OGH 1Ob646/92 (RS0038151)

OGH1Ob646/9213.1.1993

Rechtssatz

Soll den Zielen des 2.KKbG und dessen Verfahrensbestimmungen entsprochen werden, muß die Rekursinstanz in die Lage versetzt werden, auch die Tatfrage zu überprüfen. Diese planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist durch analoge Anwendungen der Bestimmungen der ZPO über die Berufung zu schließen, dies ist deshalb erforderlich, weil sonst dem den durch das Gesetz rezipierten Vorschriften der ZPO über den Beweis implizierten Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht entsprochen wäre (§276 ZPO).

Normen

AußStrG §9 A2f
2.KKbG 1986 §6

1 Ob 646/92OGH13.01.1993
1 Ob 618/94OGH25.10.1994

Auch; Beisatz: Hat das Gericht zweiter Instanz gegen die im Rekurs ausdrücklich bekämpften Feststellungen des Erstgerichts Bedenken, dann hat es eine mündliche Rekursverhandlung (nach den Grundsätzen der ZPO über die mündliche Berufungsverhandlung) anzuberaumen und durchzuführen und nach als erforderlich erachteter Wiederholung bzw Ergänzung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise eigene Feststellungen zu treffen. (T1)

1 Ob 507/96OGH26.03.1996

Vgl; Veröff: SZ 69/74

6 Ob 126/00yOGH28.06.2000

Auch; Beis wie T1

6 Ob 165/00hOGH28.06.2000

Auch

5 Ob 214/04pOGH29.10.2004

Auch; Beisatz: Die Nichtübernahme bestimmt bezeichneter Feststellungen mangels deren Relevanz begründet nicht die Notwendigkeit der Abhaltung einer Rekursverhandlung. Das trifft auch auf eine Akteneinsicht im Zug der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu, wenn dieser Akt schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930113_OGH0002_0010OB00646_9200000_001