Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Schuldner und der Verbotsberechtigte haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 22. 1. 2013, GZ 40 S 8/13v‑2, wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwalt in Graz, zum Insolvenzverwalter (Sanierungsverwalter) bestellt. Zur Insolvenzmasse zählten unter anderem zwei Liegenschaften des Schuldners, die mit vorrangigen Pfandrechten einer Gläubigerin belastet sind. Zudem sind sie im Rang nach der Hypothekargläubigerin mit einem Veräußerungs‑ und Belastungsverbot zu Gunsten von F***** S*****, belastet.
Der vom Schuldner vorgeschlagene Sanierungsplan sah zunächst eine Quote von 30 % vor. In der Sanierungsplantagsatzung verbesserte der Schuldner den Sanierungsplan, indem er vorschlug, seine beiden Liegenschaften dem bisherigen Sanierungsverwalter als Treuhänder zur Verwertung zu überlassen. Das auf beiden Liegenschaften einverleibte Veräußerungs‑ und Belastungsverbot wurde nicht thematisiert. Der Sanierungsplanvorschlag wurde von den Gläubigern angenommen. Daraufhin bestätigte das Erstgericht mit Beschluss vom 24. 6. 2013 den Sanierungsplan, hob gleichzeitig das Sanierungsverfahren mit (laut Rekursgericht damals noch nicht eingetretener) Rechtskraft des Beschlusses auf und enthob den Sanierungsverwalter seines Amtes.
In der Folge beantragte die Absonderungsgläubigerin (Hypothekargläubigerin), ihr die Zwangsversteigerung der beiden Liegenschaften des Schuldners zu bewilligen. Dieser Antrag wurde vom Exekutionsgericht (BG ***** zu *****) antragsgemäß bewilligt. Daraufhin begehrte der ehemalige Sanierungsverwalter (als Treuhänder) beim Erstgericht, ihm nach § 119 Abs 4 IO die kridamäßige Versteigerung der beiden Liegenschaften durch Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Zwangsversteigerung der dem Schuldner gehörenden Liegenschaften gemäß § 119 Abs 1 IO und sprach aus, dass dem Sanierungsverwalter als Treuhänder gemäß § 119 Abs 2 Z 1 IO die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukomme.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners und des Verbotsberechtigten Folge und wies den Antrag des Sanierungsverwalters (Treuhänders) ab. Der Rekurs des Schuldners sei zulässig, weil diesem in einem Versteigerungsverfahren, das vom Sanierungsverwalter (hier Treuhänder) betrieben werde, die Verfahrensrolle des Verpflichteten zukomme. Der Rekurs des Schuldners könne nicht vom Treuhänder zurückgezogen werden. Auch der Rekurs des Verbotsberechtigten sei zulässig, weil es sich bei einem Veräußerungs‑ und Belastungsverbot um ein höchstpersönliches und unverwertbares Recht handle, das auch von der Insolvenz des Verbotsberechtigten unberührt bleibe. Beide Rekurse seien berechtigt, weil dem Antrag des Treuhänders auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung durch Beitritt zum anhängigen Zwangsversteigerungs-verfahren das im Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern vorrangige Veräußerungs‑ und Belastungsverbot entgegenstehe. Der Beitritt zu einem anhängigen Exekutionsverfahren setze die Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung durch das Insolvenzgericht voraus. Außerdem komme hinzu, dass dem Treuhänder die Möglichkeit der kridamäßigen Versteigerung gar nicht offen stehe, sondern dieser die Verwertung des ihm übergebenen Vermögens nur freihändig vornehmen könne. Auf eine bloß behauptete Solidarhaftung des Verbotsberechtigten und des Schuldners könne sich der Treuhänder ebenfalls nicht stützen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil es an einer jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Fall fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Treuhänders, der auf eine Wiederherstellung des den Beitritt bewilligenden Beschlusses des Erstgerichts abzielt.
Mit ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragen der Schuldner und der Verbotsberechtigte, dem Revisionsrekurs des Treuhänders den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) nicht zulässig. Die vom Treuhänder aufgeworfenen Fragestellungen lassen sich anhand der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs klären.
1.1 Der Revisionsrekurswerber bezieht sich nicht auf seine Stellung als (ehemaliger) Insolvenzverwalter (Sanierungsverwalter), sondern auf jene als Treuhänder gemäß §§ 157 ff IO. Im Anlassfall geht es nicht um eine gerichtliche Veräußerung (kridamäßige Versteigerung) nach § 119 IO. Vielmehr betrifft das Verfahren die Verwertung durch den Treuhänder. Konkret liegt ein Fall des § 157i IO vor, zumal der Schuldner laut Sanierungsplan dem Treuhänder sein Liegenschaftsvermögen zur Verwertung übergeben hat.
