OGH 6Ob126/00y

OGH6Ob126/00y28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Josef G***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in K***** über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführer Josef G*****, Herta G*****, Josef G*****, und Anton G*****, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 2. März 2000, GZ 4 R 28/00w-19, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht vom 3. Jänner 2000, GZ 27 Fr 7852/99x-8, bestätigt und die Anträge der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art 234 EG-V anzurufen, zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1) Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2) Die Anträge der Revisionsrekurswerber auf

a) Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 234 EG vor dem Europäischen Gerichtshof,

b) Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof

c) Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung

werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist die Josef G***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in K***** eingetragen. Ihr Stammkapital beträgt 500.000 S und ist zur Gänze geleistet. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Jänner. Die Zweit- bis Fünftrevisionsrekurswerber sind selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer.

Nachdem das Erstgericht die Gesellschaft und danach ihre Geschäftsführer mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, den Jahresabschluss offenzulegen und die Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB für das Geschäftsjahr zum 31. 1. 1998 einzureichen, verhängte es die ihnen nach § 24 Abs 1 FBG anlässlich der Aufforderung angedrohten Zwangsstrafen von je 2.000 S und forderte sie neuerlich zur Einreichung der Unterlagen innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses auf, widrigens weitere bis zu 50.000 S betragende Zwangsstrafen verhängt und der Beschluss darüber auf Kosten der Gesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden könnten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht Folge. In ihrem Rekurs hatten die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer eine Unvereinbarkeit der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie mit den Grundrechten der Europäischen Gemeinschaft geltend gemacht und die Vorlage bereits vorformulierter Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art 234 EG angeregt; gleichzeitig haben sie ein Normprüfungsverfahren hinsichtlich der §§ 277 Abs 1 und 4, 279 und 283 Abs 1 HGB idF EuGesRÄG BGBl 1996/304 sowie des § 24 Abs 1 FBG beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Das Rekursgericht wies diese Anträge zurück und gab dem Rekurs gegen die verhängte Zwangsstrafe nicht Folge. Die genannten Bestimmungen des HGB und des Firmenbuchgesetzes seien in richtlinienkonformer Umsetzung der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Publizitätsrichtlinie und Bilanzrichtlinie) geschaffen worden. Die Verpflichtung der Republik Österreich zur Umsetzung dieser Richtlinien stehe einem Gesetzesprüfungsverfahren entgegen. Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen bestünden nicht. Das Rekursgericht sah auch keinen Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Der EuGH könne sich nur mit Vorabentscheidungsersuchen befassen, die allgemeine Rechtsgrundsätze betreffen, für die charakteristisch sei, dass sie in einer Vielzahl von Rechtsordnungen Anwendung fänden. Nicht sei es aber Aufgabe des Gerichtshofes, solche Grundsätze in abstracto aufzufinden und zu interpretieren. Wohl aber könne er das primäre oder sekundäre Gemeinschaftsrecht im Lichte derartiger Grundsätze und auch diese Grundsätze auslegen, Voraussetzung sei jedoch in jedem Fall, dass andere Vorschriften den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts eröffneten. Ein Gericht dürfe nach der Auslegung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes fragen, wenn es wissen wolle, wie eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes unter Anwendung dieses Grundsatzes auszulegen oder ob sie überhaupt gültig sei, oder auch wie sich der Grundsatz im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auf die Anwendung nationalen Rechtes auswirke. Habe das nationale Gericht hingegen nur nationales Recht anzuwenden und möchte es dabei einen allgemeinen Rechtsgrundsatz berücksichtigen, sei auch dieser Grundsatz bloß als nationales Recht anzusehen, zu dessen Auslegung der Gerichtshof nicht zuständig sei. Selbst wenn daher die in der EMRK niedergelegten Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze von der Gemeinschaft zu beachten seien, könnten sie nicht isoliert Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens sein. Der Europäische Gerichtshof sei hingegen nicht für die Prüfung zuständig, ob nationale Bestimmungen eines Mitgliedstaates mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte vereinbar seien, wenn diese Bestimmungen außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechtes liegen. Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Firmenbuchverfahren nicht zu erwarten, dass der EuGH bei Vorlage der von den Rekurswerbern formulierten Fragen sich für zuständig erachten könnte; es sei vielmehr zu erwarten, dass er dem nationalen Gericht antworten werde, die Auslegungshinweise nicht geben zu können, die dieses benötige, um die Vereinbarkeit der nationalen österreichischen Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können.

