Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verhängte über die beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der "großen" Gesellschaft mbH (im Sinne des § 221 HGB) wegen Verletzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB Zwangsstrafen von je 5.000 S.
Das Rekursgericht wies die Anträge der Gesellschaft und ihrer beiden Geschäftsführer, a) beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung zu stellen und b) beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG zu beantragen, zurück und gab dem Rekurs der Gesellschaft und der beiden Geschäftsführer gegen die verhängten Zwangsstrafen nicht Folge. Die Offenlegungsvorschriften beruhten auf der Umsetzung der 1. und der 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (1. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. 3. 1968 - Publizitätsrichtlinie; 4. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. 7. 1978 - Bilanzrichtlinie). Art 6 der
1. Richtlinie verpflichte die Mitgliedsstaaten, geeignete Maßnahmen für den Fall anzudrohen, dass die in Art 2 Abs 1 lit f der Richtlinie vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibe. Der EuGH habe mit seinem Erkenntnis vom 4. 12. 1997, Slg 1997 I-6843 = EuZw 1998, 45 (Daihatsu-Urteil) erkannt, dass die Offenlegung der Unterrichtung Dritter diene, welche die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen könnten. Art 3 der 1. Richtlinie, der die Führung eines öffentlichen Registers vorsehe, bestätige das Bestreben, die Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen. Dies komme auch in den Begründungserwägungen der 4. Richtlinie zum Ausdruck, in denen auf das Erfordernis hingewiesen werde, hinsichtlich des Umfanges der zu veröffentlichenden finanziellen Angaben in der Europäischen Gemeinschaft gleichwertige rechtliche Mindestbedingungen für die zueinander im Wettbewerb stehenden Gesellschaften herzustellen. Dieser in der Entscheidung 6 Ob 14/00b des Obersten Gerichtshofes vertretenen Auffassung stimme ein Teil der Lehre zu. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Offenlegung bei Kapitalgesellschaften sei in Österreich richtlinienkonform umgesetzt worden. Es sei den Rekurswerbern zuzustimmen, dass die durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle gewährleisteten Grundfreiheiten und Menschenrechte den Kernbestand der Gemeinschaftsgrundrechte bildeten. Die Grundrechte dürften aber im öffentlichen Interesse bestimmten Beschränkungen unterworfen werden, wenn diese nicht unverhältnismäßig seien und den Wesensgehalt der Rechte nicht antasteten. Die in der Bilanzrichtlinie und der Publizitätsrichtlinie vorgesehene Offenlegung wesentlicher Daten und die Erzwingung der Offenlegung seien nicht unverhältnismäßig. Dies beziehe sich nicht nur auf die Grundrechte des Eigentumsschutzes und der Erwerbsfreiheit, sondern auch auf die Rechte auf Datenschutz, Wahrung der Privatsphäre sowie den Schutz des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses. Der Anspruch auf Geheimhaltung setze ein schutzwürdiges Interesse voraus. Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs seien aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen, so auch zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, zulässig. Die Einschränkung durch die Offenlegungspflicht sei ausschließlich zum Schutz der Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft) normiert, um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaften zu ermöglichen. Die zwangsweise durchsetzbaren Offenlegungsvorschriften seien mit den Grundrechten der Gemeinschaft vereinbar. Es liege auch kein Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG vor. Auch hier seien Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen Dritter zulässig. § 1 DSG sei richtlinienkonform auszulegen. Das Rekursgericht habe keinen Anlass, im vorliegenden Fall ein Normenkontrollverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten oder beim EuGH einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung zu stellen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Verhängung der Zwangsstrafen gerichtete Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Der erkennende Senat gelangte in einer Reihe von Vorentscheidungen (6 Ob 307/99 = RdW 2000/250, 283; 6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b; 6 Ob 77/00t) zur Auffassung, dass gegen die in den §§ 277 ff HGB verankerten Offenlegungsvorschriften keine relevanten Bedenken bestehen, die die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens erforderten. Er hat unter Hinweis auf den Zweck der in der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie verankerten Bestimmungen (Information Dritter, die die finanzielle Situation der Kapitalgesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können) auch eine Unzumutbarkeit der in den Richtlinien (und in den zu ihrer Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Vorschriften) geschaffenen Regelung genauso verneint wie eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Freiheit der Erwerbsbetätigung, der Unverletzlichkeit des Eigentums, des Grundrechtes auf Datenschutz und des Gleichheitsgrundsatzes.