Wie die Verwertung in einem solchen Fall zu erfolgen hat, wird in § 157i IO nicht geregelt. Auch die Erläuterungen sagen dazu nichts. Zu der in Rede stehenden Bestimmung bestand auch keine unmittelbare Vorgängerbestimmung in der Konkursordnung (vgl § 145 Abs 5 KO).
1.2 § 157e KO (jetzt § 157g IO) betraf die Vermögensübergabe (laut Zwangsausgleichsvorschlag, jetzt Sanierungsplan) an den Treuhänder mit der Ermächtigung durch den Schuldner zur Verwaltung und zur Verwertung. Nach dieser alten Rechtslage enthielt der Zwangsausgleichsvorschlag des Schuldners, das Vermögen zur Ausgleichserfüllung einem Sachwalter zu übergeben, grundsätzlich auch die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung (Mohr in Konecny/Schubert, KO § 157e Rz 5).
Das Rekursgericht weist zutreffend darauf hin, dass Mohr (in Konecny/Schubert, KO § 157e Rz 15) dazu die Ansicht vertritt, dass die Verwertung durch den Sachwalter freihändig zu geschehen habe und diesem die Möglichkeit der kridamäßigen Verwertung nicht offenstehe. Dies würde der vertragsrechtlichen Komponente des Sachwalterzwangs-ausgleichs widersprechen. Für diese Ansicht spreche auch die Tatsache, dass auf § 125 Abs 4 KO (Entlohnung bei einer kridamäßigen Verwertung) in § 157b KO nicht verwiesen werde (so auch Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren Rz 376).
1.3 Die Insolvenzordnung hat gegenüber der Konkursordnung insoweit eine Änderung erbracht, als der Fall, dass die Vermögensübergabe zur Verwertung im Sanierungsplan vorgesehen ist, nunmehr in § 157i IO gesondert geregelt wird. Wenn die Zwangsausgleichserfüllung (jetzt Sanierungsplanerfüllung) durch den Sachwalter (jetzt Treuhänder) tatsächlich im Weg einer „konkursähnlichen Liquidierung eines Unternehmens“ (vgl die Erläuterungen zum IRÄG 1982, 3 RV BlgNR 15. GP 28 und 39 f) erfolgen soll, ist im Rahmen des § 175i IO eine Beschränkung auf eine freihändige Verwertung jedenfalls nicht zwingend. Auch das von Mohr ins Treffen geführte Argument zur Entlohnung des Treuhänders ist nicht unbedingt stichhaltig, weil auch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliegen könnte. Dazu wird angemerkt, dass bei Vermögensübergabe zur Verwertung für die Frage der Entlohnung nunmehr § 157k Abs 2 IO anzuwenden ist; auch in dieser Bestimmung fehlt ein Verweis auf § 125 Abs 4 IO.
1.4 Die hier angesprochene Frage der Art der Verwertung durch den Treuhänder muss ‑ ebenso wie jene, ob ein Liquidationssanierungsplan die Übergabe des gesamten Vermögens (oder eines wesentlichen Teils) erfordert oder auch eine Teilübergabe genügt (vgl dazu Riel in Konecny/Schubert, KO § 145 Rz 36 f; Jelinek/Zangl, IO8 § 157i; Mohr, IO11 § 157i Anm 1; Mohr, Der Sanierungsplan, in Konecny, IRÄG 2010, 129) ‑ aber nicht abschließend geklärt werden, weil selbst eine bejahte Befugnis des Treuhänders auch zur kridamäßigen Versteigerung unter dem Regime des § 157i IO inhaltlich nur jener nach § 157h Abs 3 IO entsprechen könnte. Selbst unter dieser Prämisse führte der Revisionsrekurs des Treuhänders nicht zum Erfolg.
