OGH 1Ob30/04z (RS0118970)

OGH1Ob30/04z10.9.2014

Rechtssatz

Unterscheidet sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache, so hat jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB mit einer Bestimmung über eine kollisionsrechtliche Rechtswahl kontrahieren will, den anderen Vertragsteil - als primäre Voraussetzung deren Geltung - in einem durch dessen (schließliche) Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinzuweisen; mangelt es daran, so werden diese AGB - und daher auch deren Bestimmung über die Rechtswahl - schon deshalb nicht Vertragsbestandteil.

Normen

ABGB §861
ABGB §863 EI
ABGB §864a

1 Ob 30/04zOGH16.04.2004

Veröff: SZ 2004/53

10 Ob 17/04dOGH28.06.2005
7 Ob 97/14mOGH10.09.2014

Auch; Beisatz: Wenn sich die Verhandlungssprache von der Vertragssprache unterscheidet, muss jener Vertragsteil, der unter Einbeziehung bestimmter, in der Vertragssprache gehaltener AGB kontrahieren will, den anderen Vertragsteil in einem durch dessen Unterschrift gedeckten Abschnitt der Vertragsurkunde in der Verhandlungssprache deutlich auf die Einbeziehung solcher AGB in das Vertragsverhältnis hinweisen; andernfalls werden diese AGB nicht Vertragsbestandteil. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der italienischsprachige Versicherungsnehmer hat im Prozess nicht behauptet, dass die Verhandlungssprache zwischen seinem in Bozen ansässigen Versicherungsmakler und dem in Innsbruck ansässigen Versicherer nicht Deutsch gewesen sei. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040416_OGH0002_0010OB00030_04Z0000_001

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