European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0200OS00002.14S.1111.000
Spruch:
Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die inkriminierte Kurzbezeichnung „F***** Anwälte“ ist und dass hinsichtlich der Disziplinarbeschuldigten Mag. Sylvia Sc***** der Deliktszeitraum ab April 2007 beginnt.
Die Disziplinarbeschuldigten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält ‑ wurden Dr. Bernhard S*****, Mag. Harald M***** und Mag. Sylvia Sc*****, Rechtsanwälte in *****, des Verstoßes gegen § 1b RAO und § 9 RL‑BA und damit der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.
Danach haben sie zumindest seit dem Jahr 2003 bei der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die unzulässige Kurzbezeichnung „F***** Rechtsanwälte“ insbesondere auf ihrem Kanzleipapier, ihren Visitenkarten und verschiedenen Werbemitteln sowie auf ihrer Homepage verwendet.
Über die Disziplinarbeschuldigten wurde eine Disziplinarstrafe in Höhe von je 500 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung war mildernd das Tatsachengeständnis der Disziplinarbeschuldigten, erschwerend kein Umstand.
Dagegen wendet sich die in einem Schriftsatz ausgeführte Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit, „unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses“ mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und sie freizusprechen. Weiters „beantragen“ die Berufungswerber das Verfahren nach Art 234 EGV (nunmehr: Art 267 AEUV) zu unterbrechen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit der Beschränkung der Unternehmenskennzeichnung mit der Dienstleistungsfreiheit vorzulegen.
Der Kammeranwalt der OÖ Rechtsanwaltskammer hat eine Gegenausführung erstattet und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Aktenwidrigkeit reklamierende Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) spricht mit dem Hinweis darauf, dass die Disziplinarbeschuldigten nicht als „F***** Rechtsanwälte“ (ES 1, 10), sondern als „F***** Anwälte“ (ES 2, 10) firmierten, ebenso wenig eine entscheidende Tatsache an wie mit dem Zeitraum, in welchem die Disziplinarbeschuldigte Mag. Sylvia Sc***** der Kanzleigemeinschaft angehörte und unter dieser Bezeichnung auftrat (Z 5 vierter Fall), weil „Rechtsanwälte“ und „Anwälte“ im Fallzusammenhang synonyme Bezeichnungen sind und der Zeitraum der Tat für die rechtliche Unterstellung hier ohne Bedeutung ist (RIS‑Justiz RS0098557; zur einheitlichen Verbrechensmenge RS0119552). Trotzdem war mit der aus dem Spruch ersichtlichen Klarstellung vorzugehen (§ 54 Abs 3 DSt).
Die Abweisung der Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für Rechtsanwaltsmarketing sowie die zeugenschaftliche Vernehmung des Dietmar D***** zum Beweis dafür, „dass der gegenständliche Strafvorwurf unrichtig ist und die Bezeichnung 'F***** Anwälte' im Zusammenhang mit der Namensnennung in allen Medien, in denen von den Disziplinarbeschuldigten Werbung betrieben wird, zulässig sei“ (Tz 60 der D‑Akten), erfolgte ‑ entgegen der Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) ‑ zu Recht, weil Rechtsfragen weder Thema eines Sachverständigen‑ noch eines Zeugenbeweises sind (RIS‑Justiz RS0104954; RS0102089; RS0087295; RS0099342).
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) bestreitet die Tatbestandsmäßigkeit des Auftritts der Disziplinarbeschuldigten mit der Behauptung, dass sie „ausschließlich unter ihrem Namen inklusive akademischem Grad, Berufsbezeichnung etc.“ in den inkriminierten Werbemitteln aufscheinen. Sie hält dergestalt jedoch nicht an den getroffenen Feststellungen (ES 9 f) fest und verfehlt so eine prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0118970).