2.1 Die gerichtliche Verwertung (kridamäßige Versteigerung) durch den Treuhänder ist nur in § 157h Abs 3 IO (früher § 157f Abs 3 KO) im Zusammenhang mit einer im Sanierungsplan eingeräumten Treuhandhypothek zur Sicherung der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehen (siehe dazu Buchegger, Insolvenzrecht² 185). In einem solchen Fall wird der Treuhänder auf seinen Antrag vom Insolvenzgericht, nach Vernehmung des Schuldners, zur gerichtlichen Verwertung der Liegenschaft beschlussmäßig ermächtigt, wobei ihm die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt. Die Bestimmungen des § 119 Abs 2 bis 4 IO über die gesetzliche Veräußerung (kridamäßige Versteigerung) sind entsprechend anzuwenden. Nach § 157h Abs 3 IO wird dem Treuhänder somit die Befugnis eingeräumt, die Zwangsversteigerung gleich einem Insolvenzverwalter herbeizuführen (Mohr in Konecny/Schubert, KO § 157f Rz 27 und 29). Im Sinn des § 119 Abs 4 IO kann er (so wie der Insolvenzverwalter) einem bereits anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger beitreten (Riel in Konecny/Schubert, KO § 119 Rz 23 und 32).
2.2 Ein Absonderungsgläubiger kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein exekutives Verwertungsverfahren neu einleiten oder fortsetzen (Riel in Konecny/Schubert, KO § 119 Rz 23 und 33). Ist (zeitlich früher) ein exekutives Verwertungsverfahren bereits anhängig, so kann der Insolvenzverwalter nach § 119 Abs 4 IO (und aufgrund des Verweises auf diese Bestimmung in § 157h Abs 3 IO auch der Treuhänder) also nur dem schon eingeleiteten Exekutionsverfahren beitreten. Auch der Beitritt ist vom Insolvenzgericht zu bewilligen. Ein Beitritt des Insolvenzverwalters (Treuhänders) ist mit der Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung gleichzuhalten, schließt also eine Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung mit ein (vgl 3 Ob 80/04t; auch Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 119 KO Rz 25).
2.3 In einem „reinen“ Exekutionsverfahren (Absonderungsgläubiger gegen die Masse) tritt der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners auf; eine Verfahrensteilnahme des Schuldners ist grundsätzlich ausgeschlossen (Riel in Konecny/Schubert, KO § 119 Rz 29 und 33 mwN). Erfolgt allerdings ein Beitritt durch den Insolvenzverwalter (bzw Treuhänder), so nimmt dieser nach § 157h Abs 3 IO die verfahrensrechtliche Stellung eines betreibenden Gläubigers ein. Dies muss aber bedeuten, dass in diesem Fall dem Schuldner weiterhin die Stellung als verpflichtete Partei zukommt, weil eine Vertretung durch den Insolvenzverwalter (bzw Treuhänder) zumindest zu einer Interessenkollision führen würde. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 171/03y bekräftigt, dass in der kridamäßigen Versteigerung der Insolvenzverwalter nur die Stellung des betreibenden Gläubigers hat und auch das Verfahren zur Versteigerung nach § 119 Abs 1 bis 3 KO (IO) eines mit zumindest zwei Parteien ist, weshalb der Schuldner mit dem Beitritt des Insolvenzverwalters im Versteigerungsverfahren selbständig handlungsfähig bleibt (RIS‑Justiz RS0036428; 3 Ob 282/02w). Dies bedeutet also, dass mit dem (beantragten) Beitritt des Insolvenzverwalters (bzw Treuhänders) der Schuldner ‑ so wie bei der kridamäßigen Veräußerung ‑ selbständig die Rechte der verpflichteten Partei ausübt. Der Schuldner ist daher auch selbst legitimiert, Rechtsbehelfe zu ergreifen (Riel in Konecny/Schubert, KO § 119 Rz 31; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 119 KO Rz 25).
2.4 Die Argumentation des Treuhänders, dass dem Schuldner bei der Verwertung kein Mitspracherecht zustehe und dieser selbst die Verwertung seiner Liegenschaften angeboten habe, erweist sich als nicht stichhaltig. Da der Treuhänder im Anlassverfahren als betreibender Gläubiger auftritt, steht ihm der Schuldner selbst als verpflichtete Partei gegenüber. Damit kann dem Schuldner weder die Rechtsmittellegitimation noch die Beschwer abgesprochen werden, die einerseits an den Sachanträgen im Exekutionsverfahren und andererseits an der Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers anknüpft (vgl RIS‑Justiz RS0041868).
3.1 Die Ansicht des Treuhänders, dass der Verbotsberechtigte als Teil der familia suspecta nicht beschwert sei, ist ebenfalls nicht berechtigt. Das Rechtsschutzziel des Verbotsberechtigten besteht darin, die Zwangsversteigerung bzw den Beitritt durch den Treuhänder zu verhindern. Die zu bejahende Beschwer des Verbotsberechtigten ist die logische Konsequenz dieses Rechtsschutzbegehrens kraft seiner Rechtsstellung.
