR-Vertragsstaaten bewirke, dass sich die inländischen Geschädigten nicht an einen ausländischen Garantiefonds wenden müssen. Die Voraussetzungen und Modalitäten des Anspruchs richteten sich nach österreichischem Recht (ErläutRV 782 BlgNR XXI. GP 15 f).

2.3.3. Die zuletzt angeführte Bemerkung bezog sich ganz offenkundig (auch) auf die nach § 2c VerkOG anzuwendenden Abs 2 bis 4 des § 2 leg cit. Diese Bestimmungen lauteten:

„(2) Im Fall des Abs 1 Z 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 220 EUR übersteigen.“

 

Nach dieser vor dem Inkrafttreten des VOEG geltenden Rechtslage hatte der Fachverband für Schäden einzutreten, die ein im Inland ansässiges Verkehrsopfer im Ausland durch eine nicht ermittelbare Person erlitten hatte, wobei die Entschädigung auf Personenschäden beschränkt war.

2.3.4. Am 1. 7. 2007 trat in Österreich das neu kodifizierte VOEG in Kraft (BGBl I 2007/37). Nach den Gesetzesmaterialien sollte sich an den Entschädigungsvoraus-setzungen inhaltlich „nicht all zuviel ändern“, allerdings bestand aufgrund der 5. KH-RL neuerlicher Anpassungsbedarf (vgl EB zur RV, 80 BlgNR 23. GP  3; 2 Ob 185/12p ZVR 2014/6; Kathrein , Verkehrsopferschutz neu ‑ Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, ZVR 2007/144, 244).

Die Voraussetzungen, unter denen der Geschädigte den Fachverband wegen Personen- und Sachschäden in Anspruch nehmen kann, finden sich nunmehr in den §§ 4 und 5 VOEG. Die dort vorgesehenen Entschädigungsfälle entsprechen weitgehend den bis dahin in den §§ 2 ff VerkOG geregelten Tatbeständen, die im Bemühen um klarere und transparentere Regeln sprachlich und redaktionell überarbeitet wurden ( Kathrein , aaO 245). § 9 VOEG entspricht dabei inhaltlich dem § 2c VerkOG.

Die Materialien zur Neuregelung (80 BlgNR 23. GP  7) wiesen auf diesen übereinstimmenden Regelungsgehalt hin. Der Entwurf sehe nur einige sprachliche Änderungen vor, die die Aufgaben und Pflichten des Fachverbands als Entschädigungsstelle für bestimmte Auslandsunfälle transparent und verständlich darstellen sollten. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass auf solche Unfälle in aller Regel das Recht des Unfallorts zur Anwendung kommen werde. Dieser Satz wurde offenkundig auf Anregung des ÖAMTC in die Erläuternden Bemerkungen aufgenommen (vgl die Stellungnahme des ÖAMTC zum Ministerialentwurf 12/SN-30/ME XXIII. GP 3).

Kathrein (Verkehrsopferschutz neu ‑ Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, ZVR 2007/144, 244 [248]) bemerkt dazu, dass in den in § 9 VOEG geregelten Fällen zwar regelmäßig das Recht des Unfallorts zur Anwendung gelange, die Ersatzpflicht aber nur „nach Maßgabe und im Umfang der Entschädigungspflicht“ (ua) für den in § 4 Abs 1 Z 2 VOEG geregelten Fall bestehe.

2.3.5. Unter dem in den Gesetzesmaterialien mehrfach hervorgehobenen Aspekt, dass trotz der Neuregelung weitgehend Rechtskontinuität gewahrt werden sollte, kann die in den § 9 VOEG aufgenommene Wortfolge „nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht“ nur dahin verstanden werden, dass damit die auch schon von § 2c VerkOG umfassten Verweise auf den Leistungsumfang und die Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Entschädigungsstelle in neuem sprachlichen Gewand fortgeschrieben werden sollten.

2.4. Es besteht daher kein Zweifel, dass die genannten Bestimmungen des VOEG den hier strittigen Anspruch des Erstklägers regeln „wollen“. Es handelt sich daher um Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre.

3. Wäre statt des VOEG das Recht des Unfallorts ‑ also deutsches Recht ‑ anwendbar, führte das zu deutlich abweichenden Ergebnissen.