Dass es sich bei der Bezeichnung „F***** Anwälte“ nicht um eine Kurzbezeichnung der Gesellschaft, sondern bloß um eine zusätzliche Bildleiste handle, behaupten die Berufungswerber zu Unrecht: Verwenden nämlich ‑ wie hier ‑ die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine einheitliche Bezeichnung, um auf ihre gemeinsame Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinzuweisen, erfüllt die gewählte Bezeichnung gleichzeitig auch die Namensfunktion für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Name wird dabei nicht nur von den Gesellschaftern als den ‑ juristisch gesehen ‑ einzigen Namensträgern verwendet, sondern auch als Bezeichnung der Rechtsanwaltsgemeinschaft gebraucht. Der Name für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann in einer Kurzbezeichnung bestehen, er muss also nicht den vollen Wortlaut der Namen der Gesellschafter enthalten. Dass aber bei der Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung § 9 Abs 3 RL‑BA zusätzlich die Angabe des akademischen Grades sowie der Vor‑ und Zunamen eines jeden einzelnen Gesellschafters verlangt, erklärt sich daraus, dass bei Rechtsanwaltsgemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels deren Rechtspersönlichkeit der einzelne Rechtsanwalt der Träger der Rechte und Pflichten bleibt (4 Ob 189/98t, RdW 1999, 76).
Daraus folgt, dass eine solche Kurzbezeichnung mit Namensfunktion den (standesrechtlichen) Beschränkungen der §§ 1b RAO und 9 RL‑BA unterliegt: Die Bezeichnung der Rechtsanwalts‑Gesellschaft muss danach aus den Personennamen ihrer aktuellen oder ehemaligen Gesellschafter entnommen sein, Sachbestandteile dürfen lediglich den Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten (das entsprach auch der hM vor § 1b Abs 1 RAO: 4 Ob 2276/96a, ÖBl 1997, 123; 4 Ob 189/98t, RdW 1999, 76; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 9 RL‑BA, Rz 2; Hallas, OGH: „L'AW Linzer Anwälte“ unzulässig, RdW 1997, 1; ggt H. Mayer, ÖJZ 1988, 292 [293]). Die Beschränkung verhindert unsachliche oder gar marktschreierische Bezeichnungen bei der Berufsausübung (4 Ob 2276/96a, ÖBl 1997, 123). Phantasiebezeichnungen oder auch sonstige beschreibende Angaben dürfen daher als Kennzeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei nicht benützt werden (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 1b RAO Rz 1 ff; 4 Ob 189/98t, RdW 1999, 76; 3 Bkd 2/11, AnwBl 2011/8283). Das dagegen von den Berufungswerbern erstattete Vorbringen erschöpft sich in einer reinen Gesetzeskritik, die einer Erwiderung nicht zugänglich ist. § 45 RL‑BA steht entgegen dem Rechtsmittelvorbringen fallaktuell nicht in Rede.
Gegen die Beschränkung in der Freiheit von Rechtsanwaltsgesellschaften, sich einen Namen bzw eine Firma zu suchen, bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof sieht darin ein taugliches Mittel, das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und der Rechtsprechung zu wahren und gleichzeitig zu verhindern, dass unsachliche oder gar marktschreierische Bezeichnungen verwendet werden (B 1008/06, Slg 18.062; B 47/09, Slg 18.921). Der Gesetzgeber habe damit einen ‑ verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden ‑ Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsanwalts‑Gesellschaft an der freien Firmenbildung und dem Interesse der Allgemeinheit getroffen, wahrheitsgemäß über die Rechtsanwalts-Gesellschaft informiert zu werden. Die damit zwangsläufig verbundene Beschränkung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbstätigkeit und in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar. Die genannten Entscheidungen sind zwar nicht zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern zur offenen Gesellschaft bzw zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangen, sind aber ohne weiteres auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragbar, weil § 9 Abs 3 RL‑BA auf den gleichen Überlegungen beruht.