3.2 Das Rekursgericht hat auch zutreffend beurteilt, dass es sich bei einem Veräußerungs‑ und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt, sondern um ein höchstpersönliches und unverwertbares Recht handelt, das nicht der Insolvenz des Verbotsberechtigten unterliegt (5 Ob 303/87; vgl auch 8 Ob 541/88; siehe dazu RIS‑Justiz RS0010805; RS0010719).
4.1 Dem Treuhänder kann weiters auch darin nicht zugestimmt werden, dass ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot den Beitritt des Insolvenzverwalters (bzw Treuhänders) zu einem Exekutionsverfahren nicht hindern würde.
Der Treuhänder bestreitet nicht, dass der (gegenüber dem Veräußerungs- und Belastungsverbot) vorrangigen Hypothekargläubigerin die Betreibung der Zwangsversteigerung offen steht (vgl RIS‑Justiz RS0002625 [T7]; vgl auch 3 Ob 175/10x). Demgegenüber kann sich der Treuhänder für die Insolvenzgläubiger nicht auf ein vorrangiges Buchpfandrecht berufen. Einer von ihm angestrengten („kridamäßigen“) Zwangsversteigerung steht daher das vorrangige Veräußerungs‑ und Belastungsverbot entgegen. Dies gilt ebenso für den (kridamäßigen) Beitritt zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren, weil ein Beitritt keine bessere Rechtsstellung als eine selbst betriebene Exekutionsführung verschaffen kann. Dies folgt aus dem aus § 139 Abs 1 EO abzuleitenden Grundsatz der Einheit des Versteigerungsverfahrens auch bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger. Aus Abs 2 leg cit ergibt sich, dass jeder Beitritt gleichzeitig eine Bewilligung der Zwangsversteigerung darstellt, mit dieser also gleichbedeutend ist. Der Beitritt des Insolvenzverwalters zu einem von einem Absonderungsgläubiger geführten Exekutionsverfahren bedeutet also gleichzeitig die Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung, woraus sich für die Bewilligung des (kridamäßigen) Beitritts die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ergibt (vgl 3 Ob 80/04t).
4.2 Dem Treuhänder ist darin zuzustimmen, dass er nach § 120 IO die Möglichkeit hätte, vorrangige Pfandrechte einzulösen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Damit ist das Rekursgericht mit seiner Ansicht im Recht, dass sich der Treuhänder ‑ mangels Einlösung der Forderung der Hypothekargläubigerin ‑ nicht gegen das aus seiner Sicht vorrangige Veräußerungs‑ und Belastungsverbot durchsetzen kann.
5. Schließlich ist auch die Berufung des Treuhänders auf eine solidarische Haftung des Schuldners und des Verbotsberechtigten verfehlt.
Das Exekutionshindernis des im Grundbuch einverleibten Veräußerungs‑ und Belastungsverbots wird nicht nur durch eine Zustimmung des Verbotsberechtigten gebrochen, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete (Schuldner) und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung, der das Veräußerungs- und Belastungsverbot entgegensteht, nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben (RIS‑Justiz RS0002487 [T2]; RS0010734; vgl auch 3 Ob 2320/96i).
Für den Anlassfall bedeutet dies, dass der Schuldner und der Verbotsberechtigte für die Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger aufgrund der betriebenen Exekutionstitel solidarisch haften müssten. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann sich der Treuhänder nicht berufen. Die bloße Behauptung, dass auch der Verbotsberechtigte selbst insolvent sei und die Gläubiger des Schuldners zum Teil ident mit den Gläubigern im Abschöpfungsverfahren des Verbotsberechtigten seien, genügt dafür nicht. Auf die vom Treuhänder ins Treffen geführte Forderung der vorrangigen Hypothekargläubigerin, für die nach den Behauptungen des Treuhänders der Schuldner und der Verbotsberechtigte solidarisch die Haftung als Bürgen übernommen haben sollen, kommt es hier nicht an, weil diese vorrangige Forderung von der Absonderungsgläubigerin (Hypothekargläubigerin) selbst zulässigerweise betrieben wird.
6. Insgesamt erweist sich die Beurteilung des Rekursgerichts, dass beide Rekurse zulässig und auch berechtigt seien, zumal dem beantragten Beitritt des Treuhänders zum anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren der vorrangigen Hypothekargläubigerin das (aus Sicht des Treuhänders) vorrangige Veräußerungs- und Belastungsverbot als Exekutionshindernis entgegenstehe, als nicht korrekturbedürftig.
Da es dem Treuhänder nicht gelingt, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 254 Abs 1 Z 1 IO.
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