3.1. Grundlage für Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds ist in Deutschland § 12 PflVG. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch den Senat):

„(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den 'Entschädigungs-fonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen' (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1. wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,

[…]

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist. [...]“

 

3.2. In der deutschen Rechtsprechung werden als Voraussetzung für den Ersatz von Schmerzensgeld zunächst verletzungsbedingte erhebliche Dauerfolgen genannt. Es muss sich ferner um Verletzungen handeln, die „deutlich und drastisch“ über den Folgen üblicher Verkehrsunfälle liegen, was auch bei Dauerfolgen nicht immer anzunehmen ist. Erfüllt sind diese Voraussetzungen etwa bei Verletzungen mit Querschnittlähmungen, dem Verlust von Sinnesorganen oder entstellenden Narben im Gesicht. Der Anspruch besteht außerdem nur in der Höhe, die erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit zu vermeiden (vgl Knappmann in Prölss/Martin , VVG 29 [2015] PflVG § 12 Rn 4; Feyock/Jacobsen/Lemor , Kraftfahrtversicherung³ [2009] PflVG § 12 Rn 91 ff; je mit Beispielen aus der Judikatur; ferner Haupfleisch , Lücken im europäischen Verkehrsopferschutz, ZVR 2015/18, 45 [47]).

3.3. Die als Leistungsbeschränkung für Sachschäden genannte „erhebliche Verletzung“ unterscheidet sich in ihrem Beeinträchtigungsgrad deutlich von der „besonders schweren Verletzung“ nach dem ersten Satz. Sie muss nur so schwerwiegend sein, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einem Betrugsfall, einem vorgetäuschten Verkehrsunfall, nicht gerechnet werden muss und ist immer schon dann anzunehmen, wenn ein Klinikaufenthalt medizinisch notwendig ist (vgl Knappmann in Prölss/Martin , VVG 29 [2015] PflVG § 12 Rn 6; Feyock/Jacobsen/Lemor , Kraftfahrtversicherung³ [2009] PflVG § 12 Rn 100 f; ferner Haupfleisch , aaO 47 f).

3.4. Die Unterschiede zur österreichischen Rechtslage sind augenscheinlich. Während in Österreich Personenschäden ohne Einschränkung zu entschädigen sind, wird in Deutschland Schmerzensgeld (nicht aber auch die Heilungskosten, wie die Vorinstanzen fälschlich annahmen) nur bei einer „besonders schweren Verletzung“ und auch dann nur in beschränktem Ausmaß ersetzt. Bei Sachschäden beträgt der Selbstbehalt in Österreich 220 EUR, während in Deutschland der nach der zugrunde liegenden Richtlinie (unten Punkt 4.3.) höchstzulässige Selbstbehalt von 500 EUR ausgeschöpft wird. Zusätzlich bedarf es eines „beträchtlichen Personenschadens“, der in Österreich durch § 84 StGB konkretisiert und in Deutschland mit „erhebliche Verletzung“ umschrieben wird.

4. Die deutschen Bestimmungen könnten jedoch für den hier zu beurteilenden Anspruch nur dann maßgebend sein, wenn der „Anwendungswille“ der entsprechenden Regelungen des VOEG an vorrangig anzuwendenden, auf deutsches Recht verweisenden Kollisionsnormen scheiterte. Das trifft aber nicht zu.

4.1. Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ) ist auf den Entschädigungsanspruch als solchen nicht anwendbar.

4.1.1. Das HStVÜ ist am 3. 6. 1975 in Kraft getreten (BGBl 1975/387). Seine Kollisionsnormen, die in Österreich nach Art 28 Rom II-VO vorrangig anzuwenden sind, bestimmen das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung für Schäden aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht (vgl N. Reisinger , Internationale Verkehrsunfälle [2011] 4 f; Neumayr in KBB 4 Art 28 Rom II‑VO Rz 2; Rudolf , Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen und die Rom II‑VO, ZVR 2008/261, 528 [531]; Ofner in Fucik/Hartl/Schlosser , Verkehrsunfall² VI [2012] Rz 994; Thiede , Straßenverkehrsunfall mit Auslandsbezug ‑ Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, Zak 2013/751, 407 [408]).

4.1.2. Es kann dahinstehen, ob die Ausnahmebestimmung des Art 2 Z 3 HStVÜ, wonach das Übereinkommen nicht auf die „Haftung für Dritte“ anzuwenden ist, bei den hier strittigen Ansprüchen gegen den Fachverband greift. Denn jedenfalls erfüllt ist der Ausschlusstatbestand des Art 2 Z 6 HStVÜ. Danach ist das Übereinkommen auf Ansprüche nicht anzuwenden, die von oder gegen „öffentliche Kraftfahrzeug-Garantiefonds“ geltend gemacht werden; ebenso auf jeden Haftungsausschluss, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.

