OGH 1Ob231/14y

OGH1Ob231/14y23.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M*****, und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 21. Oktober 2014, GZ 7 Nc 6/14m‑6, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00231.14Y.1223.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der zweit‑ und drittbeklagten Partei die mit 4.969,38 EUR (darin 828,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger machte in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück‑ bzw Abweisung seiner Begehren im Verfahren erster Instanz lehnte er wiederholt Richter des Landesgerichts Leoben, des Oberlandesgerichts Graz und des Obersten Gerichtshofs erfolglos ab (vgl ua Landesgericht Leoben 2 Nc 24/11d, 2 Nc 25/11a, 2 Nc 28/11t; OLG Graz 6 Nc 4/12g, 6 Nc 1/13t, 2 Nc 2/14y, 7 R 4/13g, 7 R 5/13d, 7 R 18/13s, 7 R 29/13h; OGH 6 Nc 36/14t, 7 Nc 24/14k, 1 Ob 206/12v, 1 Ob 66/13g, 1 Ob 67/13d, 1 Ob 89/13i, 1 Ob 191/13i, 1 Ob 209/13m, 1 Ob 210/13h, 1 Ob 127/14d, 1 Ob 176/14k, 7 Nc 36/14z).

Mit „Ablehnungsantrag“ vom 26. 8. 2014 lehnte der Kläger im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 23. 7. 2014 (5 R 23/13m) die damit befassten Richter dessen Senats 5 ab und beantragte die Aufhebung zahlloser davor ergangener Entscheidungen, da Gründe vorlägen, deren Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil diese, obwohl ‑ nach seinem Standpunkt ‑ das Verfahren nach wie vor unterbrochen gewesen sei, in der Sache entschieden und das Berufungsverfahren fortgesetzt hätten, wiewohl die Voraussetzungen der Fortsetzung des Verfahrens nicht gegeben gewesen seien.

Die abgelehnten Richter gaben in ihren Stellungnahmen an, sich nicht befangen zu fühlen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz (als Erstgericht) diesen Ablehnungsantrag zurück und den damit verbundenen, auf Aufhebung der zugrundeliegenden Entscheidung als nichtig abzielenden Antrag ab.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Als Nichtigkeit wird geltend gemacht, dass über die Befangenheit der Senatsmitglieder des erkennenden Senats 7 (Dr. K*****, Mag. F***** und Mag. F*****) zu 6 Nc 1/13t und 7 Nc 4/13s des Oberlandesgerichts noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert er ua, dass in der angefochtenen Entscheidung auf sein Ablehnungsvorbringen im Ablehnungsantrag nicht eingegangen worden sei.

Die Erstbeklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.

Die Zweit‑ und Drittbeklagte beantragen die Zurück‑, in eventu die Abweisung des Rekurses.

Rechtliche Beurteilung

1. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Rekurswerber kann auf keine erfolgreiche Ablehnung auch nur eines der Mitglieder des mit der bekämpften oder eines mit anderen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Ablehnungsverfahren zum Anlassververfahren befassten Senats verweisen (vgl hiezu RIS‑Justiz RS0109254; RS0042046; RS0007462).

2.1. Der Kläger leitet einen Anschein der Befangenheit daraus ab, dass er durch die vom Berufungssenat gewählte Vorgangsweise (der Fortsetzung und Entscheidung) anscheinend an der Ausschöpfung der ihm zustehenden Rechtsmittel in den Ablehnungsverfahren gehindert hätte werden sollen. Dafür fehlt es jedoch schon an der Prämisse, dass dazu Entscheidungen ausständig oder unerledigt gewesen wären.

2.2. So müssen ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen gar nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden (RIS‑Justiz RS0046015). Auf diese ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung ist der Rekurswerber wiederholt und auch für das vorliegende Verfahren schon vom Oberlandesgericht Graz in der bekämpften Entscheidung zutreffend hingewiesen worden.

2.3. Der Kläger ignoriert, dass sein Abänderungsantrag im Verfahren 6 Nc 1/13t mit der unanfechtbaren Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 89/13i und seine (erste) Ablehnung zu 6 Nc 4/12g mit der Entscheidung zu 1 Ob 206/12v rechtskräftig erledigt wurden. Auch die erste dieser Entscheidungen (zu 1 Ob 89/13i) entfaltet Wirkungen gegenüber dem Kläger, auch wenn er diese offenbar nicht anerkennen will.

Zu den Ablehnungsverfahren 6 Nc 4/12g und 6 Nc 1/13t des Oberlandesgerichts Graz zitiert der Rekurswerber im Ablehnungsschriftsatz die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu den von ihm gestellten Fristsetzungsanträgen 1 Fsc 1/14h, 2/14f (zu 6 Nc 4/12g und 7 Nc 4/13s des Oberlandesgerichts Graz) unvollständig und missverständlich, wenn er bei seinem Zitat: „Eine Säumigkeit bei der Entscheidung über die gleichzeitig mit dem Fristsetzungsantrag eingebrachte Ergänzung der Ablehnung konnte schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nicht vorliegen.“ die direkt davor und in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden Sätze weglässt: „Ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0046015) nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden. Auf diese Judikatur hat der erkennende Senat den Kläger bereits in vorangegangenen Ablehnungsverfahren (1 Ob 206/12v ua) hingewiesen. Das Oberlandesgericht Graz hat in Übereinstimmung mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur eine förmliche Entscheidung über die Ablehnung abgelehnt, weshalb keine Säumigkeit vorliegt (RIS‑Justiz RS0046064).

Ebenso wurde der danach gestellte Fristsetzungsantrag zu 6 Nc 1/13t mit dem Hinweis abgewiesen, dass keine Säumnis vorliege, weil bereits der Oberste Gerichtshof über den Abänderungsantrag des Antragstellers vom 30. 4. 2014 entschieden habe; eine Säumnis des Oberlandesgerichts Graz in der Entscheidung über diesen Antrag könne damit schon begrifflich nicht gegeben sein (1 Fsc 3/14b).

2.4. Zur Unrichtigkeit seiner Ansicht, er könne in Ablehnungsverfahren, denen ein streitiges Verfahren zu Grunde liegt, einen zulässigen und daher inhaltlich zu behandelnden Abänderungsantrag nach dem Außerstreitgesetz 2003 einbringen, ist er auf die Ausführungen in der Entscheidung 1 Ob 176/14k über den Rekurs gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz zu verweisen, mit dem in einem Verfahren seiner Ablehnungskaskade ein solcher Antrag richtigerweise zurückgewiesen wurde; zur Unzulässigkeit seines Rekurses gegen den Fortsetzungsbeschluss im Verfahren 5 R 23/13m des Oberlandesgerichts Graz auf die Entscheidung zu 1 Ob 162/14a; zur inhaltlichen Behandlung auf die Entscheidung 1 Ob 183/14i, jeweils vom heutigen Tag.

3. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig (RIS‑Justiz RS0126587).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 ZPO. Dabei war für die Zweit‑ und Drittbeklagte von einer Bemessungsgrundlage von 1.602.815,60 EUR auszugehen, weil der jeweilige Streitwert des Ausgangsverfahrens zu Grunde zu legen ist. Der Ansatz nach TP 3C des RAT beträgt somit nur 2.508,70 EUR.

Stichworte