Der Revisionsrekurs verkennt nun nicht, dass die Umsetzung ins innerstaatliche österreichische Recht richtlinienkonform erfolgte, vertritt aber die Auffassung, die zugrunde liegenden Richtlinien verstießen gegen die im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaften verankerten Grundsätze. Dazu hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 307/99m unter Hinweis auf das Daihatsu-Urteil des EuGH bereits die Auffassung vertreten, diese Entscheidung lasse keine Zweifel darüber offen, dass der EuGH die in den genannten Richtlinien normierten Offenlegungspflichten als vertrags- und grundrechtskonform ansehe. Diese Auffassung hat der erkennende Senat auch in seinen weiteren Entscheidungen 6 Ob 5/00d, 6 Ob 14/00b und 6 Ob 77/00t aufrechterhalten. Sie deckt sich mit der in der deutschen Lehre vertretenen Ansicht (De Weerth, Europarechtliche Sanktionierung der unterlassenen Offenlegung des Jahresabschlusses ? in BB 1998, 366 ff), im Verfahren "Daihatsu" sei allen Beklagten klar gewesen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen den Erlass der Richtlinien decke, und der Publizitätszwang nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundsätze verstoße. Davon gehe auch der EuGH in seiner bisherigen - näher zitierten - Rechtsprechung aus. So habe er in der Entscheidung RsC-426/93 sogar die systematische Sammlung von Daten aus den zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen als nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Grundrechte verstoßend angesehen.
Der erkennende Senat hat in seinen Vorentscheidungen bereits im Einzelnen ausgeführt, weshalb keine Bedenken gegen die Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten bestehen. Weder führe die Verhängung von Zwangsstrafen gegen jeden der Geschäftsführer zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern, noch übe das Gericht damit unverhältnismäßigen Zwang aus. Im Übrigen sei der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht darauf gerichtet, alle in der menschlichen Gesellschaft oder im Wirtschaftsleben auftretenden Ungleichheiten zu vermeiden; er solle vielmehr verhindern, dass die Rechtsordnung in unsachlicher Weise differenziert und Rechtsfolgen gleicher (vergleichbarer) Sachverhalte unterschiedlich gestaltet werden. Der erkennende Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, dass die Grundrechte des Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit bestimmten Beschränkungen im öffentlichen Interesse unterworfen werden dürfen, wenn diese nicht unverhältnismäßig sind und den Wesensgehalt dieser Rechte nicht antasten; dass die in Bilanz- und in der Publizitätsrichtlinie vorgesehene Offenlegung wesentlicher Urkunden der Gesellschaft (zu denen auch die Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang gehören) und deren Erzwingung dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung der Dritten nicht bekannten buchhalterischen und finanziellen Situation der Gesellschaft zum Schutz Dritter sowie zur Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs diene, sei evident; eine Unverhältnismäßigkeit der dabei angewendeten Mittel sei genausowenig zu erkennen wie ein Eingriff in den Wesensgehalt dieser Rechte. Die Möglichkeit, die angestrebte Information in Einzelfällen auch auf andere Weise zu erlangen, nehme der vorgesehenen Regelung nicht ihre sachliche Rechtfertigung.
Der erkennende Senat hat weiters auch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in jedem Fall ein schutzwürdiges Interesse voraussetze und Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruches aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Gründen (so auch zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer wie auch zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen) zulässig seien, und die gesetzliche Regelung der Offenlegungspflicht gerade dem Schutz dieser Rechte Dritter (vor allem Gläubiger oder Vertragspartner der Gesellschaft) diene, um ihnen die in aller Regel sonst nicht zugängliche Information über die finanzielle Lage der Gesellschaft zu ermöglichen. Den durch die Rechnungslegungsvorschriften Dritten zur Kenntnis gelangenden wirtschaftsbezogenen Informationen komme daher in diesem Sinn nur ein eingeschränkter Schutz zu.
Aus diesen - zusammengefasst wiedergegebenen - Erwägungen hat der erkennende Senat keine Veranlassung gesehen, der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Prüfung einer allfälligen Primärrechtswidrigkeit der 1. und 4.
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie näher zu treten (6 Ob 5/00d; 6 Ob 14/00b; 6 Ob 77/00t).
Eine materiellrechtliche Derogation der 1. und 4.
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie durch die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) und die Telekommunikationsrichtlinie (97/66/EG), wie auch durch die Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil der EuGH aus Anlass seines Daihatsu-Urteiles eine Überprüfung dieser Richtlinien im dargelegten Umfang vorgenommen und erkannt hat, dass die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber nicht richtlinienkonform erfolgte. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der EuGH die in der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie festgelegten Offenlegungsvorschriften als nach wie vor materiellrechtlich gültig erachtet. Dies stellen die Revisionsrekurswerber zwar in Abrede, gehen aber selbst von einer (zumindest allfälligen) Derogation der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien durch späteres Gemeinschaftsrecht aus. Bei Richtigkeit dieser Ansicht hätte der EuGH somit einem Vertragsstaat die Umsetzung eines schon derogierten Sekundärrechtes aufgetragen (Urteil Kommission/Bundesrepublik Deutschland vom 29. 9. 1928, RsC-191/95 = EuZw 1998, 758), bzw in den von den Rechtsmittelwerbern zitierten Vorabentscheidungen (Blanguernon, 11. 1. 1990, RsC-38/89 = EuZw 1990, 96 und Daihatsu-Urteil) die Umsetzungspflicht bejaht, ohne die Geltung der umzusetzenden Richtlinien im Hinblick auf eine Derogation geprüft zu haben. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, weil - wie die Rekurswerber meinen - die Verletzung von Primärrecht von den Verfahrensbeteiligten in den zitierten Verfahren nicht releviert worden sei, trifft nach Auffassung des erkennenden Senates im Einklang mit der schon zitierten deutschen Lehrmeinung nicht zu. Der Rechtsvertreter der Rekurswerber führt in seiner 1997 erschienenen Abhandlung aus, dass der EuGH aus Anlass von Vorabentscheidungsersuchen die Primärrechtskonformität jeder Sekundärrechtsnorm prüft (Weh, Vom Stufenbau zur Relativität 183) und dass ferner der EuGH bei fundamental primärrechtswidrigen Ergebnissen im Einzelfall auch unter direkter Umgehung des Sekundärrechtes Primärrecht anwendet und so ein primärrechtskonformes Ergebnis herbeiführt (Weh aaO 156). Wenn der Autor von einer Prüfung "aus Anlass ..." spricht, kann wohl nur eine amtswegige Prüfung des EuGH gemeint gewesen sein und nicht ausschließlich die Prüfung der mit der Vorabanfrage konkret gestellten Rechtsfragen. Der erkennende Senat hält an seiner bisherigen Auffassung über den präjudiziellen Charakter der bisher zur Umsetzung der 1. und 4.
gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ergangenen Entscheidungen des EuGH fest. Davon umfasst ist auch die von den Revisionsrekurswerbern (auch zur angeregten Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof) relevierte Unverhältnismäßigkeit der Richtlinien und der ihnen folgenden gesetzlichen Umsetzungsvorschriften. Die Prüfung auch dieser Frage hatte der EuGH vor seinem Umsetzungsauftrag und vor seiner Bejahung der Umsetzungspflicht vorzunehmen, weil eben - wie schon ausgeführt - Sekundärrecht primärrechtskonform auszulegen ist, wie der EuGH in zahlreichen Entscheidungen immer wieder den nationalen Gerichten aufträgt und selbst dieser Auslegungspflicht unterliegt.
Im Übrigen versteht die Datenschutzrichtlinie unter personenbezogenen Daten nur solche natürlicher Personen (Art 2 lit a) und berührt nach Erwägungsgrund Nr 14 nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf diese beziehen (vgl Ehmann/Helfrich, EG Datenschutzrichtlinie 54 f, 73 f). Die Telekommunikationsrichtlinie hat zum Ziel, einen gleichwertigen Schutz des Rechtes auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation, sowie den freien Verkehr dieser Daten zu gewährleisten. Sie steht damit zu den Zielsetzungen der Bilanz- und der Publizitätsrichtlinie in keinem Widerspruch. Gleiches gilt auch für die Verordnung (EG) Nr 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit des Verwaltungsbehörden und der Kommission. Diese Verordnung regelt Einschränkungen der Weitergabe persönlicher - im Rahmen von Amtshandlungen gewonnener - Daten an Privatpersonen. Ihr Regelungsbereich steht daher in keinem Zusammenhang mit jenem der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien. Der dort zum Ausdruck kommende Schutz der Privatsphäre kann daher nicht in gleicher Weise auf die im Interesse Dritter offenzulegender Unternehmensdaten übertragen werden.
Der erkennende Senat vermag auch keinen Grund zu erkennen, der Anlass zu einer Verhandlung unter Zuziehung der Revisionsrekurswerber geben könnte. Zum einen hängt die Entscheidung nur von Rechtsfragen ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes finden mündliche Verhandlungen selbst vor dem Gericht zweiter Instanz in Außerstreitsachen nur dann statt, wenn Tatfragen zu erörtern sind und das Rekursgericht von der Beweiswürdigung der Vorinstanz abgehen möchte (RIS-Justiz RS0103729, RS0038151; SZ 69/74). Der Oberste Gerichtshof befasst sich hingegen nicht mit Tatfragen. Art 6 Abs 1 EMRK gewährt wohl einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem über Tat- und Rechtsfragen entscheidenden Gericht. Dem steht jedoch der von der Republik Österreich erklärte Vorbehalt entgegen, wonach Art 6 MRK mit der Maßgabe angewendet werde, dass die in Art 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden. Im Übrigen kann auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in der zweiten und in der dritten Instanz durch die besondere Struktur des in Rede stehenden Verfahrens gerechtfertigt sein (vgl EGMR ÖJZ 1992, 304 ff; vgl JBl 1994, 185). Gerade dies ist in Firmenbuchsachen, in denen - wie hier - ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern sind, der Fall.
Schließlich stellt auch § 509 Abs 2 ZPO die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht in dessen Ermessen. Angesichts der hier allein zu beurteilenden Rechtsfragen und der den Revisionsrekurswerbern bereits eingeräumten Möglichkeit, dazu im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs ausreichend Stellung zu nehmen, kann kein Anlass gefunden werden, den Revisionsrekurswerbern die Möglichkeit einer neuerlichen Stellungnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ihren Revisionsrekurs vor dem Obersten Gerichtshof einzuräumen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgte daher im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung, wobei unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Rechtsprechung des erkennenden Senates der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.
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