Beitzke (Die 11. Haager Konferenz und das Kollisionsrecht der Straßenverkehrsunfälle, RabelsZ 1969, 204 [231]) führt dazu aus, dass das Abkommen (ua) Ansprüche gegen Garantiefonds für Entschädigung der Opfer nicht festgestellter Schädiger nicht regle. Das Abkommen habe sich auf privatrechtliche Fragen beschränken und die „vielfältigen Verzahnungen des Privatrechts mit dem öffentlichen Recht“ nicht behandeln wollen.

Der beklagte Fachverband ist, wie erwähnt, eine Körperschaft öffentlichen Rechts und erfüllt jedenfalls aus Sicht des Geschädigten die Aufgaben eines Garantiefonds. Zwar ist der Anspruch gegen ihn im Zivilrechtsweg durchzusetzen; „Verzahnungen“ mit dem öffentlichen Recht bestehen grundsätzlich nicht. Zweck der Regelung ist allerdings der Schutz des Geschädigten in Situationen, in denen der Schutz des allgemeinen Zivilrechts aus tatsächlichen Gründen ‑ fehlende Haftpflichtversicherung oder unbekannter Schädiger ‑ versagt. Zudem sind auch die Beschränkungen des § 5 Abs 1 VOEG nicht mit zivilrechtlichen Wertungen begründet, sondern sie dienen dazu, eine missbräuchliche und damit öffentlichen Interessen zuwiderlaufende Inanspruchnahme des Fachverbands bei bloßen Sachschäden zu verhindern. Gerade solche Haftungsausschlüsse werden aber in Art 2 Z 6 HStVÜ ausdrücklich erwähnt.

4.1.3. Art 2 Z 6 HStVÜ steht daher der Anwendung dieses Übereinkommens auf den gegen den beklagten Fachverband gerichteten Anspruch als solchen entgegen. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob das HStVÜ gegebenenfalls im Zuge einer Vorfragenbeurteilung ‑ konkret in Bezug auf das Bestehen eines hypothetischen Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten Schädiger iSv § 4 Abs 2 VOEG ‑ anzuwenden ist. Dazu ist weiter unten Stellung zu nehmen (Punkt 6.).

4.2. Auch die Rom II‑VO führt nicht zur Unanwendbarkeit der Bestimmungen des VOEG.

4.2.1. Es kann offen bleiben, ob der Anspruch gegen den beklagten Fachverband bei der gebotenen autonomen Qualifikation überhaupt als Fall einer außervertraglichen Haftung iSv Art 1 Rom II-VO verstanden werden kann. Denn selbst wenn das zutrifft, ermöglicht Art 16 Rom II‑VO die vorrangige Anwendung des VOEG. Nach dieser Bestimmung berühren die Kollisionsnormen der Rom II‑VO nicht die

„Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.“

4.2.2. Gegenstand dieser Regelung sind die Eingriffsnormen der lex fori. Als Eingriffsnormen werden öffentlich-rechtliche Gebote und Verbote angesehen, die im Gerichtsstaat nicht durch Parteienvereinbarung abbedungen werden können und die darüber hinaus unabhängig von dem nach den Kollisionsnormen anzuwendenden ausländischen Recht den Sachverhalt oder einen Sachverhaltsteil zwingend regeln wollen ( Neumayr in KBB 4 Art 16 Rom II-VO Rz 2 mwN). Die Eingriffsnorm muss demnach international zwingenden Charakter aufweisen, dh, sie muss sich gegenüber einer eigentlich anwendbaren fremden Rechtsordnung durchsetzen wollen. Ob eine Norm diese Anforderungen erfüllt, ergibt sich aus ihr bzw ihrer Rechtsordnung selbst, sei es ausdrücklich oder im Wege der Interpretation ( Jakob/Picht in Rauscher , EuZPR/EuIPR [2011] Art 16 Rom II-VO Rn 5).

4.2.3. Wie bereits erörtert wurde, trägt § 9 VOEG dem beklagten Fachverband als Entschädigungsstelle (zwingend) die Erbringung von Leistungen „nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht“ auf, womit er auf die Regelungen des VOEG über den Leistungsumfang und die Voraussetzungen der Eintrittspflicht der Entschädigungsstelle verweist. Durch diese Wendung wird (wie früher im VerkOG) der eigene räumliche Anwendungswillen des rechtssetzenden Staats deutlich zum Ausdruck gebracht. Fiele der Anspruch nicht unter die Rom II‑VO, wäre die Prüfung damit beendet; gegenüber anderen nationalen Kollisionsnormen setzte sich der Anwendungswille des VOEG schon deswegen durch, weil es sich dabei um die speziellere Norm handelte.