Im Übrigen sei nicht strittig, dass die Zwangsstrafe nach § 283 HGB auch von Amts wegen verhängt und erhöht werden könne, die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen seien gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu der hier maßgeblichen und über den Einzelfall hinausgehenden Frage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Anträge auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH und eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH richtet, ist er schon deshalb unzulässig, weil den Rechtsmittelwerbern diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt, sie können die Einleitung dieser Verfahren nur anregen (EvBl 1999/69; JBl 1994, 57). Im Übrigen gelangte der erkennende Senat gelangte in einer Reihe von Vorentscheidungen (6 Ob 307/99m = RdW 2000/250, 283, 6 Ob 5/00d, 6 Ob 14/00b, 6 Ob 77/00t) bereits zur Auffassung, dass gegen die in §§ 277 ff HGB verankerten Offenlegungsvorschriften keine relevanten Bedenken bestehen, die die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens erforderten. Er hat unter Hinweis auf den Zweck der in der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie verankerten Bestimmungen (Information Dritter, die die finanzielle Situation der Kapitalgesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können) auch eine Unzumutbarkeit der in den Richtlinien (und in den zu ihrer Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Vorschriften) geschaffenen Regelung genauso verneint wie eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung, der Unverletzlichkeit des Eigentums, des Grundrechtes auf Datenschutz und den Gleichheitssatzes.

Der Revisionsrekurs verkennt nun nicht, dass die Umsetzung ins innerstaatliche österreichische Recht richtlinienkonform erfolgte, vertritt aber die Auffassung, die zugrunde liegenden Richtlinien verstießen gegen die im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaften verankerten Grundsätze. Dazu hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 307/99m unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 4. 12. 1997, Rs C 97/96 , Slg 1997 I-6843 (im folgenden nur Daihatsu-Urteil) bereits die Auffassung vertreten, diese Entscheidung lasse keine Zweifel darüber offen, dass der Europäische Gerichtshof die in den genannten Richtlinien normierten Offenlegungspflichten als vertrags- und grundrechtskonform ansehe. Diese Auffassung hat der erkennende Senat auch in seinen weiteren Entscheidungen 6 Ob 5/00d, 6 Ob 14/00b und 6 Ob 77/00t aufrechterhalten. Sie deckt sich mit der in der deutschen Lehre vertretenen Ansicht (De Weerth, Europarechtliche Sanktionierung der unterlassenen Offenlegung des Jahresabschlusses ? in BB 1998, 366 ff), im Verfahren "Daihatsu" sei allen Beklagten klar gewesen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen den Erlass der Richtlinien decke, und der Publizitätszwang nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundsätze verstoße. Davon gehe auch der EuGH in seiner bisherigen - näher zitierten - Rechtsprechung aus. So habe er sogar die systematische Sammlung von Daten aus den zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen als nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Grundrechte verstoßend angesehen.

Der erkennende Senat hat in seinen Vorentscheidungen bereits im Einzelnen ausgeführt, weshalb keine Bedenken gegen die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten bestehen. Weder führe die Verhängung von Zwangsstrafen gegen jeden der Geschäftsführer zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern, noch übe das Gericht damit unverhältnismäßigen Zwang aus. Im Übrigen sei der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht darauf gerichtet, alle in der menschlichen Gesellschaft oder im Wirtschaftsleben auftretenden Ungleichheiten zu vermeiden; er solle vielmehr verhindern, dass die Rechtsordnung in unsachlicher Weise differenziert und Rechtsfolgen gleicher (vergleichbarer) Sachverhalte unterschiedlich gestaltet werden. Der erkennende Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, dass die Grundrechte des Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit bestimmten Beschränkungen im öffentlichen Interesse unterworfen werden dürfen, wenn diese nicht unverhältnismäßig sind und den Wesensgehalt dieser Rechte nicht antasten; dass die in der Bilanz- und der Publizitätsrichtlinie vorgesehene Offenlegung wesentlicher Urkunden der Gesellschaft (zu denen auch die Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang gehören) und deren Erzwingung dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Dritten nicht bekannten buchhalterischen und finanziellen Situation der Gesellschaft zum Schutz Dritter sowie zur Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbes diene, sei evident; eine Unverhältnismäßigkeit der dabei angewendeten Mittel sei genausowenig zu erkennen wie ein Eingriff in den Wesensgehalt dieser Rechte. Die Möglichkeit, die angestrebte Information in Einzelfällen auch auf andere Weise zu erlangen, nehme der vorgesehenen Regelung nicht ihre sachliche Rechtfertigung.