Die Disziplinarbeschuldigten befinden sich im Irrtum, wenn sie meinen, von einer Kurzbezeichnung im Sinne des Gesetzes könne schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn ohnehin der akademische Grad und der Vor- und Zuname eines jeden Gesellschafters an anderer Stelle angegeben sei. Die genannten Angaben führen nämlich nicht zur „Immunisierung“ der verwendeten Kurzbezeichnung gegenüber den gesetzlichen Anforderungen, sondern stellen derartige Angaben ein zusätzliches Erfordernis dar, die neben der richtigen Wahl der Kurzbezeichnung vorliegen müssen. Der Grund liegt ‑ wie gesagt ‑ darin, dass bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht diese, sondern ihre einzelnen Mitglieder die Träger der den Rechtsanwalt treffenden Pflichten und ihm zukommenden Rechte sind.
Nicht vergleichbar mit der den Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Verwendung eines unzulässigen Namens für die Gesellschaft sind die von der Berufung angeführten Fälle, in denen der Standort der Kanzlei als Zusatzbezeichnung genannt wird. Es ist offensichtlich, dass der Hinweis auf den Sitz der Kanzlei (etwa „Linz Wien“) keinerlei Namensfunktion für eine gemeinsame Gesellschaft haben kann. Die Disziplinarbeschuldigten bezeichnen ihre Gesellschaft eben nicht mit dem bloßen Ortszusatz „*****“, sondern als „F***** Anwälte“.
Als Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) vermisst die Berufung Ausführungen zur subjektiven Tatseite der Disziplinarbeschuldigen, übersieht dabei aber, dass schuldhaftes Verhalten sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit umfasst (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 1 DSt, 855 mwN). In den Feststellungen eines „hervorgehobenen Darstellens“ und „Verwendens“ der Bezeichnung (ES 10) ist die entsprechende innere Tatseite sprachlogisch inkludiert.
Die Disziplinarbeschuldigten beantragten in ihrer Berufung, das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und verschiedene von ihnen vorformulierte Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.
Abgesehen davon, dass den Disziplinarbeschuldigten in diese Richtung kein Antragsrecht zukommt (6 Ob 126/00y, RdW 2000/587; VwGH Zl 98/18/0405), sind die vorgetragenen Argumente auch inhaltlich unberechtigt.
Nach Art 267 Abs 1 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, ist dieses Gericht nach Art 267 Abs 2 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Die Vorlage setzt allerdings voraus, dass die dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zur Auslegung oder Gültigkeit europäischer Rechtsvorschriften für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts überhaupt von Bedeutung sind. Weisen die vom vorlegenden Gericht zu entscheidenden Fragen lediglich einen Inlandsbezug auf, fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen den Normen des Gemeinschaftsrechts und dem Gegenstand des Ausgangsstreits. Rein hypothetische Fragen, etwa zur Ausübung der im AEUV verbürgten Freiheiten stellen für sich keinen Bezug her, der eng genug wäre, um die Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften zu rechtfertigen (Borchardt in Lenz/Borchardt, EU‑Verträge6 Art 267 Rz 26 ff mwN).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass ihm eine Rechtssache nicht vorgelegt werden kann, die keinen oder einen nur hypothetischen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweist. Das gilt vor allem dann, wenn die im Ausgangsstreit zu entscheidenden Fragen nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinaus gehen (EuGH 19. 6. 2008, C‑104/08; EuGH 29. 5. 1997, C‑299/95; EuGH 2. 12. 2005, C‑117/05).
Gegenstand der Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten ist die Verletzung standesrechtlicher Vorschriften durch die Verwendung einer unzulässigen Kurzbezeichnung für ihre gemeinsame Gesellschaft. Die damit im Zusammenhang stehenden Topoi weisen ‑ außer hypothetischen Fragen zu den Auswirkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwälten ‑ keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht auf. Die disziplinäre Verantwortlichkeit der Disziplinarbeschuldigten hängt also nicht von der Auslegung europäischen Gemeinschaftsrechts ab (in diesem Sinn ausdrücklich: EuGH 2. 12. 2005, C‑117/05 mwN; EuGH 16. 6. 1994, C‑132/93).
Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit von § 1b RAO und § 9 RL‑BA unter dem Gesichtspunkt einer Reflexwirkung des Gemeinschaftsrechtes (die unmittelbare verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der genannten Bestimmungen wurde bereits dargestellt) ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf einer sachlichen Rechtfertigung (VfSlg 13.084; 14.963). Dieser Grundgedanke wurde vom Verfassungsgerichtshof in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sogenannte Inländerdiskriminierung übertragen: Verstößt danach eine gesetzliche Bestimmung des nationalen Rechts gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, wird sie in Fällen mit Gemeinschaftsbezug (aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts) verdrängt. Die nationalen Normen sind dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmungen nicht mehr vorhanden wären und es gilt nur mehr der verbleibende Regelungsrest. Demgegenüber ist für Fälle mit reinem Inlandsbezug weiterhin die gesamte nationale Norm anzuwenden. Daraus kann sich eine Gleichheitswidrigkeit ergeben (G 85/08, Slg 18.656).
Eine bis in die Verfassungssphäre reichende Schlechterstellung österreichischer Rechtsanwälte gegenüber niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten wird durch § 1b RAO bzw § 9 Abs 3 RL‑BA nicht bewirkt. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist eine europäische Rechtsanwalts‑Gesellschaft nicht selbst Träger der Rechtsanwaltschaft, sondern nur ihre vertretungsbefugten Organe und/oder Gesellschafter. Diese haben aber die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich, sei es in Form einer Niederlassung, sei es in Form eines Zusammenschlusses zu erfüllen. Schließen sich danach niedergelassene europäische Rechtsanwälte in Österreich zu einer Gesellschaft zusammen, haben sie die ‑ auch im gegenständlichen Fall einschlägigen ‑ Bestimmungen der §§ 1b und 21a, 21c bis 21g RAO einzuhalten (§ 16 Abs 1 EIRAG). Die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (Art 4 RL 77/249/EWG ; Art 6 RL 98/5/EG ) betonen überdies, dass sowohl der dienstleistende Rechtsanwalt als auch der niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufs‑ und Standesrichtlinien des Aufnahmestaats (also hier die österreichischen Normen) zu beachten hat. Soweit niedergelassene europäische Rechtsanwälte nach Art 12 RL 98/5/EG das Recht haben, die Bezeichnung der Gruppe anzugeben, der sie in ihrem Heimatstaat angehören, welche allenfalls nicht den gleichen Namensgebungsvorschriften wie im Inland unterliegen, bewirkt das insoweit keine gleichheitswidrige Diskriminierung, als damit nicht der Eindruck einer österreichischen Gesellschaft erzeugt wird (zur europarechtlichen Unbedenklichkeit und den im Wesentlichen gleichen namensrechtlichen Beschränkungen in Europa: 4 Ob 189/98t, RdW 1999, 16).
Die in den nationalen Normen vorgesehenen Beschränkungen der Bezeichnung einer Sozietät (auf die die Richtlinien verweisen ‑ vgl oben) begegnen entgegen dem von den Berufungswerbern eingenommenen Standpunkt aus den dargelegten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Freiheit des Eigentums (Art 5 StGG) sowie der Meinungsfreiheit (Art 13 StGG, Art 10 MRK) keinen Bedenken.
Mit dem Ziel der Anwendung des § 3 DSt behauptet die Berufung (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) geringfügiges Verschulden, übergeht damit jedoch das festgestellte langjährige Agieren aller Disziplinarbeschuldigten.
Die vom Disziplinarrat verhängte Strafe liegt am alleruntersten Ende des möglichen Strafrahmens (§ 16 DSt). Die Tatsache, dass die Disziplinarbeschuldigten entgegen der zu einem vergleichbaren Fall bereits 1996 ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs („Linzer Anwälte“) und entgegen dem klaren Wortlauts des § 9 Abs 3 RL‑BA über mehrere Jahre an ihrem Verhalten festhielten, lässt eine Verringerung der ohnehin bereits bloß symbolhaften disziplinarrechtlichen Reaktion nicht zu.
Der Berufung war daher ‑ in weitgehender Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt.
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