4.2.4. Fällt der Anspruch demgegenüber in den Anwendungsbereich der Rom II‑VO, wäre das anwendbare Recht an sich nach deren Kollisionsnormen zu bestimmen; entgegenstehende Regelungen des nationalen Rechts ‑ hier jene zum internationalen Anwendungsbereich des VOEG ‑ wären unanwendbar. Eingriffsnormen des Gerichtsstaats können daher im Anwendungsbereich der Rom II-VO nur deswegen angewendet werden, weil Art 16 Rom II-VO dies ausdrücklich gestattet. Insofern genügt aber der bloße Anwendungswille nationaler Normen nicht. Vielmehr wird aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 23. 11. 1999, C‑369/96 ua, Arblade ) abgeleitet, dass ein öffentliches (überindividuelles) Interesse des Staats an der internationalen Durchsetzung der betreffenden Regelung bestehen muss, das sich insbesondere aus politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Erwägungen ergeben kann (vgl Art 9 Abs 1 Rom I-VO; ferner Neumayr in KBB 4 Art 16 Rom II-VO Rz 2; Jakob/Picht in Rauscher , EuZPR/EuIPR [2011] Art 16 Rom II-VO Rn 4). Dass eine Norm daneben auch dem Schutz individueller Interessen dient, schadet nicht ( Jakob/Picht aaO mwN).

4.2.5. Zu den Normen, die überindividuelle Interessen verfolgen, werden auch Vorschriften über die Haftpflichtversicherung gezählt (vgl 2 Ob 122/11x JBl 2013, 362 [ Nemeth ] zu Art 7 EVÜ; Verschraegen in Rummel , ABGB³ II/6 Art 7 EVÜ Rz 6). Da das Verkehrsopferschutzrecht dazu dient, Lücken im System der Kfz-Haftpflichtversicherung zu schließen, ist anzunehmen, dass dessen Regelungen für grenzüberschreitende Straßenverkehrsunfälle ebenfalls (zumindest auch) im öffentlichen Interesse liegen.

4.2.6. Nimmt man daher an, dass der Anspruch gegen den beklagten Fachverband grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Rom II-VO fällt, so ermöglicht jedenfalls deren Art 16 die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG. Aus den allgemeinen Kollisionsnormen des Unionsrechts lässt sich daher die von der beklagten Partei gewünschte Anwendung deutschen Rechts nicht ableiten.

4.3. Die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen des VOEG ist auch mit der diesem Gesetz zugrunde liegenden RL 2009/103/EG vom 16. 9. 2009 (6. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie [KH-RL]; abgedruckt in Grubmann , KHVG 4 [2015] III. 1) vereinbar.

4.3.1.  Mit der Richtlinie 2009/103/EG wurden „aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit“ alle früheren Richtlinien über die Kfz-Haftpflichtversicherung kodifiziert und zusammengefasst (vgl ErwGr 1; W.   Reisinger in Fucik/Hartl/Schlosser , Verkehrsunfall² III [2010] Rz 94b; Haag in Geigel , Der Haftpflichtprozess 27 [2015] Kap 43 Rn 75). Kapitel 4 der 6. KH-RL umfasst die Art 10 und 11 mit den Bestimmungen über die „Entschädigung für durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursachte Schäden“. Der hier interessierende Art 10 lautet (Hervorhebungen durch den Senat):

Zuständige Stelle für die Entschädigungen

(1) Jeder Mitgliedstaat schafft eine Stelle oder erkennt eine Stelle an, die für Sach- oder Personenschäden, welche durch ein nicht ermitteltes oder nicht im Sinne von Artikel 3 versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, zumindest in den Grenzen der Versicherungspflicht Ersatz zu leisten hat.

Unterabsatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, der Einschaltung dieser Stelle subsidiären Charakter zu verleihen oder Bestimmungen zu erlassen, durch die der Rückgriff der Stelle auf den oder die für den Unfall Verantwortlichen sowie auf andere Versicherer oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung desselben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, dass der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, dass der Haftpflichtige zur Schadenersatzleistung nicht in der Lage ist oder die Zahlung verweigert.

