OGH 2Ob125/13s

OGH2Ob125/13s13.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 23. Februar 2005 verstorbenen H***** A*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Viktor Strebinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, 2. Z***** A*****, 3. Z***** A*****, 4. E***** A*****, 5. A***** A*****, und 6. H***** A*****, die erst- bis sechtsklagende Partei vertreten durch Mag. Alexandra Ehrenhöfer, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1. J***** C*****, und 2. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, beide vertreten durch Dr. Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wegen 1. (erstklagende Partei) 51.324,62 EUR sA, 2. (zweitklagende Partei) 10.906 EUR sA und Rente (Streitwert: 7.704 EUR), 3. (drittklagende Partei) 9.567 EUR sA und Rente (Streitwert: 6.228 EUR), 4. (viertklagende Partei) 8.920,40 EUR sA, 5. (fünftklagende Partei) 3.000 EUR sA, und 6. (sechstklagende Partei) 3.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2013, GZ 16 R 232/12y‑114, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. August 2012, GZ 23 Cg 180/07i‑107, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

H***** A***** erlitt am 11. 8. 2004 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, denen er am 23. 2. 2005 erlag. Gegenstand des Rechtsstreits sind ua die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen. Von Interesse sind hier nur die Ansprüche der Zweitklägerin, der Drittklägerin und des Viertklägers.

Die Zweitklägerin, Witwe des Verstorbenen, begehrte ein Trauerschmerzengeld von 5.000 EUR sowie den Ersatz entgangenen Unterhalts von 5.906 EUR für den Zeitraum 1. 3. 2005 bis 31. 7. 2007 (jeweils sA) und als monatliche Rente in Höhe von 214 EUR ab 1. 8. 2007.

Die Drittklägerin, Tochter des Verstorbenen, begehrte ein Trauerschmerzengeld von 5.000 EUR sowie den Ersatz entgangenen Unterhalts von 4.567,90 EUR für den Zeitraum 1. 3. 2005 bis 31. 7. 2007 (jeweils sA) und als monatliche Rente in Höhe von 173 EUR ab 1. 8. 2007.

Der Viertkläger, Sohn des Verstorbenen, begehrte Trauerschmerzengeld von 3.000 EUR und den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 5.920,40 EUR (jeweils sA).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Zweitklägerin und der Drittklägerin ab. Dem Klagebegehren des Viertklägers gab es mit 1.973,47 EUR sA statt, das Mehrbegehren von 6.946,93 EUR sA wurde abgewiesen.

Das nur von den klagenden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte dieses Urteil im hier maßgeblichen Umfang dahin ab, dass es die beklagten Parteien zur Zahlung von 7.853,09 EUR sA an die Zweitklägerin, 5.000 EUR sA an die Drittklägerin und 8.920,40 EUR sA an den Viertkläger verpflichtete. Das Mehrbegehren der Zweitklägerin wurde abgewiesen, hinsichtlich des Mehrbegehrens der Drittklägerin wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil, soweit damit der Zweitklägerin und der Drittklägerin je 5.000 EUR sA und dem Viertkläger 3.000 EUR sA an Trauerschmerzengeld zuerkannt wurden, richtet sich die mit einem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 508 Abs 1 ZPO verbundene ordentliche Revision der beklagten Parteien, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof als „außerordentliche Revision“ vorlegte, nachdem ihm vom Berufungsgericht mit Hinweis auf dessen (vermeintlich) 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand ein entsprechender Auftrag erteilt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist jedoch verfehlt.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) zusammenzurechnen. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nach ständiger Rechtsprechung nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO (2 Ob 160/12m mwN; RIS‑Justiz RS0110982). Ihre Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0035615).

Die Zulässigkeit der Revision ist für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0035588, RS0035710). Sie richtet sich sowohl für die Zweitklägerin und die Drittklägerin als auch für den Viertkläger nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

Während dies hinsichtlich der Ansprüche des Viertklägers (8.920,40 EUR) keiner weiteren Erläuterung bedarf, ist im Übrigen auf § 58 Abs 1 JN zu verweisen, wonach das auf Zahlung einer Rente wegen Tötung eines Menschen gerichtete Begehren von unbestimmter Dauer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist (vgl 2 Ob 6/08h). Dabei ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nur auf die laufend fällig werdenden Leistungen abzustellen. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Beträge sind nicht hinzuzurechnen (vgl 2 Ob 119/11f; 2 Ob 85/12g; RIS‑Justiz RS0122735 [T5]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt daher hinsichtlich der Zweitklägerin 12.704 EUR (36 mal 214 EUR plus 5.000 EUR) und der Drittklägerin 11.228 EUR (36 mal 173 EUR plus 5.000 EUR), liegt also in beiden Fällen ebenfalls (deutlich) unter der Wertgrenze von 30.000 EUR.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel erneut dem Berufungsgericht vorzulegen haben, das in weiterer Folge gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO über den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs zu entscheiden haben wird.

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