Der erkennende Senat hat auch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse voraussetze und Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen (so auch zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer wie auch zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen) zulässig seien, und die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht gerade dem Schutz dieser Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft) diene, um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen. Den durch die Rechnungslegungsvorschriften Dritten zur Kenntnis gelangenden wirtschaftsbezogenen Informationen komme daher in diesem Sinn nur ein eingeschränkter Schutz zu.

Aus diesen - zusammengefasst wiedergegebenen - Erwägungen hat der erkennende Senat keine Veranlassung gesehen, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Prüfung einer allfälligen Primärrechtswidrigkeit der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie Folge zu leisten (6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b; 6 Ob 77/00t).

Eine materiellrechtliche Derogation der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie durch die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) und die Telekommunikationsrichtlinie (97/66/EG), wie auch die Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der EuGH aus Anlass seines Daihatsu-Urteils eine Überprüfung dieser Richtlinien im dargelegten Umfang vorgenommen und erkannt hat, dass die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber nicht richtlinienkonform erfolgte. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der EuGH die in der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie festgelegten Offenlegungsvorschriften als nach wie vor materiellrechtlich gültig erachtet. Im Übrigen versteht die Datenschutzrichtlinie unter personenbezogenen Daten nur solche natürlicher Personen (Art 2 lit a) und berührt nach Erwägungsgrund Nr 14 nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf diese beziehen (vgl Ehmann/Helfrich, EG Datenschutzrichtlinie 54 f, 73 f). Die Telekommunikationsrichtlinie hat zum Ziel, einen gleichwertigen Schutz des Rechtes auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation, sowie den freien Verkehr dieser Daten zu gewährleisten. Sie steht damit zu den Zielsetzungen weder der Bilanz- noch der Publizitätsrichtlinie in Widerspruch. Gleiches gilt auch die Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit des Verwaltungsbehörden und der Kommission. Diese Verordnung regelt Einschränkungen der Weitergabe persönlicher - im Rahmen von Amtshandlungen gewonnener - Daten an Privatpersonen. Ihr Regelungsbereich steht daher in keinem Zusammenhang mit jenem der ersten und vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien. Der dort zum Ausdruck kommende Schutz der Privatsphäre kann daher nicht in gleicher Weise auf die im Interesse Dritter offenzulegender Unternehmensdaten übertragen werden.

Der erkennende Senat vermag auch keinen Grund zu erkennen, der Anlass zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Revisionsrekurswerber geben könnte. Zum einen hängt die Entscheidung nur von Rechtsfragen ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden mündliche Verhandlungen selbst vor dem Gericht zweiter Instanz in Außerstreitsachen nur dann statt, wenn Tatfragen zu erörtern sind und das Rekursgericht von der Beweiswürdigung der Vorinstanz abgehen möchte (RIS-Justiz RS0103729, RS0038151; SZ 69/74). Der Oberste Gerichtshof befasst sich hingegen nicht mit Tatfragen. Art 6 Abs 1 EMRK gewährt wohl einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem über Tat- und Rechtsfragen entscheidenden Gericht. Dem steht jedoch der von der Republik Österreich erklärte Vorbehalt entgegen, wonach Art 6 MRK mit der Maßgabe angewendet werde, dass die in Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden. Im Übrigen kann auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in der zweiten und in der dritten Instanz durch die besondere Struktur des in Rede stehenden Verfahrens gerechtfertigt sein (vgl EGMR ÖJZ 1992, 304 ff; vgl JBl 1994, 185). Gerade dies ist in Firmenbuchsachen, in denen - wie hier - ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern sind, der Fall.

Im Übrigen stellt auch § 509 Abs 2 ZPO die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht in dessen Ermessen. Angesichts der hier allein zu beurteilenden Rechtsfragen und der den Revisionsrekurswerbern bereits eingeräumten Möglichkeit, dazu im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs ausreichend Stellung zu nehmen, kann kein Anlass gefunden werden, den Revisionsrekurswerbern die Möglichkeit einer neuerlichen Stellungnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ihren Revisionsrekurs vor dem Obersten Gerichtshof einzuräumen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgte daher im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung, wobei unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Auch die weiteren Anträge der Revisionsrekurswerber auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH und eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH waren zurückzuweisen.

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