(2) Der Geschädigte kann sich in jedem Fall unmittelbar an die Stelle wenden, welche ihm ‑ auf der Grundlage der auf ihr Verlangen hin vom Geschädigten mitgeteilten Informationen ‑ eine mit Gründen versehene Auskunft über jegliche Schadenersatzleistung erteilen muss.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Einschaltung der Stelle Personen ausschließen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, sofern durch die Stelle nachgewiesen werden kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug nicht versichert war.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Einschaltung der Stelle bei Sachschäden, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht wurden, beschränken oder ausschließen.

Hat die Stelle einem Opfer eines Unfalls, bei dem durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug auch Sachschäden verursacht wurden, für beträchtliche Personenschäden Schadenersatz geleistet, so können die Mitgliedstaaten Schadenersatz für Sachschäden jedoch nicht aus dem Grund ausschließen, dass das Fahrzeug nicht ermittelt war. Dessen ungeachtet können die Mitgliedstaaten bei Sachschäden eine gegenüber dem Geschädigten wirksame Selbstbeteiligung von nicht mehr als 500 EUR vorsehen.

Die Bedingungen, unter denen Personenschäden als beträchtlich gelten, werden gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet, festgelegt. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten unter anderem berücksichtigen, ob die Verletzungen eine Krankenhausbehandlung notwendig gemacht haben.

(4) Jeder Mitgliedstaat wendet bei der Einschaltung der Stelle unbeschadet jeder anderen für die Geschädigten günstigeren Praxis seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften an.

 

Kapitel 7 („Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden, die durch ein von der Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht werden“) umfasst die Art 19 bis 27. In den Art 20 bis 26 werden besondere Bestimmungen für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat (Art 20 Abs 1 der 6. KH-RL). Art 24 der 6. KH-RL enthält Regelungen über die Entschädigungsstelle. Nach Abs 1 Unterabs 1 dieser Bestimmung wird von jedem Mitgliedstaat eine Entschädigungsstelle geschaffen und anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Art 20 Abs 1 eine Entschädigung gewährt.

Art 25 lautet (Hervorhebungen wiederum durch den Senat):

Entschädigung

(1)  Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der Geschädigte eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschädigung erfolgt gemäß den Artikeln 9 [Mindestdeckungssummen] und 10. Die Entschädigungsstelle hat dann unter den in Artikel 24 Abs 2 festgelegten Voraussetzungen folgenden Erstattungsanspruch:

a) […]

b) für den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs gegen den Garantiefonds in dem Mitgliedstaat des Unfalls;

[...]“

4.3.2. Der Erstkläger meint unter Hinweis auf die englische Sprachfassung des Art 10 Abs 4 der 6. KH-RL ( „Each Member State shall apply its laws, regulations and administrative provisions to the payment of compensation by the body [...]“ ), dass die Bestimmung in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ gerade nicht die Einrichtung der „Stelle“ regle, sondern ausschließlich das anzuwendende Recht bei den von der „Stelle“ zu erbringenden Schadenersatzleistungen bestimme. Dies sei „eben das Recht jenes Staates, in dem die angerufene Stelle ihren Sitz hat“, im gegenständlichen Fall daher österreichisches Recht.

Es kann dahin stehen, ob diese Auffassung zutrifft. Denn selbst wenn man der Regelung keinen kollisionsrechtlichen Charakter unterstellt, bleibt es aufgrund der Auslegung des VOEG dabei, dass dessen Bestimmungen auf den Anspruch gegen die beklagte Partei anzuwenden sind. Eine andere Frage ist, ob Art 10 Abs 4 der 6. KH-RL dazu führt, dass österreichisches Recht auch auf die Vorfrage des (hypothetischen) Bestehens eines Schadenersatzanspruchs gegen den (unbekannten) Unfallgegner anzuwenden ist. Dazu ist weiter unten Stellung zu nehmen (Punkt 6.).

4.3.3. Die beklagte Partei erwägt in der Revisionsbeantwortung, dass es sich bei Art 10 Abs 3 Unterabs 3 der 6. KH-RL um eine Kollisionsnorm handeln könnte, nach der die Entschädigungsstelle bei der Bestimmung der Ersatzpflicht generell das Recht des Unfallstaats anzuwenden habe oder dieses zumindest bei der Bestimmung der Bedingungen maßgeblich sei, unter denen Personenschäden als beträchtlich zu gelten hätten.

(a) Letzteres ist zwar grundsätzlich zu bejahen. Denn die Bestimmung verweist im Zusammenhang mit der Regelung des Ersatzes von Sachschäden (eindeutig) auf das Recht des Unfallstaats, wobei sich die Verweisung aber auf die „Bedingungen, unter denen ein Personenschaden als beträchtlich zu gelten hat“, beschränkt. Insoweit besteht für den Senat kein Zweifel am (sonder‑)kollisionsrechtlichen Gehalt dieser Bestimmung, die mit der 5. KH-RL geschaffen wurde, also zu einem Zeitpunkt, in welchem sie kraft der Verweisung in Art 7 der 4. KH-RL (nunmehr Art 25 Abs 1 KH‑RL) auch für die Entschädigung nach einem Auslands-unfall mit einem nicht ermittelten Fahrzeug bereits maßgeblich war. Die Definition des „beträchtlichen Personenschadens“ blieb den nationalen Gesetzgebern über-lassen (vgl Haupfleisch/Hirtler , Die 5. Kraftfahrzeug-Haft-pflichtversicherungs-Richtlinie [KH-RL], ZVR 2005/115, 388 [389]; Pronebner , Die europaweite Umsetzung der 5. Kraft-fahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie, ZVR 2010/132, 293 [294 f]; Haupfleisch , Lücken im europäischen Verkehrsopferschutz, ZVR 2015/18, 45; Feyock/Jacobsen/Lemor , Kraftfahrtversicherung³ [2009] Europarechtliche Grundlagen der Haftpflichtversicherung Rn 14 ff; Becker , Die 5. KH-Richtlinie ‑ ihre Umsetzung in Deutschland, DAR 2008, 187 [189]).

(b) Allerdings wurde Art 10 Abs 3 Unterabs 3 KH‑RL im österreichischen Recht nicht umgesetzt. Vielmehr ergibt sich aus § 9 iVm § 4 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 1 VOEG, dass die österreichische Regelung über die Beschränkung des Sachschadenersatzes in jedem Fall einer Ersatzpflicht des beklagten Fachverbands anzuwenden ist. Dies schließt nach nationalem Recht die Berücksichtigung einer anderslautenden Regelung des Unfallstaats aus.

(c) Richtlinien sind nach Art 288 Abs 3 AEUV zwar für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Daraus folgt, dass Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind (9 ObA 264/98h SZ 71/174; RIS‑Justiz RS0111214; Vcelouch in Mayer/Stöger , EUV/AEUV, Art 288 AEUV Rz 68). Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur im Horizontalverhältnis (9 ObA 264/98h SZ 71/174; RIS‑Justiz RS0111214; Vcelouch in Mayer/Stöger , EUV/AEUV Art 288 AEUV Rz 72). Hingegen kann sich der Einzelne gegenüber dem Staat ‑ also im Vertikalverhältnis ‑ auf eine hinreichend bestimmte Richtlinienbestimmung berufen ( Vcelouch in Mayer/Stöger , EUV/AEUV Art 288 AEUV Rz 69 ff mwN zur Rsp des EuGH; 8 ObA 221/98b SZ 72/70; 8 ObS 13/03z, SZ 2004/67; RIS‑Justiz RS0111917 [T6]). Das gilt aber nicht umgekehrt: Den Behörden der Mitgliedstaaten ist gegenüber Privaten eine Berufung auf eine nicht vollständig umgesetzte Richtlinie verwehrt (EuGH 880/86 , Kolpinghuis , C‑168/95, Arcaro ).

(d) Im vorliegenden Fall ist es nicht ausgeschlossen, den beklagten Fachverband dem Staat zuzurechnen und daher ein Vertikalverhältnis anzunehmen. Dies hätte allerdings nur zur Folge, dass sich der Erstkläger auf die nicht umgesetzte Richtlinienbestimmung berufen könnte. Das hat er aber gerade nicht getan. Die beklagte Partei ist demgegenüber jedenfalls an das nationale Gesetz gebunden. Wegen der eindeutigen Regelung im nationalen Recht ist eine richtlinienkonforme Interpretation nicht möglich.

5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Anspruch des Erstklägers gegen den beklagten Fachverband grundsätzlich nach den Bestimmungen des VOEG zu beurteilen ist. Dass der Anspruch nach deutschem Recht allenfalls engeren Beschränkungen unterworfen wäre, ist wegen des umfassenden Anwendungswillens der österreichischen Bestimmungen, dem keine vorrangig anzuwendenden Kollisionsnormen entgegenstehen, unerheblich.

6. Vorfrage für das Bestehen eines Anspruchs gegen den Fachverband ist im konkreten Fall allerdings das (hypothetische) Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegen den unbekannten Verursacher des Schadens.

6.1. Wie bereits ausgeführt, hat der Fachverband die Leistung nach § 4 Abs 2 VOEG so zu erbringen,

„als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen.“

 

Diese Regelung ergibt sich zwingend aus der Zielsetzung des VOEG. Der Anspruch gegen den Fachverband soll den Geschädigten davor schützen, dass der an sich durch das System der Pflichthaftpflichtversicherung sichergestellte Ersatz seiner Schäden daran scheitert, dass im konkreten Fall aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Versicherungsdeckung besteht. Eine Ersatzpflicht des Fachverbands kommt daher nicht in Betracht, wenn und soweit der Geschädigte auch bei Haftpflichtversicherungsdeckung keinen Ersatz erhielte. Vorfrage für das Bestehen des Entschädigungsanspruchs ist daher das hypothetische Bestehen eines Schadenersatzanspruchs gegen eine haftpflichtversicherte Person.

6.2. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch bestünde, ist in Sachverhalten mit Auslandsberührung nach dem jeweils anwendbaren Recht zu beurteilen. Auch dies folgt aus dem bereits dargestellten Regelungszweck: Soll der Entschädigungsanspruch Schutz vor dem faktischen Ausfall der Pflichthaftpflichtversicherung bieten, ist zwingend vom hypothetisch bestehenden Schadenersatzanspruch auszugehen. Dieser ergibt sich aber in Sachverhalten mit Auslandsberührung aus dem im konkreten Fall anwendbaren Sachrecht. Folgerichtig führen die Materialien zu § 9 VOEG aus, dass im Regelfall „das Recht des Unfallortes“ zur Anwendung kommen werde (ErläutRV 80 BlgNR 23. GP  7). Kathrein (ZVR 2007/144, 244 [248]) stimmt dem zu, hält aber ‑ zutreffend ‑ fest, dass die Ersatzpflicht in weiterer Folge nur „nach Maßgabe und im Umfang der Entschädigungspflicht“ (ua) für den in § 4 Abs 1 Z 2 VOEG geregelten Fall bestehe. Auch er differenziert daher zwischen dem Grund des Anspruchs gegen den Fachverband ‑ insofern sind die Bestimmungen des VOEG jedenfalls anzuwendende Eingriffsnormen ‑ und dem als Vorfrage zu beurteilenden hypothetischen Anspruch gegen eine haftpflichtversicherte Person, der nach dem insofern anwendbaren Recht zu beurteilen ist.

6.3. Das auf den (hypothetischen) Schadenersatzanspruch anzuwendende Recht ist nach dem HStVÜ zu bestimmen.

6.3.1. Nach Art 3 HStVÜ ist im Regelfall das innerstaatliche Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist gemäß Art 4 lit a HStVÜ in Abweichung von Art 3 das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaats anzuwenden. Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so gilt dies gemäß Art 4 lit b HStVÜ nur, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind.

6.3.2. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach und zuletzt eingehend in der Entscheidung 2 Ob 32/12p mwN (ZVR 2013/94 [ Rudolf ] = SZ 2012/120 ) zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall als „beteiligt“ iSd Art 4 lit a und b HStVÜ anzusehen ist. Demnach ist der Ausdruck „beteiligt“ im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen, dass das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat. Es muss als Verursacher in Betracht kommen und darf bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen (vgl hiezu auch 2 Ob 68/89 ZVR 1990/41).

6.3.3. Nach dem unstrittigen Sachverhalt wurde der Verkehrsunfall durch einen Fahrstreifenwechsel des unbekannt gebliebenen Fahrzeugs ausgelöst. Dieses Fahrzeug war Verursacher und damit „Beteiligter“ des Unfalls, ohne dass es darauf ankäme, ob die Fahrzeuge kollidierten. Weiterer „Beteiligter“ war das auf das Klagsfahrzeug auffahrende Fahrzeug, das zwar offenbar bekannt ist, zu dessen Identität aber weder Behauptungen noch Feststellungen vorliegen. Selbst wenn es sich aber dabei um ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug gehandelt haben sollte, wäre der Tatbestand des Art 4 lit b HStVÜ nicht erfüllt. Da der Verursacher des Unfalls unbekannt blieb, würde auch in diesem Fall nicht feststehen, dass alle beteiligten Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. Der als Vorfrage zu prüfende Schadenersatzanspruch ist daher nach deutschem Recht zu beurteilen.

6.4. Art 10 Abs 4 der 6. KH-RL steht dieser Auffassung nicht entgegen. Selbst wenn man diese Bestimmung als Kollisionsnorm versteht und aus ihr ableitet, dass die Mitgliedstaaten ihr materielles Verkehrsopferschutzrecht in den von Art 10 Abs 1 der 6. KH‑RL erfassten Fällen schon aus unionsrechtlichen Gründen anwenden müssen, erstreckte sich dies doch nur auf die Regelungen über die Entschädigungspflicht als solche. Denn auch der Richtlinie kann nicht unterstellt werden, dass sie Ansprüche des Geschädigten begründen wollte, die über jene hinausgingen, die im Normalfall gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bestünden. Ein Anspruch gegen den Entschädigungsfonds kann daher auch nach den der Richtlinie zugrunde liegenden Wertungen nur soweit bestehen, als ein durch eine Haftpflichtversicherung gedeckter Schadenersatzanspruch bestünde. Dies wiederum erfordert die Beurteilung des letztgenannten Anspruchs nach dem darauf anzuwendenden Recht.

7. Ergebnis:

Für den konkreten Fall ist aus diesen Erwägungen Folgendes abzuleiten:

7.1. Grundsätzlich sind auf den Anspruch des Erstklägers die Bestimmungen des VOEG anzuwenden. Dabei ist unstrittig, dass wegen der Nichtermittelbarkeit des Unfallgegners der Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 VOEG erfüllt ist. Daher ist in einem weiteren Schritt die nach § 4 Abs 2 VOEG maßgebende Vorfrage zu prüfen, ob der Erstkläger und jene Geschädigte, die ihm ihre Ansprüche abgetreten haben, gegen den unbekannten Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer nach allgemeinem Haftungsrecht Schadenersatzansprüche im begehrten Umfang geltend machen könnten. Diese Frage ist, soweit es um das Bestehen des Schadenersatzanspruchs geht, gemäß Art 3 HStVÜ nach deutschem Recht zu beurteilen. Sie bereitet, was den Anspruchsgrund (Alleinverschulden des Unfallgegners) anlangt, keine Probleme, weil der behauptete Unfallhergang unstrittig ist. Auch für die Beurteilung von Art und Umfang dieser Ansprüche gilt deutsches Recht (§§ 249 ff BGB), wobei die beklagte Partei bisher nur die Totalschadensabrechnung außer Streit gestellt hat.

7.2. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, in welchem Umfang die beklagte Partei für die so ermittelten Schadenersatzansprüche ‑ deren hypothetische Deckung durch eine Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unstrittig ist ‑ einzustehen hat. Insofern sind ausschließlich die Bestimmungen des VOEG anzuwenden.

Auf dieser Grundlage hat die beklagte Partei den Personenschaden nach § 9 iVm § 4 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 4 VOEG zur Gänze zu ersetzen. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei und der Vorinstanzen sind daher die in § 12 Abs 2 erster Satz (d)PflVG vorgesehenen, in Bezug auf den immateriellen Schaden restriktiveren Anspruchsvoraussetzungen, die bei einem Eintreten des deutschen Entschädigungsfonds gelten würden, nicht anwendbar. Beim Sachschaden ist die Ersatzpflicht demgegenüber nach § 5 Abs 1 VOEG beschränkt. Der Selbstbehalt beträgt 220 EUR; Voraussetzung für die Einstandspflicht der beklagten Partei ist das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 StGB. Die entsprechenden Regelungen des deutschen Rechts sind auch insofern unerheblich.

7.3. Das Vorbringen des Erstklägers, dass ihm Dritte solcherart begründete Entschädigungsansprüche abgetreten hätten, hat die beklagte Partei nicht substantiiert bestritten. Damit ist ‑ soweit die abgetretenen Ansprüche nach den oben dargestellten Kriterien bestehen ‑ von der Wirksamkeit dieser Abtretungen auszugehen. Auf das darauf anzuwendende Recht kommt es unter diesen Umständen nicht an.

8. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht ‑ nach der von ihm zu Recht als ergänzungsbedürftig erkannten Aufschlüsselung der einzelnen Schadenspositionen durch den Erstkläger ‑ die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und auf dieser Grundlage die für die Beurteilung der Leistungspflicht der beklagten Partei sowie der Berechtigung des Feststellungsbegehrens erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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